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Urteil

XI R 5/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erfolgt im Insolvenzverfahren eine Rückgewähr wegen erfolgreicher Insolvenzanfechtung, ist der nach §17 UStG erforderliche Vorsteuerberichtigungsanspruch im Zeitpunkt der Rückgewähr zu berichtigen. • Die Vorsteuerberichtigung nach §17 Abs.1 Satz2 i.V.m. Abs.2 Nr.1 UStG entsteht im Rahmen der Masseverwaltung, wenn die Rückgewähr durch Anfechtung erzielt wird. • Eine solche Vorsteuerberichtigung ist als Masseverbindlichkeit im Sinne des §55 Abs.1 Nr.1 InsO festzusetzen und nicht als Insolvenzforderung nach §38 InsO. • Die Einordnung richtet sich danach, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht wurde; maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach §13 UStG.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerberichtigung nach Insolvenzanfechtung als Masseverbindlichkeit • Erfolgt im Insolvenzverfahren eine Rückgewähr wegen erfolgreicher Insolvenzanfechtung, ist der nach §17 UStG erforderliche Vorsteuerberichtigungsanspruch im Zeitpunkt der Rückgewähr zu berichtigen. • Die Vorsteuerberichtigung nach §17 Abs.1 Satz2 i.V.m. Abs.2 Nr.1 UStG entsteht im Rahmen der Masseverwaltung, wenn die Rückgewähr durch Anfechtung erzielt wird. • Eine solche Vorsteuerberichtigung ist als Masseverbindlichkeit im Sinne des §55 Abs.1 Nr.1 InsO festzusetzen und nicht als Insolvenzforderung nach §38 InsO. • Die Einordnung richtet sich danach, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht wurde; maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach §13 UStG. Der Insolvenzverwalter focht vor Eröffnung geleistete Zahlungen des insolventen Unternehmers Y nach §§129 ff. InsO an. Die Gläubiger zahlten 2013 im Rahmen der Anfechtung an die Masse zurück. Der Insolvenzverwalter erklärte unter der Steuernummer der Masse in der Umsatzsteuererklärung 2013 Vorsteuerberichtigungen nach §17 UStG und beantragte anschließend die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2013 auf 0 €. Das Finanzamt lehnte ab, das Finanzgericht gab dem Finanzamt statt. Der Kläger rügte, die Berichtigung führe zu einer Insolvenzforderung i.S. des §38 InsO, weil die zivilrechtlichen Voraussetzungen vor Insolvenzeröffnung bestanden hätten. Streitentscheidend war, ob die Umsatzsteuerfolge der Rückgewähr Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung ist. • Nach §17 UStG ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn das zur Bemessung dienende Entgelt uneinbringlich geworden ist; bei nachträglicher Vereinnahmung ist erneut zu berichtigen. • Unionsrechtlich entspricht dies Art.185 MwStSystRL; Mitgliedstaaten können eine Berichtigung verlangen, wenn Zahlungen ausbleiben oder zurückgewährt werden. • Die Uneinbringlichkeit kann durch Rückgewähr infolge Insolvenzanfechtung eintreten; durch Rückgewähr leben die ursprünglichen Zahlungsansprüche der Gläubiger wieder auf (§144 InsO), diese sind Insolvenzforderungen. • Die Vorsteuerberichtigung entsteht jedoch erst mit der Rückzahlung und damit im Rahmen der Masseverwaltung; somit begründet sie eine Masseverbindlichkeit (§55 Abs.1 Nr.1 InsO), da die Berichtigungshandlung erst nach Eröffnung verwirklicht wurde. • Bei der Abgrenzung von Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung ist entscheidend, ob der den steuerlichen Anspruch begründende Tatbestand vor oder nach Insolvenzeröffnung vollendet wurde; nicht maßgeblich ist der Entstehungszeitpunkt der Steuer nach §13 UStG. • Einwendungen des Klägers, §144 InsO oder §42 InsO führten zu einer anderen Einordnung, greifen nicht: §144 InsO bewirkt kein Zurückverlagern des umsatzsteuerrechtlichen Berichtigungstatbestands, und §42 InsO wird durch die Berichtigung zum Zeitpunkt der Rückzahlung berücksichtigt. • Die Entscheidung steht im Einklang mit bisheriger BFH-Rechtsprechung und verletzt nicht den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die Vorsteuerberichtigung nach §17 UStG wegen der Rückgewähr infolge Insolvenzanfechtung im Zeitpunkt der Rückzahlung entsteht und als Masseverbindlichkeit nach §55 Abs.1 Nr.1 InsO festzusetzen ist. Eine Behandlung als Insolvenzforderung nach §38 InsO kommt nicht in Betracht, weil der den Berichtigungsanspruch begründende Tatbestand erst im Rahmen der Masseverwaltung verwirklicht wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.