Urteil
V R 29/16
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2017:U.210617.VR29.16.0
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Leitsätze
NV: Ob eine geprüfte Heilpädagogin, die von einer gemeinnützigen Körperschaft mit der fachgerechten Durchführung heilpädagogischer Frühfördermaßnahmen beauftragt wird, Unternehmerin ist, hängt von der Beurteilung der einzelnen Merkmale ab, die für und gegen die Selbständigkeit ihrer Tätigkeit sprechen .
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Dezember 2015 16 K 253/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Ob eine geprüfte Heilpädagogin, die von einer gemeinnützigen Körperschaft mit der fachgerechten Durchführung heilpädagogischer Frühfördermaßnahmen beauftragt wird, Unternehmerin ist, hängt von der Beurteilung der einzelnen Merkmale ab, die für und gegen die Selbständigkeit ihrer Tätigkeit sprechen . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Dezember 2015 16 K 253/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil sie § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG verletzt. Denn sie hat nicht erkannt, dass die Beschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für Eingliederungsleistungen gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG auf die Leistungen von Unternehmern, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht, unionsrechtskonform und eine über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinausgehende Steuerfreiheit unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL unionsrechtlich nicht geboten ist. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Grundsatzurteil vom 9. März 2017 V R 39/16 (BFHE 257, 456, BFH/NV 2017, 1141). 2. Die Sache ist aber nicht spruchreif. Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht in der Sache selbst entscheiden. Obschon eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII mit der Klägerin danach nicht abgeschlossen wurde, erlauben diese Feststellungen keine abschließende Entscheidung darüber, ob die Klägerin im Streitjahr als Unternehmerin steuerbare Umsätze ausgeführt hat. Hier wird zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden dieselbe Tätigkeit nunmehr als Angestellte der GmbH fortsetzt. Der Senat kann als Revisionsinstanz aber nicht selbst beurteilen, ob und inwieweit die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung als unselbständig gegen die Unternehmereigenschaft der Klägerin bereits im Streitjahr spricht. Das FG wird die Feststellungen hierzu in einer neuen Verhandlung und Entscheidung nachzuholen haben. Hierbei wird es die Maßstäbe zu berücksichtigen haben, die der Bundesfinanzhof insbesondere in seinem Urteil vom 22. Juni 2016 V R 46/15 (BFHE 254, 272, Rz 18 ff., m.w.N.) dargelegt hat. 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken