Urteil
X R 9/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen ist auf den objektiven Inhalt der Vereinbarungen abzustellen, ob Leistungen abänderbar sind oder einer Wertsicherungsklausel entsprechen.
• Die bloße Bezugnahme auf § 323 ZPO genügt nicht, wenn der Vertrag die Anpassung bei typischer Folgeänderung (Pflegebedürftigkeit/Heimeinweisung) materiell-rechtlich ausschließt.
• Sind Anpassungen bei Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung ausgeschlossen, sind die wiederkehrenden Leistungen als Leibrenten (nur Ertragsanteil abziehbar) und nicht als abänderbare dauernde Lasten steuerlich zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Ausschluss der Anpassung bei Pflegefall führt zur Einordnung als Leibrente • Bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen ist auf den objektiven Inhalt der Vereinbarungen abzustellen, ob Leistungen abänderbar sind oder einer Wertsicherungsklausel entsprechen. • Die bloße Bezugnahme auf § 323 ZPO genügt nicht, wenn der Vertrag die Anpassung bei typischer Folgeänderung (Pflegebedürftigkeit/Heimeinweisung) materiell-rechtlich ausschließt. • Sind Anpassungen bei Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung ausgeschlossen, sind die wiederkehrenden Leistungen als Leibrenten (nur Ertragsanteil abziehbar) und nicht als abänderbare dauernde Lasten steuerlich zu behandeln. Der Kläger übernahm 2005 den elterlichen Weinbaubetrieb; im notariellen Übergabevertrag verpflichtete er sich zu lebenslangen monatlichen Zahlungen von 2.500 € an seine Eltern und räumte ihnen ein Wohnungsrecht ein. Der Vertrag nahm Bezug auf § 323 ZPO, schloss aber ausdrücklich Anpassungen der Leistungen infolge dauernder Pflegebedürftigkeit oder Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim aus. Der Kläger erklärte 2009 die Zahlungen als dauernde Last und machte 31.120 € steuerlich geltend; das Finanzamt erkannte nur den Ertragsanteil an. Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt und wertete die Leistungen als abänderbare dauernde Lasten. Das Finanzamt rief den BFH an und rügte, dass der vollständige Ausschluss von Anpassungen bei Pflegefall die Abänderbarkeit faktisch entwerte. • Der BFH stellt fest, dass es sich um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen handelt und prüft die zivilrechtliche Auslegung des Vertrags nach §§ 133, 157 BGB. • Nach ständiger Rechtsprechung sind wiederkehrende Leistungen bei Vermögensübergaben dann als dauernde Lasten abzugsfähig, wenn sie abänderbar sind; abänderbar ist eine Leistung u.a. bei Bezugnahme auf § 323 ZPO, sofern nicht materielle Voraussetzungen einer Wertsicherungsklausel vorliegen. • Der Senat betont, dass die vertragliche Bezugnahme auf § 323 ZPO zwar regelmäßig genügt, die Bezugnahme aber ins Leere läuft, wenn der Vertrag die Anpassung bei typischen, im Alter erwartbaren Änderungen (insbesondere dauernde Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung) materiell-rechtlich ausschließt. • Im vorliegenden Vertrag ist die Anpassung bei Pflegebedürftigkeit/Heimeinweisung ausdrücklich ausgeschlossen; gerade diese Fälle sind typische Anwendungsfälle für eine Änderung nach § 323 ZPO, sodass der Ausschluss einer Anpassung einer Wertsicherung gleichkommt. • Vor diesem Hintergrund war die Auslegung des Finanzgerichts, die Leistungen seien abänderbar, revisionsrechtlich nicht möglich; vielmehr sind die wiederkehrenden Zahlungen als nicht abänderbare Leibrenten zu qualifizieren. • Steuerrechtlich folgt daraus, dass die Leistungen nicht als voll abziehbare dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. zu behandeln sind, sondern als Leibrenten, die nur mit dem Ertragsanteil abziehbar sind. • Die Entscheidung steht im Einklang mit früherer BFH-Rechtsprechung, nach der der Ausschluss einer Anpassung bei Pflegefall die Einordnung als Leibrente rechtfertigt. Der Revision des Finanzamts wird stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Altenteilsleistungen sind nicht als abänderbare dauernde Lasten, sondern als nicht abänderbare Leibrenten zu qualifizieren. Steuerlich ist daher nur der Ertragsanteil der Leistungen anzuerkennen, nicht der volle Betrag. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.