Urteil
I R 74/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilwertabschreibungen auf konzerninterne Cash‑Pool‑Forderungen können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen sein, wenn die Vereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter keinen formellen Fremdvergleich erfüllt.
• Fehlt für die Vergütung von Darlehen eine im Voraus klare, zivilrechtlich wirksame und konkret berechenbare Vereinbarung (insbesondere vollständig bestimmte Bemessungsgrundlage), spricht dies für eine vGA.
• Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG kann entbehrlich sein, wenn die Gewinnminderung wegen Teilwertabschreibung ohnehin außerbilanziell durch Ansatz einer vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu neutralisieren ist.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Cash‑Pool‑Zinsvereinbarung führt zu verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) • Teilwertabschreibungen auf konzerninterne Cash‑Pool‑Forderungen können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen sein, wenn die Vereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter keinen formellen Fremdvergleich erfüllt. • Fehlt für die Vergütung von Darlehen eine im Voraus klare, zivilrechtlich wirksame und konkret berechenbare Vereinbarung (insbesondere vollständig bestimmte Bemessungsgrundlage), spricht dies für eine vGA. • Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG kann entbehrlich sein, wenn die Gewinnminderung wegen Teilwertabschreibung ohnehin außerbilanziell durch Ansatz einer vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu neutralisieren ist. Die Klägerin war in einem Konzern Cash‑Pool‑Teilnehmerin; alleinige Gesellschafterin war die P‑GmbH, deren Anteile die A‑AG hielt. Zwischen Klägerin und P‑GmbH bestand bis 30.9.2008 ein Ergebnisabführungsvertrag; A‑AG und P‑GmbH meldeten Insolvenz an und das Cash‑Pooling wurde beendet. Die Klägerin hatte konzernintern Liquidität der A‑AG bereitgestellt; schriftliche Vereinbarungen mit der A‑AG bestanden nicht. Die Cash‑Pool‑Guthaben sollten mit variablen Sätzen von einem vereinbarten Mindest‑ bis Höchstsatz verzinst werden, orientiert an den Refinanzierungskosten der A‑AG; Besicherungen gab es nicht. Nach Eröffnung der Insolvenz schrieb die Klägerin die Forderungen und Zinsen zum 30.9.2009 voll ab und meldete sie zur Insolvenztabelle an. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung nicht an und setzte sie aufgrund eines angenommenen steuerlichen Abzugsverbots bzw. einer vGA außer Ansatz. • Verfahrensstand: Das FG‑Urteil ist insoweit aufzuheben, als der ursprünglich zugrunde liegende Bescheid durch einen Änderungsbescheid (29.5.2017) ersetzt wurde; der BFH entscheidet selbst in der Sache (§ 126 FGO). • Tatbestandliche Feststellungen: Die Klägerin hat der A‑AG über das Cash‑Pooling Liquidität in Form von Darlehen gewährt; konkrete vertragliche Regelungen fehlen, insbesondere keine klar berechenbare Zinsbemessung und keine Sicherheiten. • Rechtliche Einordnung vGA: Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist vGA eine vermögensmindernde Zuwendung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist; bei privilegierten Fällen ist maßgeblich, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter denselben Vorteil gewährt hätte. • Voraussetzungen bei nahe stehender Person: Zuwendungen an dem Gesellschafter nahe stehende Personen können vGA sein, wenn der Dritte einen Vorteil erhält, den ein Drittenfremder nicht bekommen hätte. • Formeller Fremdvergleich: Bei Leistungen an beherrschende Gesellschafter oder nahe stehende Personen ist erforderlich, dass die Vereinbarung dem Grunde und der Höhe nach klar, im Voraus und zivilrechtlich wirksam bestimmt ist; die Bemessungsgrundlage muss so bestimmt sein, dass die Vergütung allein durch Rechenvorgänge ermittelbar ist. • Anwendung auf den Streitfall: Die Cash‑Pool‑Zinsvereinbarung mit Spannen (Mindest‑ und Höchstsatz) und Bezug auf Refinanzierungskosten ohne konkretisierten Referenzzinssatz oder Kopplung an Bonität genügt nicht den Anforderungen des formellen Fremdvergleichs. • Schlussfolgerung: Wegen der Unbestimmtheit der Zinsverpflichtung und der daraus resultierenden Unsicherheit über die tatsächliche Vergütung liegt eine dem Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorteilszuwendung vor; die Teilwertabschreibung ist daher außerbilanziell zu neutralisieren (Ansatz einer vGA). Die Revision der Klägerin wird stattgegeben, das Urteil des FG München aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BFH stellt fest, dass die Gewinnminderung durch die Teilwertabschreibung der Cash‑Pool‑Forderungen wegen des Mangels einer den formellen Fremdvergleich erfüllenden Zinsvereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung zu neutralisieren ist. Daher war die Teilwertabschreibung bei der Körperschaftsteuer zu berücksichtigen und die Steuerfestsetzung bleibt zuungunsten der Klägerin bestehen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.