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Urteil

I R 42/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuwendungen einer US-S-Corporation an ihren beherrschenden Anteilseigner können als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen sein. • Für die Einordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist auf einen zivilrechtlichen Typenvergleich abzustellen; die Option als S-Corporation ändert die Vergleichbarkeit mit einer deutschen Kapitalgesellschaft nicht. • Ein Buchungssaldo darf nicht ohne Weiteres mit dem einzelnen Geschäftsvorfall vermengt werden; Vermögensmindernde und vermögensmehrende Vorgänge sind gesondert zu würdigen. • Das DBA USA 1989 a.F. schließt unter den gegebenen Feststellungen ein Besteuerungsrecht der USA für die fragliche Zahlung nicht aus, führt aber dazu, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für die hier streitige Zuwendung hat.
Entscheidungsgründe
Zahlung einer US-S-Corporation an beherrschenden Anteilseigner als verdeckte Gewinnausschüttung • Zuwendungen einer US-S-Corporation an ihren beherrschenden Anteilseigner können als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen sein. • Für die Einordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist auf einen zivilrechtlichen Typenvergleich abzustellen; die Option als S-Corporation ändert die Vergleichbarkeit mit einer deutschen Kapitalgesellschaft nicht. • Ein Buchungssaldo darf nicht ohne Weiteres mit dem einzelnen Geschäftsvorfall vermengt werden; Vermögensmindernde und vermögensmehrende Vorgänge sind gesondert zu würdigen. • Das DBA USA 1989 a.F. schließt unter den gegebenen Feststellungen ein Besteuerungsrecht der USA für die fragliche Zahlung nicht aus, führt aber dazu, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für die hier streitige Zuwendung hat. Der Kläger, US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland im Streitjahr 2005, war Alleingesellschafter und Vorstand zweier US-Gesellschaften, die als S-Corporations optiert hatten. Die T Inc. leistete 2005 eine Zahlung von 28.000 US-$ zur Begleichung einer persönlichen Steuerschuld des K.; diese Zahlung wurde im Hauptbuch erfasst und in der Buchhaltung durch Gegenbuchungen (Reduzierung von Darlehens- und Zinsforderungen sowie Zahlung des K.) verbucht. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlung als Kapitaleinkünfte und änderte den Einkommensteuerbescheid entsprechend; das FG Köln bestätigte dies. Der K. rügte Fehler in Würdigung und Rechtsanwendung und begehrte steuerfreie Belassung der 28.000 US-$. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 1 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht), § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen; Dividenden, sonstige Bezüge, vGA), § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG (Vermögensminderung), Art. 4, 7, 10, 21 DBA USA 1989 a.F.; §§ 34c EStG a.F., 126 FGO, 118 FGO. • Typenvergleich: Für die Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ein zivilrechtlicher Typenvergleich maßgeblich. Eine S-Corporation bleibt typengleich mit einer deutschen Kapitalgesellschaft, auch wenn sie nach US-Recht steuerlich den Gesellschaftern zuzurechnen ist; die Wahl nach Subchapter S ändert hieran nichts. • Voraussetzungen der vGA: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der satzungsmäßigen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, der im Gesellschaftsverhältnis begründet ist und zugeflossen ist. Die Zahlung der T Inc. zur Tilgung persönlicher Steuerschulden des beherrschenden Gesellschafters erfüllt diese Voraussetzungen, zumal keine vorgängige zivilrechtlich wirksame Vereinbarung dargetan ist. • Bilanzielle Würdigung: Für die Frage der Vermögensminderung ist auf den einzelnen Geschäftsvorfall abzustellen; ausgleichende nachfolgende Buchungen dürfen nicht ungeprüft zum Ausschluss einer vGA führen. Das FG hat feststellend gewürdigt, dass die Buchungen kein Versehen waren; diese tatsächliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Abkommensrechtliche Folgen: Die T Inc. war nach den Feststellungen nicht als in den USA ‚ansässig‘ i.S. des Art. 4 DBA anzusehen; jedenfalls steht Deutschland als Ansässigkeitsstaat nach Art. 21 DBA das ausschließliche Besteuerungsrecht für die hier streitige sonstige Einkunftsart zu. Eine Anrechnung oder Anwendung von § 34c EStG a.F. kam nicht in Betracht. • Verfahrensrügen: Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen wurden geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet; nähere Begründung unterblieb gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht die Zahlung der T Inc. in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen einbezogen, weil die Zahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung an den beherrschenden Anteilseigner darstellt. Ein Fehlen einer Vermögensminderung kann die Annahme einer vGA nicht tragen, da Geschäftsvorfälle getrennt zu würdigen sind und das FG zutreffend festgestellt hat, dass keine irrtümliche Buchung vorlag. Abkommensrechtlich steht Deutschland das Besteuerungsrecht für die fragliche Zuwendung zu, sodass eine Anrechnung ausländischer Steuern hier nicht greift. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der K. zu tragen.