Urteil
II R 26/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erbbaurecht ist nur dann von der Grundsteuer nach § 3 Abs.1 Satz1 Nr.1 GrStG i.V.m. Satz3 befreit, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Grundbesitz am Ende des ÖPP-Vertragszeitraums auf die juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen wird.
• Ein bloßes Options- oder Ankaufsrecht der öffentlichen Hand auf Übertragung des Grundbesitzes erfüllt die Voraussetzung des § 3 Abs.1 Satz3 GrStG nicht.
• Bei Nachfeststellungen sind die tatsächlichen Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt maßgeblich; das Erbbaurecht der Klägerin war am 01.01.2006 steuerpflichtig, weil keine wirksame Vereinbarung über die Rückübertragung vorlag.
• Die formale Identität des Rechtsträgers (Eigentümer = unmittelbarer Nutzer) ist weiterhin Voraussetzung für die Befreiung; Beteiligung eines öffentlichen Rechtsträgers an einer Personengesellschaft führt nicht zur Begünstigung.
Entscheidungsgründe
Keine Grundsteuerbefreiung für Erbbaurecht ohne vertragliche Rückübertragung in ÖPP • Ein Erbbaurecht ist nur dann von der Grundsteuer nach § 3 Abs.1 Satz1 Nr.1 GrStG i.V.m. Satz3 befreit, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Grundbesitz am Ende des ÖPP-Vertragszeitraums auf die juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen wird. • Ein bloßes Options- oder Ankaufsrecht der öffentlichen Hand auf Übertragung des Grundbesitzes erfüllt die Voraussetzung des § 3 Abs.1 Satz3 GrStG nicht. • Bei Nachfeststellungen sind die tatsächlichen Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt maßgeblich; das Erbbaurecht der Klägerin war am 01.01.2006 steuerpflichtig, weil keine wirksame Vereinbarung über die Rückübertragung vorlag. • Die formale Identität des Rechtsträgers (Eigentümer = unmittelbarer Nutzer) ist weiterhin Voraussetzung für die Befreiung; Beteiligung eines öffentlichen Rechtsträgers an einer Personengesellschaft führt nicht zur Begünstigung. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der ein Kreis als Kommanditist beteiligt ist. Im September und Dezember 2005 schlossen die Klägerin und der Kreis Notarverträge: Bestellung von Erbbaurechten an mehreren Schulgrundstücken (u.a. Grundstück A) gegen Einmalzahlung und ein Sale-and-lease-back sowie Vereinbarungen über Ankaufs- und Andienungsrechte; Laufzeiten des Erbbaurechts 99 Jahre, die Gesamtmietzeit sollte jedoch 2005–2023 dauern. Das Finanzamt stellte für das Erbbaurecht auf Grundstück A zum 1.1.2006 einen Einheitswert fest und setzte Grundsteuermessbetrag. Die Klägerin begehrte Befreiung nach § 3 GrStG unter Hinweis auf die ÖPP-ähnliche Gestaltung und Ankaufsrechte des Kreises bzw. Dritter. FG wies die Klage ab; der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. • Rechtliche Grundlagen: § 3 GrStG (Befreiungsvoraussetzungen), § 2 Nr.2 GrStG i.V.m. §§ 68,70 BewG (Bewertung), § 19 BewG (Feststellung Einheitswert), § 23 BewG (Nachfeststellung); Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt. • Bei Belastung des Grundstücks mit Erbbaurecht sind Grundstück und Erbbaurecht gesondert zu besteuern; bei verbleibender Laufzeit ≥50 Jahre entfällt der Wert auf das Erbbaurecht und Schuldner ist der Erbbauberechtigte. • § 3 Abs.1 Satz1 Nr.1 begünstigt nur juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den Grundbesitz unmittelbar für einen öffentlichen Dienst nutzen; die formale Rechtsstellung des Nutzers ist maßgeblich; Beteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft führt nicht zu steuerlicher Begünstigung dieser Gesellschaft. • § 3 Abs.1 Satz3 GrStG (für ÖPP-Fälle) verlangt, dass der Grundbesitz im Rahmen einer ÖPP einem öffentlichen Rechtsträger überlassen wird und dessen Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist; bloße Options- oder Ankaufsrechte genügen nicht. • Der Begriff ÖPP ist nicht gesetzlich definiert; aus Gesetzeszweck und Systematik folgt, dass die Vorschrift restriktiv auszulegen ist, um finanzielle Auswirkungen für Gemeinden zu begrenzen; eine teleologische Erweiterung über den Wortlaut ist nicht gerechtfertigt. • Angewandt auf den Streitfall fehlt eine Vereinbarung, wonach das Erbbaurecht am Ende des ÖPP-Vertragszeitraums auf den Kreis übertragen wird; bestehende Ankaufs- und Andienungsrechte sowie Optionsrechte sind unsicher und ersetzen die erforderliche Vereinbarung nicht. • Da die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Satz1 Nr.1 i.V.m. Satz3 GrStG am 01.01.2006 nicht vorlagen, war die Feststellung des Einheitswerts und die Grundsteuermessbetragsfestsetzung zu Recht erfolgt. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Feststellungen des Finanzamts zum Einheitswert und Grundsteuermessbetrag für das Erbbaurecht auf den 01.01.2006 sind rechtmäßig. Entscheidend war, dass keine vertragliche Vereinbarung bestand, wonach das Erbbaurecht am Ende des ÖPP-Vertragszeitraums auf die juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen wird. Bloße Ankaufs- oder Optionsrechte bzw. Andienungsrechte genügen nicht, weil sie die Übertragung nicht verbindlich sicherstellen. Die Klägerin als private Personengesellschaft ist nicht selbst begünstigter Rechtsträger und hat das Erbbaurecht dem Kreis zur Nutzung überlassen, sodass die formalen Anforderungen des § 3 GrStG nicht erfüllt waren. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.