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Urteil

VI R 47/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für künstliche Befruchtung wegen Sterilität sind als Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG abziehbar, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und nicht gegen nationales Recht oder ärztliche Berufspflichten verstößt. • Der Familienstand oder die Lebensform (gleichgeschlechtliche Partnerschaft) steht dem Abzug nicht entgegen, wenn die Maßnahme der Heilbehandlung der Empfängnisunfähigkeit dient. • Auch bei Verwendung von Spendersamen (heterologe Befruchtung) können die Kosten steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Behandlung nach den einschlägigen Richtlinien in einem deutschen Bundesland hätte erfolgen dürfen und kein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz vorliegt.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Kosten künstlicher Befruchtung bei Sterilität in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft • Aufwendungen für künstliche Befruchtung wegen Sterilität sind als Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG abziehbar, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und nicht gegen nationales Recht oder ärztliche Berufspflichten verstößt. • Der Familienstand oder die Lebensform (gleichgeschlechtliche Partnerschaft) steht dem Abzug nicht entgegen, wenn die Maßnahme der Heilbehandlung der Empfängnisunfähigkeit dient. • Auch bei Verwendung von Spendersamen (heterologe Befruchtung) können die Kosten steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Behandlung nach den einschlägigen Richtlinien in einem deutschen Bundesland hätte erfolgen dürfen und kein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz vorliegt. Die Klägerin lebte 2011 in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und war aufgrund primärer Sterilität medizinisch empfängnisunfähig. Sie ließ in Dänemark eine In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von Spendersamen durchführen. Daraus entstanden ihr Kosten in Höhe von 8.498,85 €, bestehend aus Medikamenten, Klinikgebühren sowie Reise- und Übernachtungskosten. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an; der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Behandlung diene in erster Linie der Realisierung des Kinderwunsches und nicht einer zwangsläufigen Heilbehandlung. Die Klägerin rügte die Verletzung materiellen Rechts und begehrte Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. • Rechtsgrundlage ist § 33 EStG: Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unabwendbar sind und notwendig erscheinen. • BFH-Rechtsprechung lässt Krankheitskosten grundsätzlich unabhängig von Art oder Ursache der Erkrankung als zwangsläufig gelten, soweit sie der Heilung oder Linderung dienen; hierzu zählen auch Maßnahmen, die eine ausgefallene Körperfunktion ersetzen. • Künstliche Befruchtung wegen Sterilität wird anerkannt, wenn sie medizinisch indiziert ist und in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen sowie dem Embryonenschutzgesetz steht. • Die Tatsache, dass die Klägerin in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, verhindert den Abzug nicht; heterologe Befruchtung (Spendersamen) ist unschädlich, wenn die Behandlung in einem deutschen Bundesland hätte erfolgen können und keine Verstöße gegen nationales Recht vorliegen. • Die Behandlung in Dänemark ist unschädlich, weil die einschlägigen Landesrichtlinien (z.B. Hessische Richtlinie) eine entsprechende Behandlung nicht ausschließen und keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Embryonenschutzgesetz bestehen. • Die Aufwendungen sind als einheitliche, untrennbare Heilbehandlung zur Überwindung der Fertilitätsstörung anzusehen; eine Aufteilung ist nicht vorzunehmen. • Folge: Die Aufwendungen in Höhe von 8.498,85 € sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen; die Einkommensteuer 2011 ist entsprechend neu festzusetzen. Der BFH hat die Revision der Klägerin stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage stattgegeben. Die vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen für die in Dänemark durchgeführte IVF mit Spendersamen sind als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen, weil die Klägerin wegen primärer Sterilität medizinisch behandlungsbedürftig war und die Maßnahme mit deutschem Recht und berufsrechtlichen Richtlinien vereinbar ist. Die Steuerfestsetzung für 2011 ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Krankheitskosten von 8.498,85 € neu zu berechnen; die Berechnung wird dem Finanzamt übertragen. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.