Urteil
IX R 6/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die nach Erwerb eines vermieteten Gebäudes durch schuldhaftes Verhalten Dritter entstanden sind, gehören nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten des § 6 Abs.1 Nr.1a EStG und sind als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln.
• Die Regelung des § 6 Abs.1 Nr.1a EStG ist teleologisch zu reduzieren, soweit ihr Wortlaut Kosten erfassen würde, die nach Erwerb entstandene, nicht angelegte Schäden betreffen; der Gesetzeszweck zielt nicht auf solche Fälle.
• Verdeckte Mängel oder bei Anschaffung bereits angelegte altersübliche Mängel, die sich erst nach Erwerb zeigen, bleiben hingegen grundsätzlich von der Regelvermutung erfasst und sind als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Schadensbeseitigung nach Erwerb durch Dritte: keine anschaffungsnahen Herstellungskosten • Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die nach Erwerb eines vermieteten Gebäudes durch schuldhaftes Verhalten Dritter entstanden sind, gehören nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten des § 6 Abs.1 Nr.1a EStG und sind als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln. • Die Regelung des § 6 Abs.1 Nr.1a EStG ist teleologisch zu reduzieren, soweit ihr Wortlaut Kosten erfassen würde, die nach Erwerb entstandene, nicht angelegte Schäden betreffen; der Gesetzeszweck zielt nicht auf solche Fälle. • Verdeckte Mängel oder bei Anschaffung bereits angelegte altersübliche Mängel, die sich erst nach Erwerb zeigen, bleiben hingegen grundsätzlich von der Regelvermutung erfasst und sind als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Die Klägerin erwarb im Februar 2007 eine vermietete Eigentumswohnung, die bei Übergang betriebsbereit und mangelfrei war. Das Mietverhältnis ging auf sie über; zunächst lief die Vermietung weiter. Nach Konflikten mit der Mieterin kündigte die Klägerin 2008 das Mietverhältnis. Bei Rückgabe stellte sie umfangreiche mutwillige Schäden und einen nicht gemeldeten Rohrbruch fest. Zur Wiederherstellung der Wohnung führte sie Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch und machte hierfür rund 19.913,36 € (inkl. USt) als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug und qualifizierte die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs.1 Nr.1a i.V.m. § 9 Abs.5 EStG, weil die Nettoaufwendungen 15 % der Gebäudekosten überstiegen. Das Finanzgericht gab der Klage statt; der BFH entschied auf Zurückweisung der Revision des Finanzamts. • Rechtliche Einordnung: Werbungskosten sind sofort abziehbar, Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nur über AfA zu berücksichtigen (§§ 9, 7 EStG). Nach § 6 Abs.1 Nr.1a EStG zählen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn sie netto 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. • Begriffsauslegung: Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist weit auszulegen; er umfasst bauliche Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Herstellung der Betriebsbereitschaft. Satz 2 nennt nur ausdrücklich Ausnahmen für Erweiterungen und jährlich übliche Erhaltungsarbeiten. • Teleologische Reduktion: Die Gesetzesbegründung und der Zweck der Vorschrift zielen auf Rechtsvereinfachung und die Regelung der zuvor streitigen Rechtsprechung. Sie geben keinen Hinweis darauf, dass nach Erwerb eingetretene, nicht angelegte Schäden durch Dritte erfasst werden sollen. Daher ist der weite Wortlaut für solche Fälle teleologisch zu reduzieren. • Abgrenzung praktischer Fälle: Verdeckte Mängel oder bei Anschaffung bereits angelegte altersübliche Mängel, die erst nach Erwerb auftreten, fallen unter die Regelvermutung und sind anschaffungsnahe Herstellungskosten. Demgegenüber sind Schäden, die nach Erwerb durch schuldhaftes Verhalten Dritter entstanden sind, nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu qualifizieren und bleiben sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand. • Anwendung auf den Fall: Das FG hat festgestellt, dass die Schäden erst nach Erwerb und durch mutwilliges Verhalten der Mieterin verursacht wurden und keine Anzeichen vorliegen, dass die Klägerin die Wohnung umfangreicher als erforderlich saniert hat. Damit sind die gesamten geltend gemachten Renovierungsaufwendungen als Werbungskosten sofort abziehbar. • Verfahrensrechtliches: Die Feststellungen des FG sind für den BFH verbindlich; die Revision war unbegründet und zurückzuweisen. Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück. Die vom Steuerpflichtigen nach Erwerb der vermieteten Wohnung zur Beseitigung mutwillig verursachter Schäden aufgewendeten Renovierungs- und Instandsetzungskosten sind nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs.1 Nr.1a EStG zu qualifizieren, sondern als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Die Regelung des § 6 Abs.1 Nr.1a EStG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, weil ihr Wortlaut sonst Fälle erfassen würde, die der Gesetzeszweck nicht erfassen wollte. Verdeckte Mängel oder bei Anschaffung angelegte altersübliche Mängel bleiben jedoch grundsätzlich von der Vorschrift erfasst. Die Kostenentscheidung geht zu Lasten des Revisionsklägers.