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Beschluss

IV B 20/17

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2017:B.300517.IVB20.17.0
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Leitsätze
1. NV: Das FG ist im zweiten Rechtsgang an eine den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO tragende Rechtsauffassung des BFH gebunden . 2. NV: Legt der BFH die Klage dahin aus, dass eine bestimmte Person als Kläger anzusehen ist, muss das FG im zweiten Rechtsgang davon ausgehen, dass diese Person als Kläger am Verfahren beteiligt ist und deshalb ihre notwendige Beiladung nicht in Betracht kommt .
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 29. März 2017 5 K 1751/12 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1. NV: Das FG ist im zweiten Rechtsgang an eine den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO tragende Rechtsauffassung des BFH gebunden . 2. NV: Legt der BFH die Klage dahin aus, dass eine bestimmte Person als Kläger anzusehen ist, muss das FG im zweiten Rechtsgang davon ausgehen, dass diese Person als Kläger am Verfahren beteiligt ist und deshalb ihre notwendige Beiladung nicht in Betracht kommt . Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 29. März 2017 5 K 1751/12 aufgehoben. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das FG hat die Beschwerdeführerin rechtsfehlerhaft zu dem Verfahren beigeladen, so dass der Beiladungsbeschluss aufzuheben war. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gemäß § 128 Abs. 1 i.V.m. § 57 FGO als Beigeladene berechtigt, gegen den Beiladungsbeschluss Beschwerde einzulegen. 2. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO liegen nicht vor, weil die Beschwerdeführerin bereits als Klägerin an dem Verfahren beteiligt ist. a) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher klagebefugter Personen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden. b) Die Beschwerdeführerin ist als ehemalige Gesellschafterin der erloschenen KG klagebefugt. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Die aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO folgende Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, ist mit deren Vollbeendigung erloschen. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. Die Klagebefugnis geht deshalb auch nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 19, m.w.N.). Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2004 Gesellschafterin der durch ihr Ausscheiden liquidationslos vollbeendeten KG und ist deshalb zur Klage gegen den hier streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheid 2004 befugt. c) Die Beschwerdeführerin ist selbst als Klägerin anzusehen und war deshalb nicht zu dem Verfahren beizuladen. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2012 IV B 55/11 unter II.1. der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, hat "das FG zu Unrecht eine Auslegung der Klage als 'auch im Namen der A [Beschwerdeführerin] erhoben' abgelehnt und diese als unzulässig abgewiesen". Daraus folgt, dass der Senat die Klage zwingend für dahingehend auszulegen gehalten hat, dass sie auch für die Beschwerdeführerin erhoben worden ist. An diese rechtliche Beurteilung ist das FG in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 5 FGO gebunden. Eine Bindung nach dieser Vorschrift wird auch durch Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgelöst (vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 2002 IX B 66/01, BFH/NV 2002, 898, unter II.1.). Die Bindungswirkung ist unabhängig davon, ob das FG die Rechtsauffassung des BFH teilt. Das gilt auch dann, wenn die Auffassung des BFH auf einem Rechtsfehler beruhen sollte. Denn der BFH selbst ist in einem folgenden Rechtsgang ebenfalls grundsätzlich an seine im vorangegangenen Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung gebunden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, m.w.N.). Eine solche Bindung besteht auch in einem folgenden Beschwerdeverfahren (Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126 FGO Rz 95) und gilt deshalb für den beschließenden Senat im hiesigen Verfahren. Dass die Rechtsauffassung des Senats zur Klägerstellung der Beschwerdeführerin tragend war, wird entgegen der Ansicht des FA nicht durch die Formulierung unter II.1.b der Entscheidungsgründe in Frage gestellt, dass "die Klage gegen den Wortlaut nur dahin ausgelegt werden [kann], dass sie von einem oder allen ehemaligen Gesellschaftern eingelegt worden ist". Diese Formulierung ist lediglich ein nicht an den konkreten Fall angepasstes Zitat aus früheren Entscheidungen des BFH, auf die unmittelbar folgend in einem Klammerzusatz hingewiesen wird. Dass der Senat sich eine abschließende Auffassung über die Klägerstellung gebildet hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass anderenfalls Ausführungen zur Beiladung erforderlich gewesen wären. Ausführungen dazu werden in dem Beschluss aber ausdrücklich für nicht erforderlich erklärt. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 VIII B 94/98, BFH/NV 1999, 1483, unter 3., m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken