Beschluss
IX S 21/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn sich aus den besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Art.103 Abs.1 GG, §96 Abs.2 FGO).
• Die Überprüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt sich auf die Zulassungsgründe (§115 Abs.2 FGO); tatsächliche Maßnahmen der Finanzbehörde sind in der Anhörungsrüge nicht zu prüfen.
• Eine Gehörsverletzung durch das Finanzgericht ist im Verfahren der Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des BFH nicht nachvollziehbar zu rügen (§133a FGO).
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss unbegründet • Die Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn sich aus den besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Art.103 Abs.1 GG, §96 Abs.2 FGO). • Die Überprüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt sich auf die Zulassungsgründe (§115 Abs.2 FGO); tatsächliche Maßnahmen der Finanzbehörde sind in der Anhörungsrüge nicht zu prüfen. • Eine Gehörsverletzung durch das Finanzgericht ist im Verfahren der Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des BFH nicht nachvollziehbar zu rügen (§133a FGO). Der Kläger richtete eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. August 2017 (IX B 54/17) und rügte Verletzungen seines rechtlichen Gehörs sowie Fehler in der Tatsachenwürdigung und der Sachaufklärung im zugrundeliegenden Verfahren. Er beanstandete zudem die Untätigkeit der Finanzbehörden und machte materielle Rechtsfolgen einer Vorlage an das Finanzministerium geltend. Der BFH prüfte, ob die bei der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen vom Senat berücksichtigt worden seien und ob Verfahrensfehler vorliegen, die eine Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen. Im Kern ging es um die Frage, ob der BFH die Vorbringen des Klägers tatsächlich zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen hat. Weiter stritt die Reichweite der Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber der Sach- und Behandlungsaufklärung im Ausgangsverfahren. • Rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, zu erwägen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (Art.103 Abs.1 GG, §96 Abs.2 FGO). Eine Verletzung liegt nur vor, wenn ersichtlich ist, dass Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde. • Der Senat hat die Beschwerdebegründung des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auseinandergesetzt; insoweit fehlt jede Anhaltspunkt für eine Gehörsverletzung. • Vorbringen zu tatsächlicher Untätigkeit der Finanzbehörden betrifft tatsächliche Umstände des Ausgangsverfahrens; deren Rechtmäßigkeit ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, denn Maßstab ist das Vorliegen von Zulassungsgründen (§115 Abs.2 FGO). • Rügen, die sich gegen das materielle Ergebnis der Ausgangsentscheidung oder gegen eine behauptete Gehörsverletzung des Finanzgerichts richten, sind mit einer Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des BFH nicht zu führen, da §133a FGO nur die überprüfung der letztinstanzlichen Entscheidung ermöglicht. • Kostenentscheidung stützt sich auf §135 Abs.2 FGO; für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist eine Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz festgesetzt. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des BFH vom 3. August 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat die vorgebrachten Einwendungen geprüft und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinandergesetzt, sodass keine Gehörsverletzung vorliegt. Soweit der Kläger tatsächliche Umstände des Ausgangsverfahrens oder das materielle Ergebnis rügt, ist dies im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; für die Entscheidung wird eine Gebühr gemäß Gerichtskostengesetz erhoben.