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Beschluss

IX S 3/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Vortrag nicht darlegt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde (§133a FGO). • Der BFH darf bei Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO von einer Begründung absehen; dies verletzt nicht das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG). • Eine Gegenvorstellung ist nur statthaft, wenn schwerwiegende Grundrechtsverstöße oder formale Rechtsgrundlagenlosigkeit substantiiert dargelegt werden; dies ist vorliegend nicht geschehen. • Für das Rügeverfahren fällt gemäß Nr.6400 Kostenverzeichnis zum GKG eine Festgebühr von 60 € an; die Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung nach Nichtzulassungsbeschluss • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Vortrag nicht darlegt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde (§133a FGO). • Der BFH darf bei Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO von einer Begründung absehen; dies verletzt nicht das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG). • Eine Gegenvorstellung ist nur statthaft, wenn schwerwiegende Grundrechtsverstöße oder formale Rechtsgrundlagenlosigkeit substantiiert dargelegt werden; dies ist vorliegend nicht geschehen. • Für das Rügeverfahren fällt gemäß Nr.6400 Kostenverzeichnis zum GKG eine Festgebühr von 60 € an; die Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kläger legten gegen einen Beschluss des BFH vom 21. Februar 2017 (IX B 138/16), mit dem ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verworfen wurde, eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung ein. Sie rügen eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung ihres rechtlichen Gehörs und beanstanden die fehlende Begründung des Beschlusses als Verletzung grundrechtlicher Standards. Die Kläger behaupten pauschal, die Nichtzulassungsbeschwerde sei zulässig gewesen und die Nichtbegründung diene der missbräuchlichen Verfahrensbeendigung. Das Gericht hatte in dem angegriffenen Beschluss von einer Begründung nach §116 Abs.5 Satz2 FGO abgesehen. Die Kläger stützen ihre Vorwürfe zudem auf Verletzungen verschiedener Verfassungs- und Menschenrechtsnormen. Es ging nicht um weitere Verfahrens- oder Nebenfragen, sondern ausschließlich um die Zulässigkeit der Rüge und Gegenvorstellung gegen den Nichtzulassungsbeschluss. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der vorgetragene Sachverhalt nicht darlegt, inwiefern das rechtliche Gehör verletz wurde (§133a Abs.4 Satz1 i.V.m. §133a Abs.2 Satz5 und Abs.1 Satz1 Nr.2 FGO). • Der BFH ist befugt, bei Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision nach §116 Abs.5 Satz2 FGO von einer Begründung abzusehen; eine solche Verfahrensweise begründet nicht die Annahme, der Gerichtshof habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, und verletzt daher Art.103 Abs.1 GG nicht. • Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft oder jedenfalls unzulässig, weil die Kläger nicht substantiiert darlegen, dass die Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und gesetzeslos sei. Pauschale Behauptungen genügen nicht. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf Nr.6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG; für die Anhörungsrüge ist eine Festgebühr von 60 € zu zahlen, während die Gegenvorstellung gerichtsgebührenfrei bleibt. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des BFH vom 21. Februar 2017 (IX B 138/16) werden als unzulässig verworfen. Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen; hierfür fällt eine Festgebühr von 60 € an. Die Entscheidung begründet, dass das Absehen von einer schriftlichen Begründung nach §116 Abs.5 Satz2 FGO keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt und pauschale Grundrechtsbehauptungen für eine Gegenvorstellung nicht ausreichen. Damit bleibt der Nichtzulassungsbeschluss des BFH inhaltlich bestehen und entbehrt keiner gerichtlichen Prüfung, die das rechtliche Gehör verletzt hätte.