OffeneUrteileSuche
Urteil

IX R 36/16

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2017:U.081117.IXR36.16.0
2mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Berücksichtigt das FG bei der tatsächlichen Würdigung den unwidersprochenen Sachvortrag des Klägers in einem wesentlichen Punkt nicht, ist der BFH an die tatsächliche Feststellung nicht gebunden.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. März 2016 6 K 189/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Berücksichtigt das FG bei der tatsächlichen Würdigung den unwidersprochenen Sachvortrag des Klägers in einem wesentlichen Punkt nicht, ist der BFH an die tatsächliche Feststellung nicht gebunden. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. März 2016 6 K 189/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten einer Immobilie zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten. Welchem Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) die Anschaffungskosten zuzurechnen sind, bestimmt sich nach dem Inhalt des Kaufvertrags. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehört die Auslegung von Verträgen dabei zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist. Umgekehrt entfällt die Bindungswirkung mit der Folge, dass der BFH die Auslegung ggf. selbst vornehmen darf, wenn die Auslegung des FG anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt. Das FG hat angenommen, die Anschaffungskosten seien den vom Kläger erworbenen Miteigentumsanteilen und nicht den vermieteten Wohnungen (Objekten i.S. der Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 1. April 2009 IX R 39/08, BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776; vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527) zuzurechnen. Es hat sich dabei auf den Wortlaut des notariellen Vertrags gestützt, jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag den Ausbau des Dachgeschosses selbst bezahlt hatte. Das FG hat damit einen für die Auslegung des Vertrags wesentlichen Gesichtspunkt übergangen, weshalb der BFH an seine Auslegung nicht gebunden ist. Unter Berücksichtigung des gesamten festgestellten Sachverhalts hat der Kläger zivilrechtlich zwar die seinen Eltern und seiner Großmutter gehörenden Miteigentumsanteile erworben. Der Kaufpreis entfiel dabei jedoch in voller Höhe auf die von den Veräußerern selbst bewohnten Wohnungen. Andernfalls hätte der Kläger für den von ihm selbst bereits vollständig bezahlten Dachgeschossausbau anteilig noch einmal bezahlt. Das ist nicht anzunehmen. Hätten die Vertragsparteien dies bedacht, hätten sie eine entsprechende Klarstellung in den Vertrag aufgenommen (Vereinbarung eines höheren Kaufpreises und Minderung um den vom Kläger bereits bezahlten Dachgeschossausbau). 2. Aus demselben Grund sind auch die Schuldzinsen aus dem 2006 aufgenommenen Finanzierungsdarlehen in voller Höhe durch die Erzielung der Vermietungseinkünfte veranlasst (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). 3. Die Sache ist nicht spruchreif. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich nicht, in welcher Höhe vom Kläger Absetzungen für Abnutzung abgesetzt werden können, wenn die Anschaffungskosten in voller Höhe den vermieteten Objekten zugeordnet werden. Die Sache wird deshalb an das FG zurückverwiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken