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Urteil

X R 1/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine von der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung und als Grundlagenbescheid i.S. der AO bindend für die Finanzbehörde bezüglich der in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale. • Die Bindungswirkung der Bescheinigung richtet sich nach ihrem konkreten Inhalt; eine Auslegung nach dem Empfängerhorizont ist vorzunehmen, um festzustellen, ob die Bescheinigung objektbezogen und bindend ist. • Bei nach dem WEG gebildeten Eigentumswohnungen kann die Begünstigung nach § 7h EStG für Teile der auf das einheitliche Objekt "Eigentumswohnung" entfallenden Aufwendungen gelten, auch wenn andere Aufwendungen (z.B. echte Neubaukosten) nicht begünstigt sind.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung von § 7h‑Bescheinigungen bei Eigentumswohnungen • Eine von der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung und als Grundlagenbescheid i.S. der AO bindend für die Finanzbehörde bezüglich der in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale. • Die Bindungswirkung der Bescheinigung richtet sich nach ihrem konkreten Inhalt; eine Auslegung nach dem Empfängerhorizont ist vorzunehmen, um festzustellen, ob die Bescheinigung objektbezogen und bindend ist. • Bei nach dem WEG gebildeten Eigentumswohnungen kann die Begünstigung nach § 7h EStG für Teile der auf das einheitliche Objekt "Eigentumswohnung" entfallenden Aufwendungen gelten, auch wenn andere Aufwendungen (z.B. echte Neubaukosten) nicht begünstigt sind. Die Kläger erwarben 2005 eine noch zu bildende Dachgeschoss‑Eigentumswohnung mit Bauverpflichtung; das Gebäude wurde 2005/2006 saniert. Das Bezirksamt stellte 2008 für die Wohnung Bescheinigungen nach § 7h/§ 10f EStG über durchgeführte Modernisierungs‑ und Instandsetzungsmaßnahmen aus. Das Finanzamt setzte in einem Feststellungsbescheid die nach § 7h/10f EStG begünstigten Aufwendungen zunächst fest, änderte jedoch nach Außenprüfung 2009 und stellte die Bemessungsgrundlage für die Begünstigung auf null, weil es von der Entstehung neuer Wirtschaftsgüter (Neubau) ausging. Das Finanzgericht wies die Klage der Erwerber ab. Die Kläger rügten vor dem BFH insbesondere die Auslegung und Bindungswirkung der Gemeindebescheinigung und die Quotelung der Bemessungsgrundlage. • Rechtsgrundlagen: § 7h Abs. 1–3, § 10f EStG, § 180 Abs. 2 AO, §§ 171, 175 AO; Auslegungsgrundsätze nach BGB/Empfängerhorizont sowie Grundsätze zur Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden. • Eine nach § 7h Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung ist materiell‑rechtliche Voraussetzung für die erhöhte Absetzung und als Grundlagenbescheid bindend für die Finanzbehörde hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 genannten Tatbestandsmerkmale, unabhängig von ihrer materiellen Rechtmäßigkeit, sofern die Bescheinigung formell und inhaltlich auf das Objekt ‚Eigentumswohnung‘ gerichtet ist. • Die Reichweite der Bindungswirkung hängt vom konkreten Inhalt der Bescheinigung ab; ist die Bescheinigung unklar oder überlässt sie ausdrücklich Entscheidungspunkte der Finanzbehörde, kann die Bindungswirkung eingeschränkt sein; diese Frage ist nach dem Empfängerhorizont auszulegen. • Bei auf WEG‑Objekte bezogenen Bescheinigungen ist maßgeblich, dass das ‚Objekt‘ die Eigentumswohnung (Sondereigentum plus anteiliges Gemeinschaftseigentum) ist; es steht einer teilweisen Begünstigung von Aufwendungen nicht entgegen, dass zugleich nicht begünstigte Neubaukosten angefallen sind. • Die Annahme des Finanzamts und des Finanzgerichts, wegen der Entstehung eines neuen Wirtschaftsguts sei eine Aufspaltung der Anschaffungskosten unzulässig und deshalb eine Begünstigung ausgeschlossen, greift zu kurz; § 7h EStG ermöglicht gerade eine Aufteilung der Anschaffungs‑/Herstellungskosten in begünstigte und nicht begünstigte Teile. • Im Streitfall ist nach Auslegung der Bescheinigung festzustellen, dass das Bezirksamt die maßgeblichen Feststellungen zu Modernisierung/Instandsetzung getroffen und damit eine bindende Bescheinigung erteilt hat; die vom Senat festgestellte Unklarheit bei der Berechnung der Kläger führt jedoch zur Zurückverweisung an das FG zur erneuten Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Die Revision der Kläger hatte Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die genaue Bemessungsgrundlage an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH stellte fest, dass die Bescheinigung der Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG für die in § 7h Abs. 1 genannten Voraussetzungen bindend ist, sofern sie hinreichend konkret und objektbezogen ausgelegt werden kann. Eine teilweisen Begünstigung von auf die Eigentumswohnung entfallenden Aufwendungen ist möglich, auch wenn zugleich nicht begünstigte Neubaukosten entstanden sind; entscheidend ist die Auslegung und Reichweite der Bescheinigung sowie die zutreffende Ermittlung der quotierten Bemessungsgrundlage. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde dem Finanzgericht übertragen.