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Urteil

X R 33/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist nicht zulässig, soweit dadurch unangemessene Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG steuermindernd berücksichtigt würden. • Der Begriff der Aufwendungen im Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG umfasst neben tatsächlichen Ausgaben auch betrieblichen Aufwand wie vorweggenommene Abschreibungswirkungen; daher fällt die Ansparabschreibung unter dieses Verbot, wenn die geplanten Anschaffungskosten unangemessen sind. • Bei der Prüfung der Angemessenheit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen; die Größe des Unternehmens, Umsatz, Gewinn, Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben, Bedeutung der Repräsentation für den Geschäftserfolg und die Berührung der privaten Lebensführung sind entscheidend. • Die speziellen Förderzwecke des § 7g EStG a.F. verdrängen nicht die allgemeinen Einschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG; § 7g ist nicht lex specialis gegenüber diesem Abzugsverbot.
Entscheidungsgründe
Ansparabschreibung und Abzugsverbot für unangemessene Aufwendungen (§ 7g EStG a.F. vs. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG) • Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist nicht zulässig, soweit dadurch unangemessene Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG steuermindernd berücksichtigt würden. • Der Begriff der Aufwendungen im Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG umfasst neben tatsächlichen Ausgaben auch betrieblichen Aufwand wie vorweggenommene Abschreibungswirkungen; daher fällt die Ansparabschreibung unter dieses Verbot, wenn die geplanten Anschaffungskosten unangemessen sind. • Bei der Prüfung der Angemessenheit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen; die Größe des Unternehmens, Umsatz, Gewinn, Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben, Bedeutung der Repräsentation für den Geschäftserfolg und die Berührung der privaten Lebensführung sind entscheidend. • Die speziellen Förderzwecke des § 7g EStG a.F. verdrängen nicht die allgemeinen Einschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG; § 7g ist nicht lex specialis gegenüber diesem Abzugsverbot. Die Kläger sind verheiratet und gemeinsam veranlagt; die Klägerin betreibt seit 2004 eine Vermittlung von Finanzanlagen und ermittelte 2006 ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitjahr löste sie eine zuvor gebildete Ansparrücklage von 260.000 € auf und beantragte gleichzeitig neue Ansparabschreibungen in Höhe von insgesamt 307.000 € für die vorgesehene Anschaffung dreier Pkw (Limousine, Sportwagen, SUV). Das Finanzamt erkannte nur die Ansparabschreibung für den SUV an und setzte nach Betriebsprüfung höhere Einkünfte fest, weil es die geplanten Anschaffungen der Limousine und des Sportwagens wegen unangemessener Aufwendungen nicht als abzugsfähig ansah. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Kläger riefen den BFH an und rügten insbesondere, § 7g EStG a.F. schließe eine Anwendung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG aus. • Rechtliche Grundlagen: § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG a.F. erlaubt die Bildung einer gewinnmindernden Rücklage für künftige Anschaffungen; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG untersagt den Abzug unangemessener Aufwendungen, die die Lebensführung berühren. • Begriffliche Reichweite: Der Begriff der Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG umfasst nicht nur tatsächliche Ausgaben, sondern auch betrieblichen Aufwand und vorweggenommene Abschreibungswirkungen; daher fallen auch Ansparabschreibungen unter das Abzugsverbot, wenn sie unangemessene Aufwendungen bezwecken. • Systematische und teleologische Auslegung: Die Förderzwecke des § 7g EStG a.F. rechtfertigen nicht, angesichts des Schutzzwecks von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unangemessene Repräsentationsaufwendungen steuerlich zu fördern. § 7g ist keine speziellere Norm, die das Abzugsverbot verdrängt. • Konkrete Würdigung: Unter Berücksichtigung von Größe, Umsatz, Gewinn, Betriebsstruktur und Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben ist die Anschaffung zweier weiterer Fahrzeuge aus dem höchsten Preissegment durch eine einzelunternehmerische Vermittlerin ohne Mitarbeiter angesichts der tatsächlichen Einkünfte unangemessen. • Beweislast und praktische Folgen: Das Finanzgericht durfte die Angemessenheit verneinen; insoweit kann offen bleiben, ob sonstige formelle Voraussetzungen der Rücklagenbildung vorgelegen hätten. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig festzustellen, ist im Revisionsverfahren unzulässig und gehört zum Kostenfestsetzungsverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht. Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. nicht zu gewinnmindernden Betriebsausgaben werden dürfen, soweit sie auf die Finanzierung unangemessener Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zielen. Im konkreten Fall sind die geplanten Anschaffungen der Limousine und des Sportwagens wegen der Unternehmensgröße, der erzielten Einnahmen und der fehlenden Notwendigkeit für den Geschäftserfolg als unangemessen einzustufen; daher durfte das Finanzamt die Ansparabschreibungen hierfür nicht anerkennen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.