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Urteil

VI R 68/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Tausch von Grundstücken bemessen sich die Anschaffungskosten der erworbenen Grundstücke nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter; sind keine Aufteilungsmaßstäbe vereinbart, ist nach dem Verhältnis der gemeinen Werte aufzuteilen. • Wurde bei einem Grundstückstausch das Wahlrecht nach § 6c i.V.m. § 6b EStG nicht ausgeübt, können die historischen Werte nach § 55 EStG nicht anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten der erworbenen Grundstücke treten. • Zur Höhe des Entnahmegewinns ist von dem Teilwert des entnommenen Grundstücks der tatsächliche Anschaffungswert (hier: aus dem Tausch resultierender gemeiner Wert) abzusetzen; fehlende Feststellungen zur Ermittlung dieses Werts führen zur Zurückverweisung an das FG.
Entscheidungsgründe
Entnahmegewinn bei Grundstückstausch: Anschaffungskosten nach gemeinem Wert • Bei Tausch von Grundstücken bemessen sich die Anschaffungskosten der erworbenen Grundstücke nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter; sind keine Aufteilungsmaßstäbe vereinbart, ist nach dem Verhältnis der gemeinen Werte aufzuteilen. • Wurde bei einem Grundstückstausch das Wahlrecht nach § 6c i.V.m. § 6b EStG nicht ausgeübt, können die historischen Werte nach § 55 EStG nicht anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten der erworbenen Grundstücke treten. • Zur Höhe des Entnahmegewinns ist von dem Teilwert des entnommenen Grundstücks der tatsächliche Anschaffungswert (hier: aus dem Tausch resultierender gemeiner Wert) abzusetzen; fehlende Feststellungen zur Ermittlung dieses Werts führen zur Zurückverweisung an das FG. Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer 2010 verstorbenen Ehefrau E, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. E hatte 1984 in einem notariellen Grundstückstausch die Flurstücke F und G erworben; als Gegenleistung gingen die betrieblichen Flurstücke B und C weg. E erklärte keinen Gewinn aus dem Tausch in den Gewinnermittlungen. 2008 übertrug E unentgeltlich das Flurstück F (Bauplatz) an ihren Sohn. Das Finanzamt wertete die Übertragung als Entnahme, setzte den Teilwert des Bauplatzes mit 108.225 € an und zog als Anschaffungskosten anteilig die nach § 55 EStG ermittelten Buchwerte der hingegebenen Flurstücke ab, woraus sich ein Entnahmegewinn von 107.262 € ergab. Das Finanzgericht wies die Klage gegen die Bescheide ab; in der Revision stritt der Kläger nur noch über die Höhe des Entnahmegewinns. • Revision begründet: Das FG hat die tatsächlichen Anschaffungskosten des erworbenen Flurstücks F nicht ermittelt und damit den Entnahmegewinn fehlerhaft berechnet; Zurückverweisung an das FG wegen unzureichender Feststellungen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Betriebsvermögen: Die erworbenen Flurstücke sind wegen des Tauschvorgangs als Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs der E anzusehen; der Zugang folgte aus betrieblicher Veranlassung. • Entnahme: Die unentgeltliche Übertragung des Flurstücks F an den Sohn stellte eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG); der Teilwert ist als Entnahmewert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). • Anschaffungskosten bei Tausch: Bei Tausch bemessen sich die Anschaffungskosten der erworbenen Grundstücke nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter; fehlt ein Aufteilungsmaßstab in der Urkunde, ist nach dem Verhältnis der gemeinen Werte aufzuteilen. • Wahlrecht nach § 6b/6c EStG: Das zur Neutralisierung eines Veräußerungsgewinns eingeräumte Wahlrecht muss in der Gewinnermittlung erklärt werden; E hat es 1983/84 nicht ausgeübt und kein konkludenter Antrag wurde festgestellt. • Fehler des FG: Das FG zog irrtümlich nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten (gemeiner Wert der hingegebenen Grundstücke) ab, sondern die historischen Werte nach § 55 EStG; auf Grund der fehlenden Feststellungen zur Wertermittlung kann der Senat nicht selbst entscheiden. • Rechtsfolgen: Mangels ausreichender Feststellungen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung trifft das FG (§ 143 Abs. 2 FGO). Die Revision ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.05.2014 wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grund hierfür ist, dass das FG die tatsächlichen Anschaffungskosten des erworbenen Flurstücks F nicht festgestellt hat und statt dessen historische Werte nach § 55 EStG abgezogen hat, obwohl nach Tausch die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Grundstücke zu ermitteln sind. Da E das Wahlrecht nach § 6c i.V.m. § 6b EStG nicht ausgeübt hat, ist die Anwendung der § 55-Werte nicht gerechtfertigt. Das FG hat nunmehr die tatsächlichen gemeinen Werte der hingegebenen Grundstücke aufzunehmen und den Entnahmegewinn auf dieser Grundlage neu zu berechnen; über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet das Finanzgericht.