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Urteil

X R 4/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• §129 AO setzt eine offenbare, mechanische Unrichtigkeit voraus; ein Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt die Anwendung aus. • Die Offenbarkeit einer Unrichtigkeit kann nicht angenommen werden, wenn zur Aufklärung der Zusammensetzung eines angegebenen Gesamtbetrags weitere Prüfungen und Aufspaltungen erforderlich sind. • Kommt die Anwendung des §129 AO nicht in Betracht, sind alternative Korrekturmöglichkeiten (z.B. §173 Abs.1 Nr.2 AO, §174 Abs.3 AO) zu prüfen; ggf. sind weitere Feststellungen zur Aktenlage und zum Kenntnisstand des Sachbearbeiters zu erheben. • Bei Grenzfällen ist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Berichtigung nach §129 AO bei nicht ohne Weiteres erkennbarer Unrichtigkeit • §129 AO setzt eine offenbare, mechanische Unrichtigkeit voraus; ein Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt die Anwendung aus. • Die Offenbarkeit einer Unrichtigkeit kann nicht angenommen werden, wenn zur Aufklärung der Zusammensetzung eines angegebenen Gesamtbetrags weitere Prüfungen und Aufspaltungen erforderlich sind. • Kommt die Anwendung des §129 AO nicht in Betracht, sind alternative Korrekturmöglichkeiten (z.B. §173 Abs.1 Nr.2 AO, §174 Abs.3 AO) zu prüfen; ggf. sind weitere Feststellungen zur Aktenlage und zum Kenntnisstand des Sachbearbeiters zu erheben. • Bei Grenzfällen ist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Der Kläger erzielte 2011 Einkünfte aus gewerblicher Vermietung und ermittelte den Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach §4 Abs.3 EStG. Eine per Lastschrift am 10. Januar 2012 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für November 2011 wurde in der Gewinnfeststellung 2011 nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt. Das Finanzamt stellte die Einkünfte gesondert fest; der Bescheid wurde bestandskräftig. Der Kläger wollte die Vorauszahlung in der EÜR 2012 als Betriebsausgabe geltend machen; auf seinen Antrag auf Berichtigung des Feststellungsbescheids nach §129 AO lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht gab dem Kläger statt und sah eine offenbare Unrichtigkeit des Bescheids. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte die fehlerhafte Anwendung von §129 AO und unzureichende Prüfung der Umsatzsteuererklärung. • §129 AO erlaubt die Korrektur von Schreib-, Rechen- und ähnlichen mechanischen Versehen; nicht aber von Rechts- oder Tatsachenirrtümern oder bei mangelnder Sachaufklärung. • Das Finanzgericht hat unzureichend geprüft, ob ein Rechtsirrtum des Klägers oder seines steuerlichen Beraters die Nichtberücksichtigung der Vorauszahlung in 2011 verursacht haben könne; dieses Prüfungsdefizit macht die Anwendung des §129 AO bereits rechtsfehlerhaft. • Die Umsatzsteuererklärung 2011 enthielt nur einen Gesamtbetrag (Zeile 45); daraus war nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Vorauszahlung für November 2011 darin enthalten war. Zur Feststellung der Zusammensetzung des Gesamtbetrags wären Aufspaltungen und Abgleiche erforderlich, weshalb keine Offenbarkeit der Unrichtigkeit vorlag. • Die bloße Kenntnis des Finanzamts, dass Zahlungen per Lastschrift erfolgten, reicht nicht aus, um die Offenbarkeit zu begründen, weil für den Abflusszeitpunkt und die tatsächliche Gutschrift weitere Prüfungen nötig sind. • Das FG hat zu prüfen, ob statt §129 AO eine Änderung nach §173 Abs.1 Nr.2 AO oder §174 Abs.3 AO in Betracht kommt, wobei insbesondere der Kenntnisstand des Sachbearbeiters, dessen Aktenvermerke und die Frage einer etwaigen Anschlusssaldierung nach §177 Abs.2 AO aufzuklären sind. Der BFH hebt das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts auf und verweist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und neuer Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Maßgeblich ist, dass die Voraussetzungen des §129 AO (offenbare, mechanische Unrichtigkeit) nicht nachgewiesen sind, da die Zusammensetzung des in der EÜR ausgewiesenen Gesamtbetrags nicht ohne weitere Prüfungen erkennbar war und ein Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen oder seines Beraters nicht ausgeschlossen werden kann. Das FG muss nun insbesondere klären, welche Informationen dem Sachbearbeiter vorlagen, ob die Nichtberücksichtigung der Vorauszahlung dem FA bekannt oder zumindest aktenkundig war und ob alternativ eine Änderung nach §173 Abs.1 Nr.2 AO oder §174 Abs.3 AO in Betracht kommt; ggf. sind auch Fragen einer Saldierung nach §177 Abs.2 AO zu prüfen. Die Kostenentscheidung wird dem Finanzgericht übertragen.