Urteil
II R 16/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Grundstückskauf gehören nur solche vom Erwerber übernommenen Leistungen zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, die kausal dem Erwerb des Grundstückseigentums dienen (§ 8 Abs.1 i.V.m. § 9 Abs.1 Nr.1 GrEStG).
• Entschädigungen, die sich auf Leistungen gegenüber anderen, dem Verkäufer verbleibenden Grundstücken beziehen (z. B. Bestellung von Baulasten und Dienstbarkeiten auf Nachbargrundstücken), gehören nicht zur Gegenleistung für den Erwerb des gekauften Grundstücks und sind nicht grunderwerbsteuerpflichtig.
• Eine vertragliche Gesamtbezeichnung einer Zahlung als Entschädigung für das Recht zur Errichtung einer Anlage rechtfertigt nicht ohne weiteres die Einbeziehung des gesamten Betrags in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage, wenn ein Teil der Zahlung für andere Leistungen bestimmt ist.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung grunderwerbsteuerpflichtiger Gegenleistungen bei Mitleistung für fremde Grundstücke • Bei einem Grundstückskauf gehören nur solche vom Erwerber übernommenen Leistungen zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, die kausal dem Erwerb des Grundstückseigentums dienen (§ 8 Abs.1 i.V.m. § 9 Abs.1 Nr.1 GrEStG). • Entschädigungen, die sich auf Leistungen gegenüber anderen, dem Verkäufer verbleibenden Grundstücken beziehen (z. B. Bestellung von Baulasten und Dienstbarkeiten auf Nachbargrundstücken), gehören nicht zur Gegenleistung für den Erwerb des gekauften Grundstücks und sind nicht grunderwerbsteuerpflichtig. • Eine vertragliche Gesamtbezeichnung einer Zahlung als Entschädigung für das Recht zur Errichtung einer Anlage rechtfertigt nicht ohne weiteres die Einbeziehung des gesamten Betrags in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage, wenn ein Teil der Zahlung für andere Leistungen bestimmt ist. Die Klägerin kaufte von einem Land ein Grundstück und zahlte neben dem Kaufpreis von 11.550 € einen als Entschädigungswert bezeichneten Betrag von insgesamt 454.500 €, aufgeteilt in 93.800 € für das verkaufte Grundstück und 360.700 € für weitere Grundstücke des Landes. Gegenstand war die Errichtung einer Windkraftanlage; das Land verpflichtete sich, auf seinen verbleibenden Grundstücken Baulasten und Dienstbarkeiten zu bestellen und Durch- sowie Anschneidungen zu dulden. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung des gesamten Entschädigungsbetrags fest. Das Finanzgericht reduzierte die Bemessungsgrundlage und berücksichtigte nur den Kaufpreis und den auf das verkaufte Grundstück entfallenden Anteil des Entschädigungswerts. Das Finanzamt rügte die Anwendung von § 9 Abs.1 Nr.1 GrEStG und erhob Revision. Der BFH entschied zu Gunsten der Klägerin/Revisionserwiderin. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs.1 Nr.1, § 8 Abs.1 i.V.m. § 9 Abs.1 Nr.1 GrEStG bestimmen, dass die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung bemessen wird und beim Kauf der Kaufpreis gilt. • Begriff der Gegenleistung: Zum Kaufpreis gehört alles, was der Käufer vereinbarungsgemäß zu leisten hat, und daneben sonstige vom Käufer übernommene Leistungen, soweit sie kausal dem Erwerb des Grundstücks dienen. • Abgrenzungspflicht: Leistungen des Erwerbers, die nicht dem Erwerb des Eigentums an dem konkret übertragenen Grundstück dienen, sondern anderen Leistungen zugutekommen, sind nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. • Anwendung auf den Fall: Der auf benachbarte Grundstücke entfallende Anteil von 360.700 € wurde nicht gezahlt, um Eigentum am gekauften Grundstück zu erlangen, sondern für die Bestellung von Baulasten und Dienstbarkeiten sowie Duldungen auf den verbleibenden Grundstücken des Landes; daher fehlt die notwendige Kausalität zum Eigentumserwerb. • Vertragsbezeichnung: Die bloße Bezeichnung des Gesamtbetrags im Kaufvertrag als Entschädigung für das Recht zur Errichtung der Windkraftanlage begründet nicht automatisch Steuerpflicht, wenn Teile der Zahlung zivilrechtlich eigenständige Gegenleistungen für andere Leistungen darstellen. • Folge: Nur der Kaufpreis und der anteilige Entschädigungswert, der dem erworbenen Grundstück direkt zuzuordnen ist, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte gemäß § 135 Abs.2 FGO. Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen; die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage durfte nicht den auf die übrigen, dem Land verbleibenden Grundstücke entfallenden Entschädigungsanteil von 360.700 € umfassen. Maßgeblich ist, dass diese Zahlung nicht kausal dem Erwerb des Eigentums am gekauften Grundstück diente, sondern als Gegenleistung für gesonderte Leistungen des Landes an dessen verbleibenden Grundstücken vereinbart wurde. Die Folge ist, dass nur der Kaufpreis und der anteilig dem verkauften Grundstück zuzuordnende Entschädigungswert steuerpflichtig sind. Das Finanzamt trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.