Urteil
X R 30/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten sind nur zu bilden, wenn die Verpflichtung dem Grunde nach am Bilanzstichtag bereits entstanden oder wirtschaftlich so eng mit vergangenem Tatbestand verknüpft ist, dass sie zuvor verursacht wurde.
• Bei Beitragspflichten der Handwerkskammer ist konstitutives Merkmal der Beitragspflicht die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr; deshalb entsteht die rechtliche Verpflichtung nicht vor dem betreffenden Beitragsjahr.
• Die bloße Bemessung nach einem früheren Gewerbeertrag begründet allein keinen rechtlich hinreichenden Vergangenheitsbezug für eine Rückstellung; die Beitragspflicht bleibt ursächlich am Beitragsjahr und an dessen Mitgliedschaft geknüpft.
Entscheidungsgründe
Keine Rückstellung für künftige Handwerkskambeiträge ohne Entstehung der Beitragspflicht • Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten sind nur zu bilden, wenn die Verpflichtung dem Grunde nach am Bilanzstichtag bereits entstanden oder wirtschaftlich so eng mit vergangenem Tatbestand verknüpft ist, dass sie zuvor verursacht wurde. • Bei Beitragspflichten der Handwerkskammer ist konstitutives Merkmal der Beitragspflicht die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr; deshalb entsteht die rechtliche Verpflichtung nicht vor dem betreffenden Beitragsjahr. • Die bloße Bemessung nach einem früheren Gewerbeertrag begründet allein keinen rechtlich hinreichenden Vergangenheitsbezug für eine Rückstellung; die Beitragspflicht bleibt ursächlich am Beitragsjahr und an dessen Mitgliedschaft geknüpft. Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen und bilanzierte zum 31.12.2009 Rückstellungen für zu erwartende Zusatzbeiträge an die Handwerkskammer für die Beitragsjahre 2010–2012. Die Handwerkskammer setzt seit Jahren den Zusatzbeitrag in Höhe von 1,5 % des Gewerbeertrags fest; Bemessungsgrundlage ist jeweils der Gewerbeertrag des drei Jahre zurückliegenden Steuerjahres. Der Kläger nahm an, die langjährige Festsetzungspraxis mache die Pflicht zur Zahlung überwiegend wahrscheinlich und passte den Gewinn durch Rückstellungen an. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Rückstellungen ab und änderte die Steuerbescheide. Das Finanzgericht gab der Klage statt; der BFH hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlage ist die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs.1 HGB in Verbindung mit § 5 Abs.1 EStG. • Rückstellungen setzen entweder eine bereits entstandene ungewisse Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus; bei öffentlich-rechtlichen Pflichten müssen sie zusätzlich konkretisiert, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag erfüllbar und sanktionsbewehrt sein. • Öffentlich-rechtliche Beitragsforderungen der Handwerkskammer sind durch § 113 HwO und die Beitragsordnung geregelt; diese Pflichten sind nach Gesetzeswortlaut an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr gebunden. • Zum Bilanzstichtag 31.12.2009 waren die Beitragspflichten für 2010–2012 rechtlich noch nicht entstanden, da die Mitgliedschaft im jeweiligen Beitragsjahr konstitutives Entstehungselement ist und die Beitragsbescheide noch nicht ergangen waren. • Ein wirtschaftlicher Verursachungsbezug zur Vergangenheit liegt nicht ausreichend vor: die Anknüpfung des Zusatzbeitrags an einen früheren Gewerbeertrag betrifft nur die Höhe, nicht aber den Grunde der Pflicht; die Pflicht selbst ist zeitraumbezogen am Beitragsjahr orientiert. • Selbst die Bekanntheit der künftigen Festsetzung oder die Fortführung des Betriebs (Going-Concern) reicht nicht aus, weil die Pflicht bei Aufgabe des Betriebs vor dem Beitragsjahr überhaupt nicht entstünde. • Folgerung: Mangels hinreichender rechtlicher oder wirtschaftlicher Verknüpfung mit der Vergangenheit sind die Rückstellungen nicht passivierungsfähig. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Thüringer Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des Steuerpflichtigen abgewiesen. Es besteht keine Anspruchsgrundlage für die Bildung von Rückstellungen für die Zusatzbeiträge der Handwerkskammer zum Bilanzstichtag 31.12.2009, weil die Beitragspflicht dem Grunde nach an die Mitgliedschaft im jeweiligen Beitragsjahr gebunden ist und zum Bilanzstichtag noch nicht entstanden war. Die bloße Bemessung nach einem früheren Gewerbeertrag begründet keinen ausreichenden Vergangenheitsbezug. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.