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Urteil

I R 54/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 73 AO begrenzt die Haftung der Organgesellschaft auf die Steuerschulden desjenigen Organträgers, zu dessen Steuern die konkrete (zweipersonale) Organschaft zwischen dieser Organgesellschaft und dem Organträger von Bedeutung ist. • Bei mehrstufigen (gestuften) Organschaften begründet die mittelbare Einordnung in den Organkreis keine eigenständige Haftung nach § 73 AO; eine Ausweitung der Haftung auf weiter entfernte Organträger ist rechtspolitisch und vom Gesetzgeber zu regeln. • Die Bestimmung des Haftungsumfangs ist an den Wortlaut und die einzelgesetzlichen Begriffsbestimmungen der Organschaftsregelung gebunden und lässt keine ausdehnende richterliche Auslegung zu.
Entscheidungsgründe
Haftung nach § 73 AO beschränkt auf Steuerschulden des konkreten Organträgers • § 73 AO begrenzt die Haftung der Organgesellschaft auf die Steuerschulden desjenigen Organträgers, zu dessen Steuern die konkrete (zweipersonale) Organschaft zwischen dieser Organgesellschaft und dem Organträger von Bedeutung ist. • Bei mehrstufigen (gestuften) Organschaften begründet die mittelbare Einordnung in den Organkreis keine eigenständige Haftung nach § 73 AO; eine Ausweitung der Haftung auf weiter entfernte Organträger ist rechtspolitisch und vom Gesetzgeber zu regeln. • Die Bestimmung des Haftungsumfangs ist an den Wortlaut und die einzelgesetzlichen Begriffsbestimmungen der Organschaftsregelung gebunden und lässt keine ausdehnende richterliche Auslegung zu. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A GmbH, Rechtsnachfolgerin der früheren B GmbH. Zwischen der B GmbH und ihrer damaligen Mutter C GmbH bestand seit 1990 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. 2000 wurde die C GmbH auf die D AG verschmolzen; diese schloss mit der beherrschenden E AG zum 1.1.2001 einen Gewinnabführungsvertrag. Nach Insolvenzeröffnung der E AG erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen die A GmbH gemäß § 191 i.V.m. § 73 AO für Teile der rückständigen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschläge der E AG für 2001 und 2002. Das Finanzamt berechnete den Haftungsanteil der Organgesellschaften anteilig nach deren positiven Organeinkommen beim Organträger. Die A GmbH widersprach mit der Begründung, es fehle an einer unmittelbaren körperschaftsteuerlichen Organschaft zur E AG; die Klage blieb zunächst beim Finanzgericht erfolglos. • § 73 Satz 1 AO knüpft die Haftung der Organgesellschaft an die Steuern des Organträgers, für die die zwischen ihr und dem Organträger bestehende Organschaft von Bedeutung ist; es kommt auf das konkrete zweipersonale Organschaftsverhältnis an. • Die Norm dient dazu, Risiken aus der Verlagerung der Steuerpflicht auf den Organträger auszugleichen und Zahlungsunfähigkeit des Organträgers zu kompensieren, begrenzt aber zugleich den personellen Anwendungsbereich der Haftung auf den jeweiligen Organträger. • Im Streitfall liegt keine unmittelbare (zweipersonale) Organschaft zwischen der früheren B/A GmbH und der E AG vor; eine mittelbare oder gestufte Organschaft begründet nach Wortlaut und Systematik von § 73 AO keine Haftung der B/A GmbH für die Steuerschulden der E AG. • Rechtspolitische Erwägungen für eine weiterreichende Haftung bei gestuften Organschaften können nicht zu einer ausdehnenden Auslegung der gesetzlichen Haftungsregel führen; eine Ausweitung wäre Aufgabe des Gesetzgebers. • Folgerung: Der Haftungsbescheid und die ihm zugrundeliegende Einspruchsentscheidung sowie das Urteil des FG verletzten Bundesrecht und sind aufzuheben; die Kosten sind dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts, die Einspruchsentscheidung und der Haftungsbescheid vom 18.07.2011 werden aufgehoben. Die Haftung der Organgesellschaft nach § 73 AO ist auf Steuerschulden desjenigen Organträgers beschränkt, zu dessen Steuern die konkrete zweipersonale Organschaft zwischen dieser Organgesellschaft und dem Organträger steuerlich von Bedeutung ist. Eine mittelbare oder gestufte Organschaft begründet keine eigenständige Haftung für andersweitige Organträger; eine Ausweitung der Haftung wäre rechtspolitisch vom Gesetzgeber vorzunehmen. Damit kann die A GmbH nicht nach § 73 AO für die Steuerschulden der E AG in Anspruch genommen werden. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.