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Urteil

V R 7/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag begründet grundsätzlich die organisatorische Eingliederung im umsatzsteuerlichen Sinn, sofern der Vertrag wirksam ist. • Ein zwischen zwei GmbHs geschlossener Beherrschungsvertrag wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam; Organschaft beginnt daher erst mit dieser Eintragung. • Umsätze, die vor Wirksamwerden des Beherrschungsvertrages entstanden sind, können nicht der späteren Organschaft zugerechnet werden. • Fehlen für die Zeit nach Wirksamwerden des Vertrages konkrete Feststellungen, ist die Sache zur Nachholung der Feststellungen an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit des Beherrschungsvertrags als Voraussetzung umsatzsteuerlicher Organschaft • Ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag begründet grundsätzlich die organisatorische Eingliederung im umsatzsteuerlichen Sinn, sofern der Vertrag wirksam ist. • Ein zwischen zwei GmbHs geschlossener Beherrschungsvertrag wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam; Organschaft beginnt daher erst mit dieser Eintragung. • Umsätze, die vor Wirksamwerden des Beherrschungsvertrages entstanden sind, können nicht der späteren Organschaft zugerechnet werden. • Fehlen für die Zeit nach Wirksamwerden des Vertrages konkrete Feststellungen, ist die Sache zur Nachholung der Feststellungen an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin ist eine GmbH, die zu 100 % an der C-GmbH beteiligt war. Am 29.10.2007 schlossen die Gesellschaften einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, der am 04.12.2007 in das Handelsregister eingetragen wurde; der Vertrag räumte der Klägerin ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der C-GmbH ein. Betriebsprüfungen ermittelten für 2007 umsätze der C-GmbH, die das Finanzamt bei der Klägerin erfasste mit der Begründung, es bestehe eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die C-GmbH geriet später in Insolvenz. Das Finanzgericht bestätigte die Organschaft und die Zuschreibung der Umsätze an die Klägerin. Die Klägerin rügte in der Revision insbesondere, es fehle an personeller Identität der Geschäftsführung und daran, dass der Vertrag bereits vor Eintragung wirksam gewesen sei. • Rechtliche Grundlage ist §2 Abs.2 Nr.2 UStG in Verbindung mit Art.11 MwStSystRL; für die organisatorische Eingliederung ist neben finanzieller und wirtschaftlicher Eingliederung insbesondere die tatsächliche Möglichkeit der Leitung der Organgesellschaft durch den Organträger maßgeblich. • Die organisatorische Eingliederung erfordert regelmäßig personelle Verflechtungen (Identität der Geschäftsführung). Allerdings begründet ein wirksamer Beherrschungsvertrag nach den Grundsätzen des Aktien- und GmbH-Rechts (analog §291 AktG und §308 AktG) die erforderliche organisatorische Eingliederung, weil er dem Organträger umfassende Leitungs- und Weisungsbefugnisse verschafft. • Ein Beherrschungsvertrag zwischen GmbHs wirkt erst mit der Eintragung ins Handelsregister; die Eintragung ist konstitutiv. Folglich beginnt die umsatzsteuerliche Organschaft grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vertrags (hier 04.12.2007). • Das Finanzgericht hat zu Recht aus dem Vertrag auf organisatorische Eingliederung geschlossen, aber zu Unrecht Umsätze erfasst, die vor Wirksamwerden des Vertrags entstanden sind. Die Feststellungen des FG sind unzureichend, um festzustellen, welche Geschäftsvorfälle genau nach dem 04.12.2007 der Organschaft zuzuordnen sind. • Mangels ausreichender Feststellungen ist die Sache gemäß §126 Abs.3 Nr.2 FGO an das Finanzgericht zurückzuverweisen, damit dort in neuer Verhandlung die konkreten Besteuerungsgrundlagen nach Wirksamwerden des Vertrags festgestellt werden können. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.07.2015 wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat zu Unrecht Umsatzsteuer aus Rechnungen der C-GmbH erfasst, soweit diese vor Wirksamwerden des Beherrschungsvertrages am 04.12.2017 (richtig: 04.12.2007) entstanden sind. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag begründet ab seiner Wirksamkeit die organisatorische Eingliederung und damit die Organschaft, jedoch sind wegen unzureichender Feststellungen die dem Organträger nach dem Wirksamwerden zuzurechnenden Umsätze vom Finanzgericht neu festzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.