Urteil
II R 13/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Erbbaurecht und dem belasteten Grundstück sind zwei selbständige Bewertungsobjekte zu unterscheiden; Schuldner der Grundsteuer ist der Erbbauberechtigte (§§ 2 Nr.2, 68,70 BewG; §10 Abs.2 GrStG).
• §3 Abs.1 Satz1 Nr.1 GrStG setzt Rechtsträgeridentität von Eigentümer und unmittelbar Nutzendem voraus; bloße Beteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an der Nutzer-Gesellschaft genügt nicht.
• Die Steuerbefreiung nach §3 Abs.1 Satz3 GrStG für ÖPP-Fälle erfordert eine vertragliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz am Ende des Vertragszeitraums auf den öffentlichen Nutzer übertragen wird; ein bloßes Optionsrecht oder vorzeitige Heimfallsrechte genügen nicht.
• Ändert sich der Verfahrensgegenstand durch Ergänzung um einen Vorläufigkeitsvermerk, führt dies zur Aufhebung der Vorentscheidung, ohne dass eine Zurückverweisung erforderlich ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen weiter Bestand haben.
Entscheidungsgründe
Keine Grundsteuerbefreiung des Erbbaurechts bei fehlender Rückübertragungsvereinbarung • Bei einem Erbbaurecht und dem belasteten Grundstück sind zwei selbständige Bewertungsobjekte zu unterscheiden; Schuldner der Grundsteuer ist der Erbbauberechtigte (§§ 2 Nr.2, 68,70 BewG; §10 Abs.2 GrStG). • §3 Abs.1 Satz1 Nr.1 GrStG setzt Rechtsträgeridentität von Eigentümer und unmittelbar Nutzendem voraus; bloße Beteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an der Nutzer-Gesellschaft genügt nicht. • Die Steuerbefreiung nach §3 Abs.1 Satz3 GrStG für ÖPP-Fälle erfordert eine vertragliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz am Ende des Vertragszeitraums auf den öffentlichen Nutzer übertragen wird; ein bloßes Optionsrecht oder vorzeitige Heimfallsrechte genügen nicht. • Ändert sich der Verfahrensgegenstand durch Ergänzung um einen Vorläufigkeitsvermerk, führt dies zur Aufhebung der Vorentscheidung, ohne dass eine Zurückverweisung erforderlich ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen weiter Bestand haben. Die Klägerin (GmbH & Co. KG), an der der Landkreis als Kommanditist beteiligt ist, erhielt 2005 ein 40jähriges Erbbaurecht an einem dem Landkreis gehörenden Grundstück mit Schulgebäuden. Zwischen den Parteien wurden Mietverträge über die Nutzung als Schulgebäude geschlossen; die Mietdauer für die sanierten Flächen betrug 25 Jahre, das Erbbaurecht 40 Jahre. Das Finanzamt stellte zum 1.1.2007 Einheitswerte für Erbbaurecht und belastetes Grundstück fest und setzte gegen die Klägerin den Grundsteuermessbetrag fest. Die Klägerin beantragte Steuerbefreiung nach §3 GrStG; die Einwendungen blieben erfolglos. Während des Revisionsverfahrens ergänzte das Finanzamt den Bescheid um einen Vorläufigkeitsvermerk; der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und entschied über die materielle Frage. Streitpunkt ist, ob das Erbbaurecht bzw. das belastete Grundstück von der Grundsteuer befreit ist, insbesondere nach §3 Abs.1 Satz3 GrStG für ÖPP-Konstellationen. • Einheitswerte sind für inländischen Grundbesitz festzustellen und entfallen, wenn Befreiung nach §3 GrStG vorliegt (§19 BewG). Bei Nachfeststellung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt maßgeblich (§23 BewG). • Erbbaurecht und belastetes Grundstück sind zwei bewertungsrechtlich selbständige Grundstücke; bei Laufzeit unter 50 Jahren sind Einheitswerte entsprechend aufzuteilen (§92 Abs.3 BewG; §13 Abs.3 GrStG). Schuldner der Grundsteuer ist der Erbbauberechtigte (§10 Abs.2 GrStG). • Die Steuerbefreiung nach §3 Abs.1 Satz1 Nr.1 GrStG setzt voraus, dass Eigentümer und unmittelbar Nutzender identisch sind; eine private KG bleibt kein begünstigter Träger trotz Beteiligung öffentlicher Hand (§3 Abs.1 GrStG; §39 AO). • §7 Satz1 GrStG verlangt unmittelbare Nutzung durch den begünstigten Zwecksträger; reine Überlassung genügt nicht. • §3 Abs.1 Satz3 GrStG (ÖPP-Ausnahme) gilt nur, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Grundbesitz am Ende des Vertragszeitraums auf den öffentlichen Nutzer übertragen wird; bloße Optionsrechte oder vorzeitige Heimfallsrechte sind unzureichend. Diese Auslegung korrespondiert mit der Gesetzesbegründung und der Systematik sowie mit §4 Nr.5 GrEStG. • Im Streitfall wurde weder eine verbindliche Vereinbarung über eine Übertragung des Erbbaurechts am Ende der ÖPP-Laufzeit getroffen, noch endete die Kooperationsdauer zeitgleich mit der Erbbaurechtslaufzeit; daher waren die Voraussetzungen des §3 Abs.1 Satz3 GrStG nicht erfüllt. • Folglich war das belastete Grundstück dem Landkreis zwar als Eigentümer und Nutzer steuerbefreit, das der Klägerin zustehende Erbbaurecht jedoch nicht; der Einheitswert des Erbbaurechts ist daher zu besteuern. • Der Bescheid vom 31.7.2017 wurde wirksam; das finanzgerichtliche Urteil ist aufzuheben, eine Zurückverweisung nicht erforderlich, weil die Tatsachenfeststellungen bestehen bleiben. Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und den Grundsteuermessbetrag unter Änderung des Bescheids vom 31.07.2017 auf 2.095,70 € festgesetzt. Begründung: Das dem Landkreis gehörende Grundstück war zwar als vom Landkreis unmittelbar für schulische Zwecke genutzter öffentlicher Grundbesitz steuerbefreit, das der Klägerin zustehende Erbbaurecht hingegen nicht, weil keine vertragliche Vereinbarung bestand, dass das Erbbaurecht am Ende der Vertragslaufzeit verbindlich auf den öffentlichen Nutzer übergeht. Eine bloße Beteiligung des Landkreises an der Klägerin, Optionsrechte oder vorzeitige Heimfallsregelungen reichen hierfür nicht aus. Daher bleibt der Einheitswert des Erbbaurechts und der daraus resultierende Messbetrag zu Grunde gelegt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.