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Urteil

III R 11/15

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2017:U.180517.IIIR11.15.0
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Leitsätze
Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben .
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. April 2014 12 K 1044/11 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht der Klage stattgegeben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Finanzgerichts werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Kläger auferlegt. Er hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im finanzgerichtlichen Verfahren zu tragen. Außergerichtliche Kosten, die dieser im Revisionsverfahren entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. April 2014 12 K 1044/11 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht der Klage stattgegeben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Finanzgerichts werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Kläger auferlegt. Er hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im finanzgerichtlichen Verfahren zu tragen. Außergerichtliche Kosten, die dieser im Revisionsverfahren entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als dieses den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 betrifft; auch insoweit wird die Klage abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, dem Kläger stehe das Kindergeld für diesen Zeitraum aufgrund der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung vom 4. April 2005 zu (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). 1. Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten das Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld aufgrund des sog. Obhutsprinzips demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wohnen die Eltern eines Kindes zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, so bestimmen sie nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander den Berechtigten. Dies geschieht üblicherweise ‑‑so auch im Streitfall‑‑ durch den Kindergeldantrag (§ 67 EStG). Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). 2. Trennen sich die Eltern eines Kindes und leben sie fortan in verschiedenen Haushalten, so verliert eine früher getroffene Berechtigtenbestimmung in der Regel ihre Bedeutung, weil dann das Kindergeld zwingend an den Elternteil zu zahlen ist, in dessen Haushalt das Kind nunmehr lebt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine vormals getroffene Berechtigtenbestimmung wird daher ‑‑wovon auch das FG zutreffend ausgegangen ist‑‑ mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 16. September 2008 III B 124/07, juris; vom 12. Mai 2011 III B 31/10, BFH/NV 2011, 1350, und vom 15. Januar 2014 V B 31/13, BFH/NV 2014, 522; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 64 EStG Rz 10; Avvento in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 64 Rz 4). Ein Widerruf der Berechtigtenbestimmung ist damit nicht erforderlich. Nur ausnahmsweise, wenn das Kind nach der Trennung der Eltern in etwa annähernd gleichwertigem Umfang bei beiden Elternteilen lebt, wirkt die vor der Trennung getroffene Berechtigtenbestimmung fort (Senatsurteil vom 23. März 2005 III R 91/03, BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752; BFH-Urteil vom 18. April 2013 V R 41/11, BFHE 241, 264, BStBl II 2014, 34). 3. Die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752 können entgegen der Rechtsansicht des FG nicht auf den Streitfall übertragen werden. Im Urteilsfall war das Kind weiterhin, wenn auch nicht ausschließlich, in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, der zuvor als Kindergeldberechtigter bestimmt worden war. Dagegen befand sich E im Streitfall nach der Trennung der Eltern nicht mehr im Haushalt beider Elternteile, sondern nur noch im Haushalt der Beigeladenen. Diese wurde dadurch vorrangig kindergeldberechtigt. Die Trennung führte zu einer Zäsur, welche die Rechtswirkungen der früheren gemeinsamen Willensbildung der Eltern, wie sie im Kindergeldantrag vom 4. April 2005 zum Ausdruck kam, entfallen ließ. Aus diesem Grund war eine neue Berechtigtenbestimmung erforderlich, als der Kläger und die Beigeladene nach der Trennung vorübergehend wieder einen gemeinsamen Haushalt bildeten (a.A. Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 64 Rz 71). 4. Einer Rückforderung des Kindergeldes stand auch nicht entgegen, dass dieses nach dem Vortrag des Klägers auf ein Konto gezahlt wurde, über das die Beigeladene verfügungsberechtigt war. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass auch in den Fällen, in denen das Kindergeld auf eine Weisung des Kindergeldberechtigten hin an einen Dritten gezahlt wird, der Berechtigte Zahlungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt (Senatsurteil vom 10. März 2016 III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, m.w.N.). 5. Da die Revision der Familienkasse Erfolg hat, kann auch die Kostenentscheidung des FG keinen Bestand haben. Der Senat hat nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gemäß § 143 Abs. 1 FGO über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278). Die Klage ist nach dem Ergebnis des Revisionsverfahrens in vollem Umfang abzuweisen, so dass die Kosten des gesamten Verfahrens insgesamt dem Kläger aufzuerlegen sind (§ 135 Abs. 1 FGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihr im finanzgerichtlichen Verfahren entstanden sind, sind nach § 139 Abs. 4 FGO aus Billigkeitsgründen dem Kläger aufzuerlegen. Die Beigeladene hat durch einen Schriftsatz und durch ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Verfahren gefördert. Etwaige Kosten, die ihr im Revisionsverfahren entstanden sind, können dagegen nicht erstattet werden, da sich die Beigeladene in diesem Verfahren nicht mehr geäußert hat. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken