Urteil
I R 88/15
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnende Betrag ist nicht um ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen der Muttergesellschaft zu mindern.
• Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen stellen keine nach § 8 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 4 GewStG berücksichtigungsfähigen Abzüge dar, weil § 8b Abs. 3 KStG nicht in die dortige Verweisung einbezogen ist.
• Richterliche Rechtsfortbildung zugunsten einer teleologischen Ergänzung des § 8 Nr. 5 GewStG ist nicht geboten; ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung der GewSt-Hinzurechnung um ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen • Der nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnende Betrag ist nicht um ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen der Muttergesellschaft zu mindern. • Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen stellen keine nach § 8 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 4 GewStG berücksichtigungsfähigen Abzüge dar, weil § 8b Abs. 3 KStG nicht in die dortige Verweisung einbezogen ist. • Richterliche Rechtsfortbildung zugunsten einer teleologischen Ergänzung des § 8 Nr. 5 GewStG ist nicht geboten; ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip liegt nicht vor. Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH, hielt 1,923 % an der A AG. Die A AG veräußerte ihr operatives Geschäft und schüttete in den Jahren 2009 und 2011 erhebliche Gewinnanteile aus. Die Klägerin erhielt Dividenden von 1.200.000 € (2009) und 210.000 € (2011) und nahm jeweils eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung in gleicher Höhe vor. Körperschafsteuerlich blieben die Dividenden nach § 8b KStG größtenteils außer Ansatz; die Teilwertabschreibungen wurden körperschaftsteuerlich nicht berücksichtigt. Das Finanzamt rechnete die steuerfreien Dividendenteile nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag zu und verweigerte eine Minderung der Hinzurechnung um die Teilwertabschreibungen. Das Finanzgericht gab der Klage statt; der BFH hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlagen: § 6, § 7 GewStG; § 8 Nr. 5 GewStG; § 9 GewStG; § 3c Abs. 2 EStG; § 8b Abs. 1, 3, 5, 10 KStG; Verfahrensrecht: § 126 Abs. 3 FGO, § 93 Abs. 3 FGO. • Die Dividenden der Klägerin sind nach Wortlaut des § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, soweit die Ausnahmen des § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG nicht greifen. • § 8 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 4 GewStG verweist auf § 3c Abs. 2 EStG sowie auf § 8b Abs. 5 und 10 KStG, nicht aber auf § 8b Abs. 3 KStG; ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen sind aber durch § 8b Abs. 3 KStG vom Abzug ausgeschlossen und damit keine in § 8 Nr. 5 GewStG genannten Abzüge. • Eine teleologische Ergänzung des Gesetzes zur Kürzung der Hinzurechnung wäre richterliche Rechtsfortbildung und ist nicht zulässig, weil der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Regelungen traf und das Leistungsfähigkeitsprinzip keine verfassungsgemäße Verpflichtung zur Schaffung eines objektiven Nettoprinzips im Gewerbesteuerrecht begründet. • Die Revision war begründet; die Klage bezüglich der Gewerbesteuermessbescheide ist unbegründet. Die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes war unzulässig, da keine Beschwer vorlag. • Die mündliche Verhandlung musste nicht wiedereröffnet werden; neues Vorbringen rechtfertigt keine Rechtsfortbildung oder Umfangserweiterung des Prüfungsgegenstands. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts Köln auf und weist die Klage ab. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG bleibt ungekürzt; ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen der Muttergesellschaft mindern den Hinzurechnungsbetrag nicht. Eine richterliche Ergänzung des Gesetzes zur Vermeidung der hier geltenden steuerlichen Doppelwirkung kommt nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung folgt aus Wortlaut und Systematik der einschlägigen Vorschriften sowie der Abgrenzung der in § 8 Nr. 5 GewStG genannten Abzugsnormen gegenüber § 8b Abs. 3 KStG.