Urteil
IV R 3/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vollbeendeter Personengesellschaft kann deren Beiladung zu einem Feststellungsverfahren entfallen, wenn die Gesellschaft bereits kein Aktivvermögen mehr besitzt.
• Ein Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos ist in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres zu erfassen, in dem objektiv feststeht, dass ein Ausgleich mit künftigen Gewinnen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr zu erwarten ist.
• Bei Auflösung durch Insolvenzeröffnung ist der Veräußerungsgewinn regelmäßig erst mit Abschluss der Liquidation oder bei Betriebsaufgabe zu realisieren; wertaufhellende Tatsachen bis zur Bilanzerstellung sind zu berücksichtigen, wertbegründende nicht.
• §52 Abs.33 EStG (a.F.) und §15a BerlinFG sind auf negative Kapitalkonten anzuwenden und verdrängen ältere, allgemeinere Rechtsgrundsätze, soweit sie Tatbestände regeln.
Entscheidungsgründe
Feststellung Wegfallgewinn und Beiladung bei vollbeendeter Personengesellschaft • Bei vollbeendeter Personengesellschaft kann deren Beiladung zu einem Feststellungsverfahren entfallen, wenn die Gesellschaft bereits kein Aktivvermögen mehr besitzt. • Ein Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos ist in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres zu erfassen, in dem objektiv feststeht, dass ein Ausgleich mit künftigen Gewinnen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr zu erwarten ist. • Bei Auflösung durch Insolvenzeröffnung ist der Veräußerungsgewinn regelmäßig erst mit Abschluss der Liquidation oder bei Betriebsaufgabe zu realisieren; wertaufhellende Tatsachen bis zur Bilanzerstellung sind zu berücksichtigen, wertbegründende nicht. • §52 Abs.33 EStG (a.F.) und §15a BerlinFG sind auf negative Kapitalkonten anzuwenden und verdrängen ältere, allgemeinere Rechtsgrundsätze, soweit sie Tatbestände regeln. Der Kläger war Kommanditist der A KG, einem öffentlich geförderten Immobilienfonds, und hatte ein negatives Kapitalkonto. Die A KG besaß ein Erbbaurecht mit Wohngebäuden, für die erhöhte Abschreibungen nach BerlinFG in Anspruch genommen wurden. Über das Vermögen der A KG wurde im November 2006 Insolvenz eröffnet; ab 2006 wurden keine Jahresabschlüsse mehr erstellt. Die D Bank betrieb eine Zwangsversteigerung des Erbbaurechts, die im Januar 2009 zum Zuschlag führte. Das Finanzamt schätzte für 2008 und setzte einen Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos fest. Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt: zum Bilanzstichtag 31.12.2008 seien Sanierungsbemühungen noch ernsthaft betrieben worden, so dass ein Ausgleich mit künftigen Gewinnen nicht ausgeschlossen war und kein Gewinn festzustellen sei. Das Finanzamt legte Revision ein. • Beiladung: Die A KG war bei Klageerhebung handelsrechtlich vollbeendet (Insolvenzeröffnung 2006, kein Aktivvermögen nach Zwangsversteigerung). Deshalb war die Beiladung der Gesellschaft entbehrlich. • Weitere Gesellschafter/Komplementär: Andere Kommanditisten und die Komplementär-GmbH sind vom prozessualen Streitgegenstand nicht betroffen; eine Beeinflussung ihrer Rechte war nicht ersichtlich, eine notwendige Beiladung daher entbehrlich. • Tatbestandsvoraussetzungen für Wegfallgewinn: Nach §52 Abs.33 EStG a.F. und §15a BerlinFG ist ein Wegfallgewinn in der Schlussbilanz des Jahres zu erfassen, in dem objektiv feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnen nicht mehr zu erwarten ist. • Realisierungszeitpunkt bei Insolvenz: Bei Auflösung durch Insolvenzeröffnung ist der Gewinn regelmäßig erst mit Abschluss der Liquidation oder bei Betriebsaufgabe realisiert; nur wenn zum Bilanzstichtag eindeutig feststeht, dass kein Ausgleich mehr möglich ist, ist eine frühere Erfassung geboten. • Bilanzstichtag und Nachwirkung: Maßgeblich sind die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse; wertaufhellende Ereignisse bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung sind zu berücksichtigen, wertbegründende (z. B. tatsächlicher Zuschlag erst im Januar 2009) nicht. • Anwendung zeitlicher Vorschriften: §15a EStG bzw. §15a BerlinFG finden nur insoweit Anwendung wie vorgesehen; Verluste vor dem 1.1.1995, die den negativen Stand verursachten, bleiben bei der Feststellung zu berücksichtigen und können einen steuerpflichtigen Wegfallgewinn ausschließen. • Anwendung auf Streitfall: Das FG hat festgestellt, dass zum 31.12.2008 ernsthafte Sanierungsbemühungen bestanden; damit stand nicht fest, dass eine Auffüllung des Kapitalkontos unter keinen denkbaren Gesichtspunkt mehr möglich sei, und die Zwangsversteigerung im Januar 2009 ist eine wertbegründende Tatsache, die nicht zu berücksichtigen war. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das FG hat zu Recht entschieden, dass für den Kläger im Streitjahr 2008 kein Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos festzustellen ist. Die A KG war bei Klageerhebung vollbeendet, so dass ihre Beiladung nicht erforderlich war, und andere Gesellschafter waren durch den klägerbezogenen Streitgegenstand nicht betroffen. Maßgeblich ist der objektive Sachstand am Bilanzstichtag: da das FG verbindlich festgestellt hat, dass Sanierungsbemühungen zum 31.12.2008 noch ernsthaft verfolgt wurden, konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das negative Kapitalkonto noch ausgeglichen würde. Die nachfolgende Zwangsversteigerung im Januar 2009 stellte eine wertbegründende Entwicklung dar und durfte bei der für 2008 maßgeblichen Schätzung nicht berücksichtigt werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.