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Beschluss

X B 34/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einspruchsschreiben ist auszulegen; maßgeblich ist, auf welchen Einzelverwaltungsakt die Begründung abzielt. • Ist aus der Begründung ersichtlich, dass nur ein bestimmter Teil eines Sammelbescheids angefochten wird, beschränkt sich das Rechtsmittel hierauf. • Die Annahme des Finanzgerichts, ein Einkommensteuerbescheid sei bestandskräftig, ist kein Verfahrensmangel, wenn die Auslegung des Einspruchs diese Bestandskraft ergibt. • Zur Zulassung der Revision sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Auslegung des Einspruchs begrenzt Anfechtung auf einzelnen Bescheid • Ein Einspruchsschreiben ist auszulegen; maßgeblich ist, auf welchen Einzelverwaltungsakt die Begründung abzielt. • Ist aus der Begründung ersichtlich, dass nur ein bestimmter Teil eines Sammelbescheids angefochten wird, beschränkt sich das Rechtsmittel hierauf. • Die Annahme des Finanzgerichts, ein Einkommensteuerbescheid sei bestandskräftig, ist kein Verfahrensmangel, wenn die Auslegung des Einspruchs diese Bestandskraft ergibt. • Zur Zulassung der Revision sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargetan. Das Finanzamt änderte durch Änderungsbescheid vom 18.03.2015 die Einkommensteuer 2003 sowie die Nachzahlungszinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Kläger legten am 31.03.2015 Einspruch ein, in dem sie ausdrücklich die Zinsberechnung beanstandeten und um Erlass der Zinsen baten; ein weitergehender Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wurde erst durch ihren späteren Bevollmächtigten eingereicht. Das Finanzamt lehnte den Erlass der Zinsen ab und wies in zwei Einspruchsentscheidungen sowohl die Zins- als auch die Einkommensteuer-Einsprüche zurück. Das Finanzgericht wertete das erste Einspruchsschreiben als nur gegen die Zinsfestsetzung und hielt den Einkommensteuerbescheid daher für bestandskräftig; eine gerichtliche Änderung hielt es für unzulässig. Die Kläger beantragten die Zulassung der Revision mit mehreren Zulassungsgründen. • Der Senat legt die Beschwerde zugunsten der Kläger dahin aus, dass sie sich nur gegen die Einkommensteuer 2003 richtet, nicht gegen die Zinsen; in der Begründung der Beschwerde seien Ausführungen zu den Zinsen nicht enthalten, sodass diese Teilbeschwerde unbegründet wäre (§116 Abs.3 FGO). • Auslegung des Einspruchsschreibens: Maßgeblich ist, welches Ziel aus der Begründung des Rechtsmittels ersichtlich ist; das Einspruchsschreiben der Kläger war auslegungsbedürftig und ergab, dass der Einspruch lediglich die Zinsfestsetzung betraf. Der Senat stützt sich dabei auf seine frühere Rechtsprechung, wonach ein Sammelbescheid nur insoweit angefochten ist, wie dies aus der Begründung folgt. • Das Finanzgericht hat daher zu Recht angenommen, der Einkommensteuerbescheid sei bestandskräftig geworden; daraus folgt kein Verfahrensfehler (§115 Abs.2 Nr.3 FGO), weil die Auslegung des Einspruchs zutreffend war. Aus den angeführten Gründen liegt auch kein schwerwiegender Rechtsfehler vor. • Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung genügt nicht der Darlegungspflicht; die Beschwerdeführer haben keinen konkreten Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und der bisher dargestellten BFH-Rechtsprechung herausgearbeitet. • Kostenentscheidung erfolgt nach §135 Abs.2 FGO; nähere Darstellung des Sachverhalts und weitere Begründung wurden gemäß §116 Abs.5 FGO unterlassen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat den Einspruch der Kläger richtig ausgelegt; aus der Begründung des Einspruchsschreibens ergab sich, dass nur die Zinsfestsetzung angefochten worden war, sodass der Einkommensteuerbescheid für 2003 bestandskräftig blieb. Ein Verfahrensmangel oder schwerwiegender Rechtsfehler ist nicht gegeben, und die vorgetragenen Zulassungsgründe sind nicht substantiiert dargelegt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.