Urteil
V R 2/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Finanzamt trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Haftung nach §25d Abs.1 UStG.
• Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Vertragspartner begründet allein kein Kennenmüssen einer vorgefassten Hinterziehungsabsicht.
• §25d Abs.1 UStG ist unter Beachtung von Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit auszulegen; das Kennenmüssen setzt konkrete Anhaltspunkte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Geschäft voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung nach §25d Abs.1 UStG ohne konkrete Anhaltspunkte für Hinterziehungsabsicht • Das Finanzamt trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Haftung nach §25d Abs.1 UStG. • Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Vertragspartner begründet allein kein Kennenmüssen einer vorgefassten Hinterziehungsabsicht. • §25d Abs.1 UStG ist unter Beachtung von Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit auszulegen; das Kennenmüssen setzt konkrete Anhaltspunkte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Geschäft voraus. Die Klägerin (Fahrzeughandel) erhielt im Januar 2012 Rechnungen der X-GmbH für gelieferte Fahrzeuge/Container; die X-GmbH entrichtete die ausgewiesene Umsatzsteuer für Januar 2012 nicht. Geschäftsführer der X-GmbH war Y, gegen den bereits ab 2008 steuerstrafrechtlich ermittelt wurde und der 2014 wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer verurteilt wurde. Die Steuerfahndung informierte die Klägerin spätestens am 11. Januar 2012 über die Ermittlungen; frühere Kenntnis war streitig. Das Finanzamt setzte die Klägerin nach §25d UStG in Haftung. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt, weil das Finanzamt die Voraussetzungen der Haftung nicht nachgewiesen habe. Gegen dieses Urteil erhob das Finanzamt Revision vor dem BFH. • §25d Abs.1 UStG begründet Haftung des Unternehmers, wenn der Rechnungsaussteller entsprechend seiner vorgefassten Absicht die Steuer nicht entrichtet und der Unternehmer Kenntnis hiervon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen. • Das Finanzamt trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle Merkmale des §25d Abs.1 UStG; bloße Tatsachen (z.B. frühere Ermittlungen gegen den Geschäftsführer) genügen nicht ohne weiteren Nachweis konkreter Hinweise auf eine Hinterziehungsabsicht bei dem konkreten Geschäft. • Die Unschuldsvermutung des Beschuldigten bis zu dessen Verurteilung schließt nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine vorgefasste Absicht; frühere rechtswidrige Handlungen begründen nicht automatisch Kenntnis künftiger Hinterziehungsabsichten. • Europarechtliche Grundsätze von Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit verlangen, dass das Kennenmüssen nach §25d Abs.1 UStG an konkrete, im jeweiligen Leistungsbezug erkennbare Anhaltspunkte geknüpft wird; andernfalls wäre die Regelung unverhältnismäßig. • Im vorliegenden Fall fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Vertragsschluss erkennen musste, dass die X-GmbH die Umsatzsteuer nicht abführen wollte; daher sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des §25d Abs.1 UStG nicht erfüllt. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Das Finanzamt hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Klägerin von einer vorgefassten Absicht der X-GmbH, die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen, gewusst haben muss oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen müssen. Allein die Kenntnis von Ermittlungen gegen den Geschäftsführer reichte nicht aus, zumal bis zur Verurteilung die Unschuldsvermutung bestand und keine konkreten Anhaltspunkte für die Hinterziehungsabsicht im Zusammenhang mit den streitigen Eingangsleistungen vorlagen. Deshalb besteht keine Haftung der Klägerin nach §25d Abs.1 UStG; die Kosten des Revisionsverfahrens sind vom Finanzamt zu tragen.