Beschluss
III B 27/17
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2017:B.211217.IIIB27.17.0
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Leitsätze
NV: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche ‑‑und für den Arbeitgeber unkalkulierbare‑‑ Höhen steigern könnte. Klärungsbedarf besteht insofern nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523) .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Februar 2017 13 K 4041/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche ‑‑und für den Arbeitgeber unkalkulierbare‑‑ Höhen steigern könnte. Klärungsbedarf besteht insofern nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523) . Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Februar 2017 13 K 4041/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). a) Die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt eine abstrakte und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage voraus, die auch klärungsbedürftig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (Beschlüsse vom 13. Juni 2007 X B 34/06, BFH/NV 2007, 1703, und vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Beschluss vom 30. August 2007 XI B 1/07, BFH/NV 2007, 2280, 2281). b) Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Fremdüblichkeit der Fahrzeugüberlassung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bedarf danach keiner höchstrichterlichen Klärung. Eine derartige Fahrzeugüberlassung ist offensichtlich nicht fremdüblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 523). Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche ‑‑und für den Arbeitgeber unkalkulierbare‑‑ Höhen steigern könnte (Kulosa, Der Betrieb 2014, 972, 976); die Kfz-Überlassung entspräche einem nicht von der Arbeitsmenge abhängigen und in hohem Maße variablen Lohn. Die ‑‑auch vom Kläger vorgenommene‑‑ Bewertung der Fahrzeugüberlassung mit 1 % des inländischen Listenpreises (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑) dient der Vereinfachung und entspricht nur ausnahmsweise den auf die Privatnutzung entfallenden wirklichen Kosten der Kfz-Haltung. Die erhebliche private Nutzung eines überlassenen Fahrzeugs durch einen "normal" oder gut verdienenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer würde zwar zu einer betraglich vergleichbaren "Lohnerhöhung" führen, sie fiele aber in Relation zum Arbeitslohn deutlich geringer ins Gewicht. 2. Die vom Kläger zur Begründung seines Antrags angeführten Urteile widersprechen dem nicht; die Revision ist daher auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), die zudem nicht gerügt wurde. Das Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. November 2011 9 K 316/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 482) betrifft eine "ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft" sowie eine erhebliche betriebliche Nutzung des überlassenen PKW. Sein Sachverhalt ist daher mit dem Streitfall, der durch eine geringfügige betriebliche Nutzung des Fahrzeugs zu Botenfahrten durch die Lebensgefährtin geprägt wird, nicht vergleichbar. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 3. Schon mangels entsprechender Darlegungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist die Revision auch nicht zuzulassen, um zu klären, ob die für die steuerliche Beurteilung von Verträgen zwischen Angehörigen geltenden Grundsätze auf Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden können (vgl. dazu Bode in: Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 4 Rz 257 "Angehörige"). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken