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Beschluss

X B 170/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn kein Revisionszulassungsgrund vorliegt. • Fehlt der Klage eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens, kann das Gericht nach §65 Abs.2 FGO eine Ausschlussfrist mit ausschließender Wirkung setzen. • Bei komplexen, heterogenen Streitgegenständen kann der Gegenstand der Klage nicht allein durch Auslegung aus den Akten festgestellt werden; schlüssige Konkretisierung durch den Kläger ist erforderlich. • Eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist kommt nicht in Betracht, wenn das Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§155 FGO i.V.m. §85 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage wegen nicht hinreichend bezeichneten Klagebegehrens • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn kein Revisionszulassungsgrund vorliegt. • Fehlt der Klage eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens, kann das Gericht nach §65 Abs.2 FGO eine Ausschlussfrist mit ausschließender Wirkung setzen. • Bei komplexen, heterogenen Streitgegenständen kann der Gegenstand der Klage nicht allein durch Auslegung aus den Akten festgestellt werden; schlüssige Konkretisierung durch den Kläger ist erforderlich. • Eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist kommt nicht in Betracht, wenn das Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§155 FGO i.V.m. §85 ZPO). Die Kläger erhoben Anfechtungsklagen gegen Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2011. In der Klageschrift wurden nur die angegriffenen Bescheide benannt; Anträge und Begründung sollten nachgereicht werden. Das Finanzgericht forderte die Kläger nach §65 FGO zur Konkretisierung innerhalb einer Ausschlussfrist auf; diese Frist ließen die Kläger verstreichen. Zwischenzeitlich änderte das Finanzamt die Bescheide mehrfach und behandelte zahlreiche einzelne Streitpunkte. Das FG hielt die Klage für unzulässig, weil das konkrete Klagebegehren aus Klageschrift und Akten nicht hinreichend bestimmbar war. Die Kläger rügten divergent Rechtsprechung und beantragten Wiedereinsetzung; beides blieb erfolglos. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil kein Zulassungsgrund für die Revision vorliegt. • Nach §65 Abs.1 Satz1 FGO muss die Klage den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen; bei Mängeln kann nach §65 Abs.2 FGO eine Ergänzungsfrist mit Ausschlusswirkung gesetzt werden. • Der Erforderlichkeitsgrad der Konkretisierung richtet sich nach Einzelfallumständen; bei heterogenen und sich verändernden Streitpunkten ist die Auslegung der Klage aus Aktengründen häufig nicht ausreichend. • Das FG hat die Einspruchsentscheidungen und zwischenzeitliche Bescheidsänderungen herangezogen, aber erkennen müssen, dass aus der Gesamtschau kein eindeutiges Klagebegehren folgt. • Die Kläger haben die gesetzte Ausschlussfrist nicht eingehalten; eine behauptete Fristverlängerung beruhte auf einem Irrtum des Prozessbevollmächtigten, der den Klägern zuzurechnen ist (§155 FGO i.V.m. §85 ZPO), sodass Wiedereinsetzung ausscheidet. • Eine Divergenz zur zitierten BFH-Entscheidung liegt nicht vor, weil die tatsächliche und rechtliche Lage des vorliegenden Falls von dem dortigen Sachverhalt abweicht. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; weitere Darlegungen unterblieben nach §116 Abs.5 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Beschwerde ist nicht zulässig, weil keiner der von den Klägern geltend gemachten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Das FG durfte die Klage als unzulässig abweisen, weil das Klagebegehren in der eingereichten Klageschrift nicht hinreichend bezeichnet und trotz gesetzter Ausschlussfrist nicht konkretisiert wurde. Eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist war nicht möglich, weil das Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.