Urteil
XI R 15/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Erinnerung des Bundeszentralamts für Steuern zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung kann als Verwaltungsakt i.S. der Abgabenordnung zu qualifizieren sein.
• Unternehmerische Rechtsdienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind nach § 18a UStG meldepflichtig; die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung umfassen u.a. die USt-IdNr. des Leistungsempfängers.
• Die Mitteilung bzw. Verwendung der USt-IdNr. durch den im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger stellt in der Regel eine konkludente Einwilligung in die Offenlegung dieser Identifikationsdaten gegenüber den Steuerbehörden dar, sodass das anwaltliche Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO entfallen kann.
• Die Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und die Übermittlung der geforderten Daten sind mit Unionsrecht, insbesondere mit dem Mehrwertsteuersystemrecht und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), vereinbar.
Entscheidungsgründe
Mitteilung der USt-IdNr. entbindet Anwalt von Auskunftsverweigerungsrecht • Eine Erinnerung des Bundeszentralamts für Steuern zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung kann als Verwaltungsakt i.S. der Abgabenordnung zu qualifizieren sein. • Unternehmerische Rechtsdienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind nach § 18a UStG meldepflichtig; die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung umfassen u.a. die USt-IdNr. des Leistungsempfängers. • Die Mitteilung bzw. Verwendung der USt-IdNr. durch den im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger stellt in der Regel eine konkludente Einwilligung in die Offenlegung dieser Identifikationsdaten gegenüber den Steuerbehörden dar, sodass das anwaltliche Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO entfallen kann. • Die Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und die Übermittlung der geforderten Daten sind mit Unionsrecht, insbesondere mit dem Mehrwertsteuersystemrecht und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), vereinbar. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, erbrachte im II. Quartal 2010 sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und stellte Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung machte sie Angaben zu innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen, gab jedoch keine Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG ab. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sandte der Klägerin am 17. Oktober 2011 eine Erinnerung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin verweigerte die Meldung mit Berufung auf das anwaltliche Auskunftsverweigerungsrecht (§ 102 AO) und rügte Verletzung ihrer Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab; dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. • Die Erinnerung des BZSt ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt als Verwaltungsakt zu qualifizieren, weil sie konkret zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung auffordert und eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügt. • § 18a UStG verpflichtet Unternehmer zur elektronischen Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen; sie muss u.a. die USt-IdNr. des Leistungsempfängers und die Summen der Bemessungsgrundlagen enthalten. • Die Klägerin erfüllte die Tatbestandsvoraussetzungen der Meldepflicht: sie ist Unternehmerin, erbrachte im Meldezeitraum entgeltliche Rechtsberatungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Leistungsempfänger und hat in der Voranmeldung entsprechende Umsätze angegeben. • Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO schützt nur mandatsbezogene Geheimnisse. Es entfällt, wenn der Mandant den Anwalt von der Verschwiegenheit entbindet; eine solche Entbindung kann auch stillschweigend erfolgen. • Die Mitteilung bzw. Verwendung der USt-IdNr. durch einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ist nach dem unionsrechtlich abgestimmten System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Leistungen als konkludente Einwilligung in die Weitergabe dieser Identifikationsdaten zu verstehen. Daraus folgt, dass der Anwalt die jeweiligen Angaben in der Zusammenfassenden Meldung nicht mit Berufung auf § 102 AO verweigern durfte. • Die Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und die Weitergabe der genannten Mindestdaten sind geeignet und erforderlich, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten und stehen im Einklang mit EU-Recht; sie stellen keine unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. • Verfassungsrechtliche Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg, weil das Auskunftsverweigerungsrecht hier aufgrund der Zustimmung der Mandanten nicht besteht. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG verpflichtet war und die Erinnerung des BZSt als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Die Mitteilung der USt-IdNr. durch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Leistungsempfänger stellt regelmäßig eine konkludente Einwilligung in die Offenlegung dieser Daten dar, weshalb § 102 AO kein Auskunftsverweigerungsrecht begründet. Die Pflicht zur Meldung ist mit Unionsrecht vereinbar; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.