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Urteil

VI R 69/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Steuerpflichtiger, der bisher nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) seine landwirtschaftlichen Einkünfte ermittelt hat, kann nicht ohne weitere Prüfung rückwirkend zur Gewinnermittlung nach § 4 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung oder Bestandsvergleich) verpflichtet werden; eine solche Rückwirkung bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung. • Bei fehlender erstinstanzlicher Feststellung darüber, ob und inwieweit die Fortgeltung der Durchschnittssatzermittlung für das streitige Wirtschaftsjahr zu Recht verneint wurde, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. • Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren kann gemäß § 143 Abs. 2 FGO auf die Vorinstanz übertragen werden.
Entscheidungsgründe
Rückverweisung bei unklarer Rückwirkung der Umstellung von Durchschnittssatz auf § 4 EStG • Ein Steuerpflichtiger, der bisher nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) seine landwirtschaftlichen Einkünfte ermittelt hat, kann nicht ohne weitere Prüfung rückwirkend zur Gewinnermittlung nach § 4 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung oder Bestandsvergleich) verpflichtet werden; eine solche Rückwirkung bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung. • Bei fehlender erstinstanzlicher Feststellung darüber, ob und inwieweit die Fortgeltung der Durchschnittssatzermittlung für das streitige Wirtschaftsjahr zu Recht verneint wurde, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. • Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren kann gemäß § 143 Abs. 2 FGO auf die Vorinstanz übertragen werden. Die Klägerin erzielte 2011 Einkünfte aus einem im Nebenerwerb betriebenen Weinbaubetrieb mit 41,59 Ar und hatte bisher ihren Gewinn nach den Durchschnittssätzen des § 13a EStG ermittelt. Für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 beantragte sie erneut die Anwendung der Durchschnittssätze und setzte einen Gewinn in Höhe von 512 € an. Das Finanzamt forderte stattdessen die Einreichung einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und schätzte bei Unterbleiben der Erklärung den Gewinn auf 4.955 € unter Zugrundelegung von Traubengeldzahlungen und Bebauungskostenpauschalen. Das Finanzgericht gab der Klage der Steuerpflichtigen statt und hielt eine rückwirkende Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 4 EStG für treuwidrig. Das Finanzamt legte Revision ein und rügt die Verletzung materiellen Rechts. • Der Senat hält die Revision des Finanzamts für begründet und hebt das Urteil der Vorinstanz auf, weil aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend geklärt ist, ob die Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 weiterhin nach den Durchschnittssätzen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG hätte verfahren dürfen oder ob die Voraussetzungen hierfür wegfallen und deshalb eine Ermittlung nach § 4 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 EStG geboten war. • Zur Begründung verweist der Senat auf die in einem parallel entschiedenen Fall ausgeführten Ausführungen (VI R 70/15), die in neutralisierter Fassung die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte darlegen. Danach sind für die Beurteilung der Frage der Rückwirkung der Umstellung auf allgemeine Gewinnermittlungsgrundsätze die konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. • Mangels abschließender Feststellungen durch das FG über diese Umstände ist eine eigene abschließende Entscheidung des Senats nicht möglich; die Sache ist deshalb gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das Finanzgericht zurückzuverweisen. • Die Übertragung der Kostenentscheidung an das Finanzgericht beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Der Senat hebt das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück, weil nicht abschließend geklärt ist, ob die Klägerin das streitige Wirtschaftsjahr weiterhin nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) hätte abschließen dürfen oder eine Gewinnermittlung nach § 4 EStG erforderlich war. Das Finanzamt hat mit seiner Revision Erfolg, weil die Vorinstanz nicht die für diese Rechtsfrage erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen. Die Entscheidung über die konkrete Höhe des Gewinns für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 bleibt der Vorinstanz vorbehalten; sie hat insbesonders zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortgeltung der Durchschnittssatzermittlung vorliegen oder eine Schätzung bzw. eine Ermittlung nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen ist.