Urteil
VIII R 23/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die depotbezogene Verlustverrechnung durch die auszahlende Stelle nach § 43a Abs. 3 EStG ist vorrangig, aber nicht endgültig, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG stellt.
• Bei Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG ist eine depotübergreifende, für den Steuerpflichtigen günstigere Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. mit Einkünften aus § 20 Abs. 2 EStG möglich.
• Ein Ausschluss depotübergreifender Verrechnung wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil er zu willkürlichen Belastungsunterschieden bei gleicher Leistungsfähigkeit führen würde.
• Die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG (Erfordernis der Bescheinigung zur Vermeidung doppelten Verlustabzugs) steht der Verrechnung im vorliegenden Fall nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Depotübergreifende Verrechnung von Altverlusten bei Antragsveranlagung möglich • Die depotbezogene Verlustverrechnung durch die auszahlende Stelle nach § 43a Abs. 3 EStG ist vorrangig, aber nicht endgültig, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG stellt. • Bei Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG ist eine depotübergreifende, für den Steuerpflichtigen günstigere Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. mit Einkünften aus § 20 Abs. 2 EStG möglich. • Ein Ausschluss depotübergreifender Verrechnung wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil er zu willkürlichen Belastungsunterschieden bei gleicher Leistungsfähigkeit führen würde. • Die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG (Erfordernis der Bescheinigung zur Vermeidung doppelten Verlustabzugs) steht der Verrechnung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Kläger erzielte 2010 Kapitaleinkünfte aus zwei Depots sowie aus einem privaten Darlehen. Die Banken führten depotbezogen Verlustverrechnungen durch und meldeten netto erzielte Kapitaleinkünfte. Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung nach § 32d Abs. 4 EStG die Überprüfung des Steuereinbehalts und die Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG a.F.), die als Verlustvortrag festgestellt waren. Das Finanzamt berücksichtigte die verlustbereinigten Beträge der Banken als abschließend und setzte höhere zu versteuernde Kapitalerträge fest. Das Finanzgericht gab dem Kläger statt und verneinte die Endgültigkeit der bankseitigen Verrechnung. Das Finanzamt legte Revision ein. • Rechtliche Einordnung: Nach §§ 43 ff., insbesondere § 43a Abs. 3 EStG, erfolgt an der Quelle eine depotbezogene Verrechnung; § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG normiert die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs, § 32d Abs. 4 EStG ermöglicht jedoch Antrag auf Überprüfung und Einbeziehung in die Veranlagung. • Wortlaut vs. Systematik: Zwar spricht der Wortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG für Vorrang der von der Bank vorgenommenen Verrechnung; aus der Systematik der Abgeltungsteuer folgt jedoch, dass diese Verrechnung nicht endgültig ist, wenn der Steuerpflichtige die Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG beantragt und eine günstigere depotübergreifende Saldierung möglich ist. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Art. 3 Abs. 1 GG verlangt Gleichbehandlung bei gleicher Leistungsfähigkeit. Ein Verbot depotübergreifender Verrechnung würde systemwidrige Ungleichheiten schaffen gegenüber Kapitalerträgen, die nicht dem Abzugsverfahren unterliegen, und zu unverhältnismäßigen Belastungsunterschieden. • Verwaltungsvereinfachung als Rechtfertigungsgrund: Das Vereinfachungsinteresse der Abgeltungsteuer rechtfertigt nicht den Verzicht auf eine für den Steuerpflichtigen günstigere Veranlagungsvariante, weil die notwendigen Informationen (Erträgnisaufstellungen, Bescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG) verfügbar sind und ein Doppelverlustabzug im konkreten Fall ausgeschlossen ist. • Konsequenz: Bei Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG sind Altverluste i.S. des § 23 EStG a.F. vorrangig mit den Einkünften nach § 20 Abs. 2 EStG zu verrechnen, sodass sich die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte auf den günstigeren Betrag reduzieren. • Bescheinigungs- und Verrechnungsregelungen: § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG (Erfordernis einer Bescheinigung zur Verhinderung doppelten Verlustabzugs) greift hier nicht, weil aus den Erträgnisaufstellungen der Banken positive Endsaldos und damit kein Übertrag nicht ausgeglichener Verluste vorliegen. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das FG hatte zu Recht entschieden. Aufgrund des Antrags des Klägers nach § 32d Abs. 4 EStG sind die Altverluste aus § 23 EStG a.F. depotübergreifend vorrangig mit den Einkünften des § 20 Abs. 2 EStG zu verrechnen. Dadurch vermindert sich der der besonderen Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegende Kapitalertrag auf 27.013 €. Die bankseitige, depotbezogene Verlustverrechnung ist nur vorläufig; sie kann im Veranlagungsverfahren zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.