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Beschluss

X B 38/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist erforderlich, dass die zu klärende Frage sowohl klärungsbedürftig als auch im Revisionsverfahren klärungsfähig ist. • Die Auflösung einer nach § 6b EStG gebildeten Rücklage ist nach der Rechtsprechung in der Steuer- bzw. Sonderbilanz des veräußernden Betriebs auszuweisen; maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit in der Buchführung dieses Betriebs. • Die Frage, ob eine Rücklage bereits vor Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb übertragen werden kann, kann nur geklärt werden, wenn feststeht, dass die in Frage kommenden Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen des Erwerberbetriebs zuzuordnen sind. • Zur Auslegung einer Erklärung über Auflösung oder Fortführung der Rücklage gehört eine wertende Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts; solche Einzelfallauslegungen sind grundsätzlich nicht von grundsätzlicher Bedeutung. • Eine (bloß behauptete) Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen kann revisionsrechtlich der tatsächlichen Würdigung des Finanzgerichts nicht ohne weiteres entgegengesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Klärungsfähigkeit bei § 6b EStG-Rücklage (X B 38/17) • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist erforderlich, dass die zu klärende Frage sowohl klärungsbedürftig als auch im Revisionsverfahren klärungsfähig ist. • Die Auflösung einer nach § 6b EStG gebildeten Rücklage ist nach der Rechtsprechung in der Steuer- bzw. Sonderbilanz des veräußernden Betriebs auszuweisen; maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit in der Buchführung dieses Betriebs. • Die Frage, ob eine Rücklage bereits vor Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb übertragen werden kann, kann nur geklärt werden, wenn feststeht, dass die in Frage kommenden Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen des Erwerberbetriebs zuzuordnen sind. • Zur Auslegung einer Erklärung über Auflösung oder Fortführung der Rücklage gehört eine wertende Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts; solche Einzelfallauslegungen sind grundsätzlich nicht von grundsätzlicher Bedeutung. • Eine (bloß behauptete) Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen kann revisionsrechtlich der tatsächlichen Würdigung des Finanzgerichts nicht ohne weiteres entgegengesetzt werden. Die Kläger, gemeinsam veranlagte Eheleute, bildeten 1998 in ihrem Veräußerungsbetrieb eine § 6b EStG-Rücklage in Höhe von 1.100.000 DM und lösten 2000 einen Teilbetrag auf. In der Steuererklärung 2001 erklärten sie, die verbleibende Rücklage werde auf Beteiligungen (D KG und/oder P KG) übertragen; die Beteiligung an der D KG erwarben sie im Dezember 2001. Das Finanzamt hielt die Übertragung für unzulässig, weil die D KG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte und deshalb nicht taugliches Reinvestitionsgut sei, und setzte die Rücklage als im Veräußerungsbetrieb aufzulösen an. Das Finanzgericht folgte dem Finanzamt und verneinte eine wirksame Übertragung bzw. Zuordnung der Anteile zum Sonderbetriebsvermögen zum 31.12.2001. Die Kläger rügten grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel und beantragten Zulassung der Revision. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen und die von den Klägern aufgeworfenen Fragen entweder nicht klärungsfähig oder nicht klärungsbedürftig sind. • Grundsatz: Für Bildung und Auflösung der § 6b-Rücklage ist die Steuer- bzw. Sonderbilanz des veräußernden Betriebs maßgeblich; die Verfolgbarkeit in der Buchführung dieses Betriebs ist erforderlich. • Unklarheiten in der Rüge führen dazu, dass nicht ersichtlich ist, ob die Kläger die spezielle Auflösung nach § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG oder auch eine sonstige freiwillige Auflösung meinten; das macht die Zulassung mangelhaft. • Die mögliche Grundsatzfrage, ob eine Rücklage bereits vor Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb übertragen werden kann, ist im Streitfall nicht aufklärbar, weil hier offenbleibt, ob die in Frage stehenden Ersatzwirtschaftsgüter überhaupt einem betriebszugehörigen Anlagevermögen angehören können. • Die Feststellungen des Finanzgerichts, dass die Beteiligung an der D KG nicht zum 31.12.2001 dem Betriebsvermögen des Klägers zugeordnet war und dass die Buchführung keine hinreichende Identifikation von Ersatzgütern und Zielbetrieb lieferte, sind tatrichterliche Würdigungen, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs.2 FGO). • Die Annahme des Finanzgerichts, die Erklärung zur Rücklagenauflösung habe auf die Übertragung der stillen Reserven gerichtet und sei mangels geeignetem Reinvestitionsgut ins Leere gegangen, war nicht offensichtlich widersinnig; eine hilfsweise Auslegung als sonstige Auflösung mit Gewinnzuschlag ist nicht ohne Weiteres zulässig. • Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor: Das Finanzgericht hat die Aktenlage geprüft; Hinweise auf fehlende, aber anzufordernde Unterlagen rechtfertigen keine Zulassung der Revision; materiell-rechtliche Angriffe auf die Tatsachenwürdigung genügen nicht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat hält fest, dass die maßgeblichen Fragen zur Übertragung und Auflösung einer § 6b-Rücklage im Einzelfall an die Nachvollziehbarkeit in der Buchführung des veräußernden Betriebs und an die tatsächliche Zugehörigkeit der Ersatzwirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gebunden sind. Wo das Finanzgericht dies tatrichterlich verneint hat, ist die Revision nicht zuzulassen. Eine generelle Ausnahme von der Anforderung, dass Ersatzgüter dem Betriebsvermögen zugeordnet sein müssen, ergibt sich nicht; daher konnten die Kläger mit ihrem Vortrag und den vorhandenen Unterlagen die Zulassung der Revision nicht begründen.