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Urteil

X R 25/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Kinderzulage nach §85 Abs.1 Satz1 EStG a.F. ist entscheidend, wer als Leistungsempfänger des Kindergeldes im Sinn des §37 Abs.2 AO gegenüber der Familienkasse festgesetzt wurde. • Die tatsächliche Überweisung auf das Konto eines Dritten begründet nicht den Anspruch auf Kinderzulage, wenn die Familienkasse das Kindergeld mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber einer anderen Person (dem festgesetzten Kindergeldberechtigten) geleistet hat. • §85 Abs.1 Satz4 EStG a.F. regelt nur Fälle eines Wechsels des Kindergeldempfängers im Anspruchszeitraum; er findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung. • Das automatisierte Zulageverfahren ist auf die Festsetzung als Leistungsadressat abzustellen, um unverhältnismäßigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Kinderzulage: Anspruch richtet sich nach dem festgesetzten Kindergeldempfänger • Für die Kinderzulage nach §85 Abs.1 Satz1 EStG a.F. ist entscheidend, wer als Leistungsempfänger des Kindergeldes im Sinn des §37 Abs.2 AO gegenüber der Familienkasse festgesetzt wurde. • Die tatsächliche Überweisung auf das Konto eines Dritten begründet nicht den Anspruch auf Kinderzulage, wenn die Familienkasse das Kindergeld mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber einer anderen Person (dem festgesetzten Kindergeldberechtigten) geleistet hat. • §85 Abs.1 Satz4 EStG a.F. regelt nur Fälle eines Wechsels des Kindergeldempfängers im Anspruchszeitraum; er findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung. • Das automatisierte Zulageverfahren ist auf die Festsetzung als Leistungsadressat abzustellen, um unverhältnismäßigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Klägerin begehrte Kinderzulagen für 2007–2010 für zwei Kinder, für die sie 2007 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hatte. Die Klägerin lebte in nichtehelicher Gemeinschaft mit dem Vater der Kinder. Zunächst zahlte der Anbieter Kinderzulagen an die Klägerin; im Rahmen einer Überprüfung stellte die Familienkasse jedoch fest, dass der Vater der Kinder kindergeldberechtigt war und das Kindergeld für 2007–2010 ihm zugerechnet wurde, obwohl Zahlungen auf das Konto der Klägerin erfolgt waren. Die ZfA setzte daraufhin nur die Grundzulage fest und entzog die ausgezahlten Kinderzulagen; die Klägerin klagte. Das FG gab der Klage statt mit der Begründung, maßgeblich sei die tatsächliche Auszahlung. Die ZfA legte Revision ein und rügte materielle Fehler in der Auslegung des Begriffs "ausgezahlt". • Anwendbare Normen: §85 Abs.1 S.1 und S.4 EStG a.F., §37 Abs.2 AO, §§62,70,74,90,91 EStG im Verfahrenszusammenhang. • Das FG hat irrtümlich §85 Abs.1 Satz4 EStG a.F. zugrunde gelegt; diese Vorschrift regelt nur den Fall, dass mehrere Zulageberechtigte im Anspruchszeitraum Kindergeld erhalten und derjenige die Kinderzulage erhält, dem im ersten Anspruchszeitraum Kindergeld ausgezahlt wurde. • Entscheidend ist §85 Abs.1 Satz1 EStG a.F.: Kinderzulage steht demjenigen zu, dem gegenüber das Kindergeld als Leistung mit schuldbefreiender Wirkung festgesetzt und gewährt wurde, mithin dem Leistungsempfänger i.S. des §37 Abs.2 AO. • Die tatsächliche Überweisung auf ein Konto eines Dritten ist eine private Zahlungsanweisung des Leistungsberechtigten und macht den Empfänger der Überweisung nicht zum Leistungsempfänger; der Dritte bleibt Zahlstelle. • Eine Auslegung der Vorschrift zugunsten des reinen Zahlungszuflusses wäre missbrauchsanfällig und könnte dazu führen, dass Nichtberechtigte Zulagen erhalten, weil Leistungsadressat und Kontoinhaber auseinanderfallen. • Die Auslegung des BFH korrespondiert mit dem System des automatisierten Zulageverfahrens; die Familienkassen verfügen über Festsetzungsdaten, so dass keine zusätzlichen Ermittlungen nötig werden. • Im vorliegenden Fall war das Kindergeld für die Streitjahre nach Bescheinigung der Familienkasse ausschließlich gegenüber dem Vater festgesetzt; daher fehlt der Klägerin die Anspruchsgrundlage, weil die Familienkasse gegenüber ihr keine schuldbefreiende Leistung erbracht hat. Der Revision der ZfA wurde stattgegeben, das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Kinderzulagen für 2007–2010, weil die Kinderzulage nach der insoweit maßgeblichen Fassung des §85 Abs.1 Satz1 EStG a.F. demjenigen zusteht, dem gegenüber das Kindergeld als Leistung mit schuldbefreiender Wirkung festgesetzt wurde, hier dem Vater der Kinder. Die Tatsache, dass Beträge auf das Konto der Klägerin überwiesen wurden, begründet keinen Anspruch, weil diese Zahlungen auf Anweisung des Leistungsberechtigten erfolgten und die Klägerin lediglich Zahlstelle war. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.