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Urteil

X R 46/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster ist materielle Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug, ausreichende inhaltliche Angaben sind insbesondere Betrag, Verwendungszweck und steuerbegünstigter Status. • Das Ausstellungsdatum der Zuwendungsbestätigung ist nicht in jedem Fall entscheidend; maßgeblich ist, ob der Zuwendungsempfänger zum tatsächlichen Ausstellungszeitpunkt zur Ausstellung berechtigt war. • Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kann eine Steuerfestsetzung geändert werden, wenn dem Finanzamt nachträglich rechtserhebliche Tatsachen bekannt werden; das Finanzgericht hat hierzu vollständig aufzuklären. • Ist die Vorinstanz bei der Prüfung der Korrekturvorschrift von fehlerhaften Prämissen ausgegangen oder fehlen Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatsachen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Sonderausgabenabzug bei Stiftungszuwendung; Bedeutung der Zuwendungsbestätigung und Nachprüfung nach §173 AO • Eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster ist materielle Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug, ausreichende inhaltliche Angaben sind insbesondere Betrag, Verwendungszweck und steuerbegünstigter Status. • Das Ausstellungsdatum der Zuwendungsbestätigung ist nicht in jedem Fall entscheidend; maßgeblich ist, ob der Zuwendungsempfänger zum tatsächlichen Ausstellungszeitpunkt zur Ausstellung berechtigt war. • Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kann eine Steuerfestsetzung geändert werden, wenn dem Finanzamt nachträglich rechtserhebliche Tatsachen bekannt werden; das Finanzgericht hat hierzu vollständig aufzuklären. • Ist die Vorinstanz bei der Prüfung der Korrekturvorschrift von fehlerhaften Prämissen ausgegangen oder fehlen Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatsachen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger zahlte Ende Dezember 2008 rund 75.000 € in den Vermögensstock einer unselbständigen Stiftung, die von einer GmbH als Träger verwaltet wurde. Kurz nach Einzahlung gewährte die Stiftung dem Kläger ein Darlehen; der Kläger stellte Sicherheiten. Das Finanzamt A erteilte später vorläufige bzw. endgültige Freistellungsbescheide; der Kläger legte eine Zuwendungsbestätigung vor, mit der er den Sonderausgabenabzug geltend machte. Nachdem Ermittlungen der Steuerfahndung 2012 Hinweise auf ein betrügerisches Anlagekonzept der GmbH ergaben, änderte das veranlagende Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und versagte den Abzug. Das Finanzgericht gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und verneinte rechtserhebliche nachträgliche Tatsachen. Das Finanzamt erhob Revision beim BFH mit der Rüge mangelhafter Anwendung von § 173 AO. • Der BFH hält die Revision für begründet und hebt das Urteil des FG auf; die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Vordruck sind keine bloße Glaubhaftmachung, sondern materielle Voraussetzung für den Abzug von Zuwendungen; sie müssen inhaltlich den Betrag, den Verwendungszweck und den steuerbegünstigten Status enthalten (§ 50 EStDV, §§ 10b, 34g EStG relevant). • Ein fehlerhaftes Ausstellungsdatum allein schließt die Wirksamkeit der Bestätigung nicht aus, sofern die Bestätigung tatsächlich in einem Zeitraum ausgestellt wurde, in dem der Empfänger zur Ausstellung berechtigt war. • Für den Spendenabzug ist der Zeitpunkt der Zuwendung entscheidend; hier steht fest, dass die Zahlung am 23.12.2008 erfolgte und die Bestätigung zwischen dem 16.01.2009 (vorläufige Freistellung) und der Bescheiderteilung vorlag. • Das FG hat fehlerhaft angenommen, die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen seien nicht rechtserheblich, weil wegen einer vermeintlich unwirksamen Zuwendungsbestätigung der Abzug schon von vornherein nicht hätte gewährt werden dürfen. Diese Prämisse ist unrichtig, weil die Stiftung in dem relevanten Zeitraum formal zur Ausstellung befugt war. • Der BFH kann mangels erforderlicher Feststellungen nicht selbst entscheiden, ob die nachträglich bekannt gewordenen Umstände (Darlehensauszahlung, angebliches Schneeballsystem, tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung und etwaige Unentgeltlichkeit der Zuwendung) rechtserhebliche Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellen; deshalb ist Zurückverweisung erforderlich. • Das FG hat ferner nicht geprüft, ob die Zuwendung tatsächlich unentgeltlich war, ob die Stiftung ihre satzungsmäßigen Zwecke tatsächlich und ausschließlich verfolgte (§§ 59 ff. AO), und ob Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 EStG zugunsten des Klägers greift; diese Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Der BFH hebt das Urteil des FG Berlin‑Brandenburg auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Es stellt fest, dass die vom Kläger vorgelegte Zuwendungsbestätigung inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Stiftung in dem relevanten Zeitraum formal zur Ausstellung befugt war. Gleichwohl können nachträglich bekannt gewordene Tatsachen (Hinweise der Steuerfahndung zu einem möglichen betrügerischen Anlagemodell, Auszahlung des Darlehens, tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung) rechtserhebliche Folgen für die Fragestellung des Sonderausgabenabzugs und die Korrekturmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO haben. Das FG muss im zweiten Rechtsgang hierzu die fehlenden tatsächlichen Feststellungen treffen, insbesondere zur Unentgeltlichkeit der Zuwendung, zur tatsächlichen Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke und zur Frage eines möglichen Vertrauensschutzes nach § 10b Abs. 4 EStG. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren wird dem Finanzgericht übertragen.