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Urteil

VIII R 17/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eingliederungszuschüsse, die an den Arbeitgeber gezahlt werden, sind nicht ohne Weiteres nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei; selbst bei Steuerfreiheit sind Lohnaufwendungen insoweit nach § 3c Abs. 1 EStG abzugsbeschränkt. • Bankauszüge, die Dritte auf Anfrage der Bußgeld- und Strafsachenstelle vorlegen, unterliegen nicht ohne Weiteres einem steuerrechtlichen Verwertungsverbot, wenn der Steuerpflichtige zur Mitwirkung nicht vorgelegt hat. • Verfahrensverstöße in Außen- oder Steuerfahndungsprüfungen führen nur bei schwerwiegenden oder willkürlichen Verstößen zu einem Verwertungsverbot; bloße Unterbrechungs- oder Belehrungsmängel sind hierfür regelmäßig nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbefreiung für an Arbeitgeber gezahlte Eingliederungszuschüsse; Abzugsbeschränkung nach § 3c EStG • Eingliederungszuschüsse, die an den Arbeitgeber gezahlt werden, sind nicht ohne Weiteres nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei; selbst bei Steuerfreiheit sind Lohnaufwendungen insoweit nach § 3c Abs. 1 EStG abzugsbeschränkt. • Bankauszüge, die Dritte auf Anfrage der Bußgeld- und Strafsachenstelle vorlegen, unterliegen nicht ohne Weiteres einem steuerrechtlichen Verwertungsverbot, wenn der Steuerpflichtige zur Mitwirkung nicht vorgelegt hat. • Verfahrensverstöße in Außen- oder Steuerfahndungsprüfungen führen nur bei schwerwiegenden oder willkürlichen Verstößen zu einem Verwertungsverbot; bloße Unterbrechungs- oder Belehrungsmängel sind hierfür regelmäßig nicht ausreichend. Die Eheleute klagten gegen Einkommensteueränderungsbescheide für 2006–2008. Der Kläger betreibt ein Buchhaltungsbüro und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei einer Außenprüfung forderte das Finanzamt Kontoauszüge verschiedener Banken an; nach Einschaltung der Bußgeld- und Strafsachenstelle legten die Banken die Unterlagen vor. Das Finanzamt stellte nach Auswertung nicht erklärte Betriebseinnahmen (Zahlungen an A-AG, Versicherungsprovisionen) sowie Eingliederungszuschüsse für zwei Arbeitnehmerinnen fest und erhöhte den Gewinn. Die Kläger rügten u.a. ein Verwertungsverbot wegen Verfahrensfehlern und behaupteten Steuerfreiheit der Zuschüsse nach § 3 Nr. 2b EStG. FG und BFH wiesen die Klage/Revision ab. • Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO). • Zur Steuerfreiheit der Eingliederungszuschüsse: Der BFH lässt offen, ob § 3 Nr. 2b EStG allein wegen Verweises auf Leistungen nach dem SGB II nur Zahlungen an Arbeitnehmer erfassen soll; maßgeblich ist jedoch, dass selbst bei unterstellter Steuerfreiheit die vom Arbeitgeber geltend gemachten Lohnaufwendungen nach § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen sind, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. • Nach § 3c Abs. 1 EStG sind Ausgaben, die durch dasselbe Ereignis wie steuerfreie Einnahmen veranlasst sind, nicht abzugsfähig; bei Eingliederungszuschüssen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zu den Lohnzahlungen, weil die Zuschüsse die entgeltliche Beschäftigung bestimmter förderbedürftiger Arbeitnehmer voraussetzen und ihre Höhe arbeitsvertraglich geschuldeten Löhnen folgt. • Zur Verwertbarkeit der aus Banken gewonnenen Kontoauszüge: Das Finanzamt durfte Dritte nach § 93 AO heranziehen, weil der Steuerpflichtige die Kontounterlagen nicht vorgelegt hatte. Ein Verwertungsverbot wegen Verfahrensfehlern (fehlende Belehrung, unterlassene Unterbrechung nach BpO, verspätete Strafverfahrenseinleitung, Unterrichtung nach § 199 AO) besteht nur bei schwerwiegenden oder willkürlichen Verstößen. Bloße Mängel bei Belehrung oder Nichtunterbrechung begründen grundsätzlich kein Verwertungsverbot; besondere Umstände besonderer Schwere lagen nicht vor. • Die Vorinstanz hat die Tatsachenfeststellungen (nicht erklärte Einnahmen) hinreichend substantiiert getroffen; der BFH ist daran nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Revisionskosten (§ 135 Abs. 2 FGO). Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen; die vom Finanzamt ermittelten und vom FG bestätigten Nacherhöhungen des Gewinns wegen nicht erfasster Zahlungen an die A-AG, Versicherungsprovisionen und Eingliederungszuschüsse bleiben bestehen. Grundsätzlich sind Eingliederungszuschüsse, die an den Arbeitgeber gezahlt wurden, nicht ohne Weiteres nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei; selbst bei Annahme von Steuerfreiheit führt § 3c Abs. 1 EStG dazu, dass korrespondierende Lohnaufwendungen nicht in voller Höhe abzugsfähig sind. Ein steuerliches Verwertungsverbot der aus Banken erlangten Kontoauszüge liegt nicht vor, weil der Steuerpflichtige die Unterlagen nicht vorgelegt hat und keine schwerwiegenden oder willkürlichen Verfahrensverstöße festgestellt wurden. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.