Urteil
VIII R 5/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine willkürliche Schätzung durch die Finanzverwaltung kann einen Bescheid nur ausnahmsweise nichtig machen; dazu muss die Schätzung bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgen oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen.
• Die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO setzt hinreichende Feststellungen über Mitwirkungs- oder Aufzeichnungsdefizite voraus; bloße formelle Mängel bei Betriebsausgaben rechtfertigen nur dann eine Hinzuschätzung der Einnahmen, wenn hierdurch die sachliche Richtigkeit der Einnahmenaufzeichnungen in Frage gestellt wird.
• Bei griffweisen Schätzungen (Sicherheitszuschlag) ist das Gericht verpflichtet, die Begründungstiefe darzulegen und zu prüfen, ob die Höhe des Zuschlags in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten Einnahmen steht.
Entscheidungsgründe
Rückverweisung bei unzureichend begründeter Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen • Eine willkürliche Schätzung durch die Finanzverwaltung kann einen Bescheid nur ausnahmsweise nichtig machen; dazu muss die Schätzung bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgen oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen. • Die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO setzt hinreichende Feststellungen über Mitwirkungs- oder Aufzeichnungsdefizite voraus; bloße formelle Mängel bei Betriebsausgaben rechtfertigen nur dann eine Hinzuschätzung der Einnahmen, wenn hierdurch die sachliche Richtigkeit der Einnahmenaufzeichnungen in Frage gestellt wird. • Bei griffweisen Schätzungen (Sicherheitszuschlag) ist das Gericht verpflichtet, die Begründungstiefe darzulegen und zu prüfen, ob die Höhe des Zuschlags in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten Einnahmen steht. Der Kläger, Steuerberater, gab für 2004 eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ab und reichte die Steuererklärung 2006 ein. Das Finanzamt ordnete eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an; daraufhin meldete der Kläger für 2005 und Januar 2006 höhere Umsätze nach. Der Kläger war zum Prüfungstermin nicht anwesend; der Prüfer fertigte einen Prüfungsbericht und setzte Umsätze um mehr als 100 % höher fest. Das FA nahm daraufhin Änderungen bei Umsatz- und Einkommensteuer sowie eine Verringerung des verbleibenden Verlustvortrags vor; der Kläger legte Einspruch ein und klagte gegen den Verlustfeststellungsbescheid. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe Aufzeichnungs- und Summenziehungs‑pflichten verletzt und nicht mitgewirkt; das Finanzamt habe daher schätzen dürfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit Revision. • Die Revision ist begründet; der BFH hebt das Urteil des FG auf und verweist zurück, weil die Sache nicht spruchreif ist. • Nichtigkeit: Eine fehlerhafte Schätzung führt nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts; das erfordert bewusst nachteilige oder krass unrichtige Schätzungen. Das Vorliegen solcher Umstände ist hier nicht festgestellt. • Schätzungsbefugnis nach § 162 AO: Das FG hat nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen, aus denen hervorgeht, dass Einnahmen in der Buchführung des Klägers unvollständig erfasst waren; es fehlt z. B. an Geldverkehrsrechnungen oder äußeren Vergleichsgrößen, die die unvollständige Erfassung belegen. • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten: Zwar bestehen umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV) und allgemeine Pflichten nach §§ 146, 147 AO; das FG hatte aber festgestellt, dass der Kläger Summen in Voranmeldungen erklärt und Erfassungsprotokolle vorlegte, sodass formelle Mängel allein die Schätzungsbefugnis nicht tragen. • Formelle Mängel bei Betriebsausgaben (z.B. Bewirtung) rechtfertigen nur eingeschränkt eine Schätzung der Einnahmen; es fehlt eine nachvollziehbare Verbindung zwischen den festgestellten Aufzeichnungsdefiziten und der behaupteten Unvollständigkeit der Einnahmenaufzeichnung. • Griffweise Schätzung/Sicherheitszuschlag: Bei pauschalem Zuschlag muss das FG tiefgehend darlegen, warum diese Methode notwendig und die Höhe angemessen ist. Hier fehlt eine hinreichende Begründungstiefe und eine schlüssige Auseinandersetzung mit entlastenden Umständen (z. B. Insolvenz einer großen Mandantin). • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender Feststellungen zur Schätzungsbefugnis und zur Angemessenheit der Hinzuschätzung ist die Sache an das FG zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der BFH hat die Revision des Klägers stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 AO bestand oder dass eine griffweise Hinzuschätzung in der festgesetzten Höhe angemessen und schlüssig begründet war. Eine Nichtigkeit des Feststellungsbescheids ist nicht gegeben, weil keine bewusste, zum Nachteil des Klägers erfolgte Schätzung festgestellt wurde. Das FG muss nun konkrete Feststellungen nachholen — insbesondere ob und in welchem Umfang Aufzeichnungs‑ oder Mitwirkungspflichten verletzt wurden und ob eine begründete, verhältnismäßige Schätzung der Betriebseinnahmen vorzunehmen ist — und danach neu entscheiden; über den Hilfsantrag des Klägers wurde nicht entschieden.