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Urteil

X R 3/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Krankheitskosten, die zur Erlangung einer Beitragserstattung gezahlt wurden, sind keine Beiträge zu einer Krankenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und mindern daher nicht den Sonderausgabenabzug. • Eigenzahlungen zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht überschreiten. • Das maßgebliche Abzugsrecht richtet sich nach dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt; fiktive Gegenrechnungen führen nicht zu einer Reduzierung der Besteuerungsgrundlage. • Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist nicht gegeben, weil Beitragszahlungen und Beitragserstattungen das Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherer regeln; die Zahlung von Krankheitskosten liegt außerhalb dieses Verhältnisses.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung von zur Beitragserstattung gezahlten Krankheitskosten beim Sonderausgabenabzug • Krankheitskosten, die zur Erlangung einer Beitragserstattung gezahlt wurden, sind keine Beiträge zu einer Krankenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und mindern daher nicht den Sonderausgabenabzug. • Eigenzahlungen zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht überschreiten. • Das maßgebliche Abzugsrecht richtet sich nach dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt; fiktive Gegenrechnungen führen nicht zu einer Reduzierung der Besteuerungsgrundlage. • Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist nicht gegeben, weil Beitragszahlungen und Beitragserstattungen das Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherer regeln; die Zahlung von Krankheitskosten liegt außerhalb dieses Verhältnisses. Der Kläger und seine Ehefrau waren 2013 privat krankenversichert und zahlten Beiträge, erhielten aber jeweils Beitragserstattungen. Um die Erstattung zu erlangen, trug der Kläger selbst Krankheitskosten in Höhe von 634,53 €. Das Finanzamt kürzte den abziehbaren Sonderausgabenbetrag um die erhaltenen Beitragserstattungen, berücksichtigte jedoch nicht die vom Kläger getragenen Krankheitskosten. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte materielles Recht und berief sich auf wirtschaftliche und rechtliche Kausalität sowie auf den Gleichheitssatz; er verlangte, die selbst getragenen Krankheitskosten steuerlich zu berücksichtigen. Das Finanzamt beantragte die Zurückweisung der Revision. Streitgegenstand ist, ob die aufgewendeten Krankheitskosten die im Streitjahr erhaltenen Beitragserstattungen mindern oder als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. • Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). • 1. Krankheitskosten sind keine Beiträge zu einer Krankenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG. Beiträge sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Erlangung des Versicherungsschutzes stehen; Selbst- oder Eigenbeteiligungen zählen nicht zu den Beiträgen. Zahlungen zur Erlangung einer Beitragserstattung stehen nicht in diesem Beitragsbegriff und dienen nicht der Vorsorge. • Die Senatsrechtsprechung hat bereits entschieden, dass Selbstbehalte bzw. Eigenbeteiligungen keine versicherungsbeitragsähnlichen Beiträge sind; diese Rechtsprechung wird hier fortgeführt und ist mit Finanzgerichtsbarkeit, Verwaltung und überwiegender Literatur im Einklang. • Wirtschaftliche Argumente zugunsten einer Berücksichtigung (Wahlfreiheit des Versicherten, wirtschaftliche Neutralität) begründen keinen steuerlichen Abzugsanspruch; das Steuerrecht hat nicht zu gewährleisten, dass eine nach privatrechtlicher Entscheidung erzielte wirtschaftliche Vorteilssituation steuerlich durchgängig erhalten bleibt. • 2. Auch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG sind die Kosten nicht abziehbar. Selbst wenn fraglich bleibt, ob die Aufwendungen im Streitjahr angefallen sind, überschreiten die Kosten die zumutbare Belastung nicht (zumutbare Belastung 1.849 € bei Einkünften von 40.033 €). • Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, weil das Beitrags- und Versicherungsverhältnis allein durch Beiträge und Beitragserstattungen bestimmt wird; die Zahlung von Krankheitskosten ist außerhalb dieses Verhältnisses anzusiedeln. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 135 Abs. 2 FGO). Der Kläger hat die Revision verloren. Die vom Kläger selbst getragenen Krankheitskosten in Höhe von 634,53 € mindern nicht die im Streitjahr erhaltenen Beitragserstattungen und sind damit nicht beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. Ebenfalls sind diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, da sie die zumutbare Belastung nicht überschreiten. Insgesamt ist die steuerliche Beurteilung nach dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt vorzunehmen; wirtschaftliche Erwägungen des Klägers rechtfertigen keine abweichende Behandlung. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.