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Urteil

V R 64/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind Umsätze der Organgesellschaft den Tätigkeiten des Organträgers zuzurechnen. • § 24 UStG ist umsatzbezogen auszulegen; liefern Organgesellschaften Erzeugnisse des Organträgers, unterliegen diese Lieferungen der Durchschnittssatzbesteuerung des Organträgers. • Die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen schließt nicht die Zurechnung von Umsätzen gegenüber Dritten aus; die Organschaft kann die umsatzsteuerliche Qualifikation und Steuerhöhe beeinflussen. • Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 77/388/EWG stehen der Zurechnung von Umsätzen im Rahmen einer Organschaft nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Organschaft: Zurechnung von Lieferungen der Organgesellschaft nach § 24 UStG • Bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind Umsätze der Organgesellschaft den Tätigkeiten des Organträgers zuzurechnen. • § 24 UStG ist umsatzbezogen auszulegen; liefern Organgesellschaften Erzeugnisse des Organträgers, unterliegen diese Lieferungen der Durchschnittssatzbesteuerung des Organträgers. • Die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen schließt nicht die Zurechnung von Umsätzen gegenüber Dritten aus; die Organschaft kann die umsatzsteuerliche Qualifikation und Steuerhöhe beeinflussen. • Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 77/388/EWG stehen der Zurechnung von Umsätzen im Rahmen einer Organschaft nicht entgegen. Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer einen landwirtschaftlichen Aussiedlerhof und produzierte Gemüse. Er war zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Der Kläger verkaufte sein selbst erzeugtes Gemüse an die GmbH, die es säuberte, verarbeitete, verpackte und an Dritte absetzte. Das Finanzamt nahm nach einer Umsatzsteuersonderprüfung an, zwischen Kläger und GmbH bestehe eine umsatzsteuerliche Organschaft, und setzte die Umsatzsteuer der GmbH dem Kläger zu. Der Kläger focht die Bescheide an und machte geltend, die Umsätze unterlägen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG; Einspruch und Klage führten vor dem FG zum Erfolg. Das Finanzamt legte Revision ein mit dem Einwand, § 24 UStG sei betriebsbezogen auszulegen und Organschaft dürfe nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. • Anwendbarkeit § 24 UStG: § 24 Abs.1 UStG erfasst Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden; der Kläger unterhielt einen solchen Betrieb und war damit grundsätzlich zur Durchschnittssatzbesteuerung berechtigt. • Rechtliche Wirkung der Organschaft: Nach § 2 Abs.2 Nr.2 UStG führt die organschaftliche Eingliederung zur Unselbständigkeit der Organgesellschaft und zur Zurechnung ihrer Umsätze zum Organträger; dies entspricht unionsrechtlichen Vorgaben (Richtlinie 77/388/EWG). • Umsatzbezogene Auslegung von § 24 UStG: § 24 ist umsatz- nicht betriebsbezogen zu interpretieren; wenn die Organgesellschaft Erzeugnisse des Organträgers liefert, sind diese Lieferungen als Umsätze des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. des § 24 UStG anzusehen. • Keine Beschränkung auf Innenumsätze gegenüber Dritten: Obwohl die Wirkungen der Organschaft insbesondere Innenleistungen betreffen, schließt dies die umsatzsteuerliche Zurechnung gegenüber Dritten nicht aus; die organschaftliche Zusammenfassung kann die steuerrechtliche Qualifikation der Umsätze ändern. • Unionsrechtliche Bedenken und § 24 Abs.2 S.3 UStG: Auf unionsrechtliche Zweifel an § 24 Abs.2 S.3 UStG kam es hier nicht an, weil der Kläger Einzelunternehmer war und die GmbH als inländischer Unternehmensteil wie eine feste Niederlassung zu behandeln ist. • Entkräftung wettbewerbsrechtlicher Einwände: Mögliche Wettbewerbsverfälschungen durch Anwendung des § 24 UStG sind kein ausreichendes Gegenargument; erfüllen Rechtssubjekte die Voraussetzungen, ist die Anwendung zulässig. Die Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Umsätze der GmbH, soweit sie das vom Kläger erzeugte Gemüse lieferte, dem Kläger als Organträger zuzurechnen und nach § 24 UStG nach Durchschnittssätzen zu versteuern sind. Die organschaftliche Eingliederung führt zur umsatzsteuerlichen Zusammenfassung der Tätigkeiten, sodass Lieferungen der Organgesellschaft als Leistungen des landwirtschaftlichen Betriebs gelten. Dem Finanzamt konnten keine unionsrechtlichen oder systematischen Einwände gegen diese Zurechnung durchsetzen. Der Kläger hat damit in der Sache obsiegt; die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.