Urteil
XI R 6/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen eines selbständigen Rechtsanwalts im Rahmen eines durch eine private GmbH betriebenen Lotsendienstes sind nicht ohne Weiteres nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei; es fehlt an der erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
• Eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, i oder j MwStSystRL ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Untertatbestände vorliegen; die bloße Mitwirkung eines Anwalts als Subunternehmer rechtfertigt keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem oder bildungsbezogenem Charakter.
• Ob eine Einrichtung im Sinne des Unionsrechts anzuerkennen ist, bestimmt das nationale Recht; dabei sind u. a. spezifische Rechtsvorschriften, Gemeinwohlinteresse und die Anerkennung vergleichbarer Einrichtungen zu beachten.
Entscheidungsgründe
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Anwaltliche Lotsendienstleistungen • Leistungen eines selbständigen Rechtsanwalts im Rahmen eines durch eine private GmbH betriebenen Lotsendienstes sind nicht ohne Weiteres nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei; es fehlt an der erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. • Eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, i oder j MwStSystRL ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Untertatbestände vorliegen; die bloße Mitwirkung eines Anwalts als Subunternehmer rechtfertigt keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem oder bildungsbezogenem Charakter. • Ob eine Einrichtung im Sinne des Unionsrechts anzuerkennen ist, bestimmt das nationale Recht; dabei sind u. a. spezifische Rechtsvorschriften, Gemeinwohlinteresse und die Anerkennung vergleichbarer Einrichtungen zu beachten. Der Kläger, ein selbständiger Rechtsanwalt, erbrachte 2009 und 2010 im Auftrag einer privaten GmbH individuelle Vorgründungsberatungen für namentlich genannte Gründungswillige im Rahmen eines staatlich geförderten Lotsendienstes. Die Landesrichtlinie sah Lotsendienste durch externe Leistungserbringer sowie kostenlose Hochschulangebote vor. Der Kläger stellte seine Leistungen gegenüber der GmbH in Rechnung und erklärte diese Umsätze als steuerfrei. Das Finanzamt prüfte und setzte Umsatzsteuerbescheide fest; Einsprüche wurden zurückgewiesen. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, wies sie im Übrigen ab und hielt die streitigen Leistungen für nicht steuerfrei. Der Kläger rügte Verletzungen des § 4 Nr. 21 UStG und berief sich subsidiär auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, g und j MwStSystRL. • Revision war unbegründet; die Finanzgerichte haben zutreffend entschieden. • Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG fehlt im Streitfall die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde; diese Bescheinigung ist ein verbindlicher Grundlagenbescheid und ihr Fehlen verhindert die Befreiung. • Ein unmittelbarer Berufungsanspruch auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL scheitert, weil die Tätigkeit des Klägers als Teil seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht zur Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter führt; die Anerkennungsvoraussetzungen sind durch nationales Recht zu regeln und erfordern u. a. Nachweis spezifischer Vorschriften, Gemeinwohlinteresse und Vergleichbarkeit mit anerkannten Einrichtungen. • Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (steuerfreie Aus- und Fortbildung) greift nicht, weil der Kläger nicht selbst Träger der Bildungseinrichtung war; er handelte als Subunternehmer der GmbH und war somit kein "Privatlehrer" im Sinne der Vorschrift. • Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL (privater Schul- und Hochschulunterricht) kommt nicht in Betracht, weil die Leistungen an der Bildungseinrichtung der GmbH erbracht wurden und der Kläger nicht auf eigene Rechnung als Träger der Einrichtung handelte. • Die weitergehenden Rügen des Klägers, insbesondere zur Nichtigkeit des ablehnenden Bescheids der Landesbehörde, ändern nichts daran, dass die Bescheinigung fehlt und der Kläger hiergegen im vorliegenden Verfahren hätte vorgehen können. • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 135 Abs. 2 FGO. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Umsatzsteuerbescheide bleiben bestehen. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG sind nicht erfüllt, weil die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde fehlt. Eine unmittelbare Berufung auf die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, i oder j MwStSystRL geregelten Befreiungen kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht als anerkannte Einrichtung bzw. Träger der Bildungseinrichtung anzusehen ist und seine Leistungen als Teil seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht die erforderliche Stellung erreichen. Damit sind die vom Finanzamt festgesetzten Umsatzsteuerforderungen zu Recht erhoben worden. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.