Urteil
VII R 26/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vergütungsansprüchen nach §10 Abs.1 StromStG beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist (§169 Abs.2 Nr.1 i.V.m. §170 Abs.1 AO).
• Ein Vergütungsanspruch nach §10 Abs.1 StromStG entsteht bereits mit der entnahmebedingten Verwendung des Stroms und ist nicht abhängig von einer Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung des Versorgers.
• Eine nachträgliche Geltendmachung von Stromsteuerentlastungen für vergangene Kalenderjahre ist ausgeschlossen, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist und der Anspruch daher nach §47 AO verjährt ist.
• Die in §18 Abs.1 StromStV geregelte Antragsfrist dient der Verfahrensvereinfachung; ihre Nichteinhaltung führt hier zur Versagung des nachträglichen Vergütungsanspruchs, ohne dass es einer Entscheidung über die qualifizierte Rechtsnatur der Frist bedarf.
Entscheidungsgründe
Festsetzungsverjährung verhindert nachträgliche Stromsteuervergütung bei verspätetem Antrag • Bei Vergütungsansprüchen nach §10 Abs.1 StromStG beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist (§169 Abs.2 Nr.1 i.V.m. §170 Abs.1 AO). • Ein Vergütungsanspruch nach §10 Abs.1 StromStG entsteht bereits mit der entnahmebedingten Verwendung des Stroms und ist nicht abhängig von einer Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung des Versorgers. • Eine nachträgliche Geltendmachung von Stromsteuerentlastungen für vergangene Kalenderjahre ist ausgeschlossen, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist und der Anspruch daher nach §47 AO verjährt ist. • Die in §18 Abs.1 StromStV geregelte Antragsfrist dient der Verfahrensvereinfachung; ihre Nichteinhaltung führt hier zur Versagung des nachträglichen Vergütungsanspruchs, ohne dass es einer Entscheidung über die qualifizierte Rechtsnatur der Frist bedarf. Die Klägerin beantragte für 2010 nach §10 Abs.1 StromStG Stromsteuerentlastung; das Hauptzollamt gewährte einen Teilbetrag. Die Klägerin war durch rückwirkende Verschmelzung zum 1.1.2010 Rechtsnachfolgerin der X-GmbH, die bis September 2010 Strom verbraucht hatte. Die Klägerin veräußerte im August 2010 einen Produktionsbetrieb der GmbH. Im März 2011 stellte die Klägerin einen Vergütungsantrag, in dem die Strommengen der GmbH nicht aufgeführt waren. Mit Schreiben vom 3.5.2012 beantragte sie die Korrektur und berücksichtigte die GmbH-Mengen; das HZA lehnte wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung ab. Das Finanzgericht wies Klage und Einspruch ab. Die Klägerin machte in der Revision geltend, die Festsetzungsfrist sei noch nicht abgelaufen und §170 AO sei sinngemäß anzuwenden; sie berief sich auf ihre Rechtsnachfolge nach §45 AO. • Rechtsgrundlagen: §10 Abs.1 StromStG, §18 StromStV, §§155,169,170,172,173,164,47 AO. • Entstehung des Anspruchs: Der Vergütungsanspruch entsteht mit der entnahmebedingten Verwendung des Stroms; er ist nicht an eine Steuerfestsetzung oder die Abgabe einer Steueranmeldung des Versorgers gebunden. • Beginn und Ende der Festsetzungsfrist: Für Verbrauchsteuervergütungen gilt die einjährige Festsetzungsfrist des §169 Abs.2 Satz1 Nr.1 AO; nach §170 Abs.1 AO beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. • Anwendung auf den Streitfall: Die GmbH hat 2010 Strom entnommen; damit begann die Frist mit Ablauf des 31.12.2010 und endete am 31.12.2011. Der Antrag der Klägerin zur Berücksichtigung der GmbH-Mengen wurde im Mai 2012 gestellt und war damit verspätet. • Verfahrensrechtliche Folgen: Der Anspruch für die von der GmbH verbrauchten Strommengen war aufgrund der Festsetzungsverjährung gemäß §47 AO erloschen. Zusätzlich war die in §18 Abs.1 StromStV geregelte Antragsfrist abgelaufen; die Klägerin hätte als Rechtsnachfolgerin rechtzeitig einen fristgerechten Antrag stellen können, tat dies aber nicht. • Kein Bedarf für weitergehende Entscheidungen: Da die Antragsfrist nicht eingehalten wurde und keine Wiedereinsetzung beantragt wurde, blieb offen, ob die Frist Verfahrens- oder Ausschlusswirkung hat oder ob §170 Abs.3 AO anwendbar wäre. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Klage blieb erfolglos. Der Vergütungsanspruch für die von der übernommenen GmbH im Jahr 2010 verbrauchten Strommengen war bereits mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt, sodass ein im Mai 2012 gestellter Antrag keine Rechtswirkung entfalten konnte. Zudem war die in §18 Abs.1 StromStV vorgeschriebene Antragsfrist abgelaufen und die Klägerin hatte vor Fristablauf als Rechtsnachfolgerin die Möglichkeit, die GmbH-Mengen fristgerecht zu melden, was unterblieben ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin auferlegt worden.