Urteil
III R 17/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 fingiert den Inlandswohnsitz nicht nur zugunsten des im Inland lebenden Elternteils, sondern grundsätzlich für alle beteiligten Personen.
• Kann nach nationalem Recht der im Inland lebende Elternteil Kindergeld beanspruchen und ist Deutschland zuständiger Mitgliedstaat nach VO Nr. 883/2004, so kann gemäß der Fiktion ein Inlandswohnsitz des im Ausland lebenden Elternteils fingiert werden.
• Die Feststellungslast für anspruchsbegründende Tatsachen in Kindergeldsachen liegt beim Kindergeldberechtigten; fehlen Nachweise für den anderen Elternteil, kann dies zu Lasten des Klägers gehen.
• Ist die Entscheidung des Finanzgerichts in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, ist die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Wohnsitzfiktion nach EU-Recht ermöglicht vorrangigen Kindergeldanspruch • Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 fingiert den Inlandswohnsitz nicht nur zugunsten des im Inland lebenden Elternteils, sondern grundsätzlich für alle beteiligten Personen. • Kann nach nationalem Recht der im Inland lebende Elternteil Kindergeld beanspruchen und ist Deutschland zuständiger Mitgliedstaat nach VO Nr. 883/2004, so kann gemäß der Fiktion ein Inlandswohnsitz des im Ausland lebenden Elternteils fingiert werden. • Die Feststellungslast für anspruchsbegründende Tatsachen in Kindergeldsachen liegt beim Kindergeldberechtigten; fehlen Nachweise für den anderen Elternteil, kann dies zu Lasten des Klägers gehen. • Ist die Entscheidung des Finanzgerichts in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, ist die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin, polnische Staatsangehörige, ist Mutter der 2010 geborenen Tochter N. Nach Trennung von dem Kindesvater im Juli 2011 kehrte sie mit der Tochter nach Polen zurück; zuvor bezog in Deutschland der Kindesvater Kindergeld. Die Familienkasse setzte die Kindergeldzahlungen ab August 2011 außer Kraft. Die Klägerin stellte im August 2011 selbst einen Antrag auf deutsches Kindergeld für N; der Kindesvater wirkte nicht mit. Die Familienkasse lehnte den Antrag 2015 ab mit der Begründung, die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 EStG lägen in der Person des Kindsvaters nicht vor. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin keinen Inlandswohnsitz habe und die EU-Fiktion nur für den im Inland lebenden Elternteil gelte. Mit der Revision rügt die Klägerin Rechtsverletzungen und Verfahrensfehler. • Revision des BFH hatte Erfolg; das FG hat Bundesrecht verletzt, weil es die Anwendbarkeit der Wohnsitzfiktion nach Art. 60 Abs. 1 S. 2 VO Nr. 987/2009 zu eng ausgelegt hat. • Rechtsgrundlagen: § 62, § 63, § 64 EStG; Art. 67 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 S. 2 VO Nr. 987/2009; EuGH-Rechtsprechung bestätigt die Fiktionswirkung. • Art. 60 Abs. 1 S. 2 VO Nr. 987/2009 schafft eine gesetzliche Fiktion, die die Situation der gesamten Familie so zu berücksichtigen erlaubt, als lebten alle beteiligten Personen im zuständigen Mitgliedstaat; diese Fiktion greift für sämtliche beteiligten Personen, nicht nur für den im Inland lebenden Elternteil. • Der EuGH hat ausgelegt, dass die Fiktion dazu führen kann, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen eines anderen Mitgliedstaats hat, sofern die sonstigen nationalen Voraussetzungen erfüllt sind. • Für das weitere Verfahren hat das FG festzustellen, ob der Kindsvater nach nationalem Recht kindergeldberechtigt war und ob Deutschland nach VO Nr. 883/2004 zuständig war; trifft dies zu, ist das Inlandswohnsitzfiktion anzuwenden und gegebenenfalls der Anspruch der Klägerin vorrangig. • Die Feststellungslast für anspruchsbegründende Tatsachen liegt bei der Klägerin; kann sie die erforderlichen Nachweise für den Kindsvater nicht erbringen, geht dies zu ihren Lasten. • Das FG hat zudem mögliche konkurrierende Ansprüche in Polen sowie den genauen Klagezeitraum (bis Dezember 2015) zu prüfen. • Wegen unvollständiger Feststellungen ist die Sache nicht spruchreif und an das FG zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung wird dem FG übertragen nach § 143 Abs. 2 FGO. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich: Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass die Wohnsitzfiktion nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 nicht nur zugunsten des im Inland lebenden Elternteils gilt, sondern grundsätzlich für alle beteiligten Personen, sodass bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen des Kindesvaters und der Zuständigkeit Deutschlands eine Inlandswohnsitzfiktion der Klägerin in Betracht kommt. Das Finanzgericht hat nun zu prüfen, ob der Kindsvater nach deutschem Recht kindergeldberechtigt ist, ob Deutschland als zuständiger Mitgliedstaat anzusehen ist, ob konkurrierende Leistungen in Polen bestehen und welchen Zeitraum die Klägerin konkret begehrt. Die Feststellungslast für anspruchsbegründende Tatsachen liegt bei der Klägerin; fehlen Nachweise, kann dies zu Lasten ihres Anspruchs gehen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Sächsischen Finanzgericht übertragen.