Beschluss
VII B 165/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verpflichtungsklagen ist auf das materielle Recht abzustellen; materielle Änderungen zwischen Verwaltungsakt und letzter mündlicher Verhandlung sind zu prüfen, ob sie den Anspruch betreffen.
• Erstattungs- und Erlassvorschriften über Einfuhrabgaben (Art.236, Art.239 ZK; Art.116, Art.124 UZK) sind grundsätzlich materielles Recht; deshalb gelten sie regelmäßig nicht rückwirkend für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Zollschulden.
• Der Umstand, dass der Unionszollkodex Verfahrensregelungen enthält, reicht nicht aus, um materielle Erstattungs- oder Erlasstatbestände rückwirkend anzuwenden.
• Allein die Umstellung von ZK auf UZK begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §115 Abs.2 Nr.1 FGO, wenn die Rechtslage bereits geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Rückwirkung von UZK-Erstattungs- und Erlassvorschriften auf vor Inkrafttreten entstandene Zollschulden • Bei Verpflichtungsklagen ist auf das materielle Recht abzustellen; materielle Änderungen zwischen Verwaltungsakt und letzter mündlicher Verhandlung sind zu prüfen, ob sie den Anspruch betreffen. • Erstattungs- und Erlassvorschriften über Einfuhrabgaben (Art.236, Art.239 ZK; Art.116, Art.124 UZK) sind grundsätzlich materielles Recht; deshalb gelten sie regelmäßig nicht rückwirkend für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Zollschulden. • Der Umstand, dass der Unionszollkodex Verfahrensregelungen enthält, reicht nicht aus, um materielle Erstattungs- oder Erlasstatbestände rückwirkend anzuwenden. • Allein die Umstellung von ZK auf UZK begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §115 Abs.2 Nr.1 FGO, wenn die Rechtslage bereits geklärt ist. Die Klägerin importierte Früchte und Fruchtsaftkonzentrate aus Drittländern und nutzte Veredelungsverkehre. Sie legte die für das 1. Quartal 2006 geforderte Abrechnung nicht fristgerecht vor; das Hauptzollamt setzte deshalb Einfuhrabgaben fest, die später nach Vorlage von Unterlagen herabgesetzt wurden. Die Klägerin stellte Erstattungsanträge nach Art.236 und 239 ZK beschränkt auf Zoll und Ausgleichszinsen für wieder ausgeführte Waren; das HZA lehnte diese ab mit der Begründung, eine Fristverlängerung wäre auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht erfolgt und Art.900 Abs.1 ZKDVO läge nicht vor. Das Finanzgericht wies Klage und Einspruch ab und begründete, es bestehe weder Anspruch auf Erstattung noch auf Vorlage an die Kommission, da kein außergewöhnlicher Umstand und organisatorisches Verschulden der Klägerin vorliege. Die Klägerin rügte grundsätzliche Bedeutung und verlangte Anwendung von UZK-Vorschriften zugunsten der Klägerin. • Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 FGO liegen nicht vor; die Rechtsfrage sei bereits geklärt. • Grundsatz: Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts beurteilt sich nach materiellem Recht; Änderungen des materiellen Rechts sind nur insoweit anzuwenden, wie sie das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs beeinflussen. • EuGH-Rechtsprechung: Verfahrensvorschriften gelten regelmäßig für anhängige Verfahren; materielle Vorschriften gelten in der Regel nicht rückwirkend. • Die für Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben maßgeblichen Vorschriften (Art.236, Art.239 ZK sowie Art.116 Abs.1, Art.124 Abs.1 Buchst. k UZK) sind materielles Recht; für vor dem Inkrafttreten entstandene Zollschulden entfalten sie grundsätzlich keine Rückwirkung. • Soweit Erstattungsregelungen auch Verfahrensaspekte enthalten, sind diese im vorliegenden Streit nicht entscheidungserheblich, weil strittig ist, ob ein materieller Erstattungsgrund vorliegt. • Keine Anhaltspunkte, dass Art.116 oder Art.124 UZK entgegen der Regel der fehlenden Rückwirkung eine rückwirkende Anwendung rechtfertigen; Wortlaut und Erwägungsgründe geben darauf keinen Hinweis. • Die Umstellung von ZK auf UZK und das Fehlen höchstrichterlicher EuGH-Rechtsprechung zum Übergang begründen keine grundsätzliche Bedeutung der Sache; damit liegt kein Zulassungsgrund vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben und die einschlägigen Erstattungs- und Erlassvorschriften des UZK nicht rückwirkend auf vor Inkrafttreten entstandene Einfuhrzollschulden angewendet werden. Die Entscheidung des Finanzgerichts, die Erstattungsbegehren abzuweisen, bleibt bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Ergebnis hat die Klägerin somit keinen Anspruch auf Erstattung von Zoll und Ausgleichszinsen, weil materielle Voraussetzungen für eine Erstattung nicht erfüllt und rückwirkende Anwendung des UZK nicht gerechtfertigt sind.