Beschluss
IV B 53/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterbleibt die notwendige Beiladung eines Mitunternehmers nach § 60 Abs. 3 FGO, verletzt dies die Grundordnung des Verfahrens und rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils.
• Das Gericht darf nicht über das Klagebegehren hinaus entscheiden; eine vollständige Aufhebung eines Bescheids, wenn nur Teilaufhebung begehrt war, verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO.
• Darlehensverbindlichkeiten, die zur Finanzierung von Grundstücken aufgenommen wurden und dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers zuzurechnen waren, bleiben aufgrund des Veranlassungszusammenhangs auch nach Übertragung der Grundstücke in das Gesamthandsvermögen der Aufnehmenden in vollem Umfang dem negativen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers zuzuordnen und die Zinsaufwendungen sind als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Notwendige Beiladung, Tenorbindung und Zuordnung von Darlehensverbindlichkeiten zum Sonderbetriebsvermögen • Unterbleibt die notwendige Beiladung eines Mitunternehmers nach § 60 Abs. 3 FGO, verletzt dies die Grundordnung des Verfahrens und rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils. • Das Gericht darf nicht über das Klagebegehren hinaus entscheiden; eine vollständige Aufhebung eines Bescheids, wenn nur Teilaufhebung begehrt war, verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. • Darlehensverbindlichkeiten, die zur Finanzierung von Grundstücken aufgenommen wurden und dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers zuzurechnen waren, bleiben aufgrund des Veranlassungszusammenhangs auch nach Übertragung der Grundstücke in das Gesamthandsvermögen der Aufnehmenden in vollem Umfang dem negativen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers zuzuordnen und die Zinsaufwendungen sind als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Klägerin focht Gewinnfeststellungsbescheide für 2006–2008 und Gewerbesteuermessbescheide für 2006–2008 an. Streitpunkt war insbesondere, ob Darlehensverbindlichkeiten und die darauf entfallenden Zinsen als negatives Sonderbetriebsvermögen und Sonderbetriebsausgaben des Mitunternehmers F zuzurechnen sind, nachdem Grundstücke aus dem Sonderbetriebsvermögen der KG in das Gesamthandsvermögen der Klägerin eingelegt wurden. Das Finanzgericht hob mehrere Bescheide auf beziehungsweise verpflichtete das Finanzamt zu Änderungen, ohne den Mitunternehmer F als notwendig beizuladenden Dritten zu beteiligen. Ferner hob das FG einen Gewerbesteuermessbescheid vollständig auf, obwohl die Klägerin nur eine Teilberichtigung beantragt hatte. Das Finanzamt legte Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ein; der BFH prüfte insbesondere Beiladungspflichten, Tenorbindung der Entscheidung und die steuerliche Zuordnung der Darlehensverbindlichkeiten. • Verfahrensgrundsatz der notwendigen Beiladung: Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte beizuladen, wenn die Entscheidung auch sie einheitlich betreffen muss; Mitunternehmer sind nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt und daher bei Nichtklage notwendig beizuladen. Das FG hat die Beiladung des Mitunternehmers F unterlassen, weshalb die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann; die Vorschrift regelt eine unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). • Tenorbindung und aliud-Verbot: Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Hier hat das FG den Gewerbesteuermessbescheid 2008 vollständig aufgehoben, obwohl die Klägerin nur die Berücksichtigung bestimmter Sonderbetriebsausgaben verlangt hatte; dies ist aliud und verletzt die Grundordnung des Verfahrens. • Keine Berichtigung nach § 107 FGO: Die fehlerhafte Tenorierung ist keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 107 FGO, da sie nicht rein mechanisch zu berichtigen ist und auf einer Auslegungsfrage bzw. Rechtsauffassung beruht. • Materielle Zuordnung der Darlehensverbindlichkeiten: Maßgeblich ist der Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehen und dem finanzierten Wirtschaftsgut. Darlehen zur Finanzierung von Grundstücken, die zum Sonderbetriebsvermögen gehörten, sind als negatives Sonderbetriebsvermögen zu behandeln und die Zinsen als Sonderbetriebsausgaben (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). • Fortbestand des Zurechnungszusammenhangs nach Übertragung: Die Überführung der Grundstücke in das Gesamthandsvermögen der Klägerin beseitigt den betrieblichen Zurechnungszusammenhang der Darlehensverbindlichkeiten nicht. Da F die Darlehen zurückbehalten hat, sind die Verbindlichkeiten den Grundstücken folgend weiterhin in vollem Umfang dem negativen Sonderbetriebsvermögen des F bei der Klägerin zuzuordnen, unabhängig von seiner Beteiligungsquote. • Verfahrensfolge: Wegen der unterbliebenen notwendigen Beiladung und der aliud-Entscheidung hält der Senat die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung für geboten (§ 116 Abs. 6 FGO). • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind teilweise dem Beklagten (Finanzamt) aufzuerlegen; die Kostenfrage für die zurückverwiesenen Teile überträgt der BFH dem Finanzgericht (§§ 135,143 FGO). Der BFH hat die Beschwerde des Finanzamts teilweise stattgegeben: Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts wird insoweit aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, als es die Gewinnfeststellungsbescheide 2006–2008 und den Gewerbesteuermessbescheid 2008 betrifft, weil das FG die notwendige Beiladung des Mitunternehmers F unterließ. Soweit die Beschwerde die Gewerbesteuermessbescheide 2006 und 2007 betraf, wurde sie als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzamt trägt hierfür die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Materiell ist festgehalten, dass die streitigen Darlehensverbindlichkeiten und die darauf entfallenden Zinsen in vollem Umfang dem negativen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers F zuzurechnen sind und als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen sind; diese Rechtsauffassung ist dem FG bei der erneuten Entscheidung zugrunde zu legen.