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Urteil

VIII R 75/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einbringung eines Regiebetriebs in eine Kapitalgesellschaft setzt §52 Abs.37a Satz2 EStG die zeitliche Anwendbarkeit der Kapitalertragsteuernorm des §20 Abs.1 Nr.10 Buchst. b EStG so, dass nur Zuflüsse nach Ablauf des ersten Körperschaftsteuer-Anwendungswirtschaftsjahres (hier: ab 2002) erfasst werden. • Gewinne des Jahres 2001 eines Regiebetriebs können im Anmeldungszeitraum 2002 mangels Anwendbarkeit des §20 Abs.1 Nr.10 Buchst. b EStG nicht nach Satz 1 noch nach Satz 2 (Auflösung von Rücklagen) der genannten Vorschrift besteuert werden. • Ein steuerlicher Nachforderungsbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn aus der Auslegung (unter Berücksichtigung der Umstände und Treu und Glauben) erkennbar ist, welche Anmeldung geändert werden soll; die Klägerin kann als alleiniges Steuersubjekt nach §44 Abs.6 EStG in Anspruch genommen werden. • Die Festsetzungsfrist war durch die Betriebsprüfung für 2005/2006 wegen §171 Abs.4 AO gehemmt, sodass die Änderung des Anmeldungszeitraums 2002 durch den Nachforderungsbescheid noch rechtzeitig war.
Entscheidungsgründe
Kapitalertragsteuer bei Einbringung von Regiebetrieb: zeitliche Anwendbarkeit und Anmeldungsänderung • Bei Einbringung eines Regiebetriebs in eine Kapitalgesellschaft setzt §52 Abs.37a Satz2 EStG die zeitliche Anwendbarkeit der Kapitalertragsteuernorm des §20 Abs.1 Nr.10 Buchst. b EStG so, dass nur Zuflüsse nach Ablauf des ersten Körperschaftsteuer-Anwendungswirtschaftsjahres (hier: ab 2002) erfasst werden. • Gewinne des Jahres 2001 eines Regiebetriebs können im Anmeldungszeitraum 2002 mangels Anwendbarkeit des §20 Abs.1 Nr.10 Buchst. b EStG nicht nach Satz 1 noch nach Satz 2 (Auflösung von Rücklagen) der genannten Vorschrift besteuert werden. • Ein steuerlicher Nachforderungsbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn aus der Auslegung (unter Berücksichtigung der Umstände und Treu und Glauben) erkennbar ist, welche Anmeldung geändert werden soll; die Klägerin kann als alleiniges Steuersubjekt nach §44 Abs.6 EStG in Anspruch genommen werden. • Die Festsetzungsfrist war durch die Betriebsprüfung für 2005/2006 wegen §171 Abs.4 AO gehemmt, sodass die Änderung des Anmeldungszeitraums 2002 durch den Nachforderungsbescheid noch rechtzeitig war. Die Klägerin war Trägerin eines Regiebetriebs (BgA) und brachte diesen zum 6.1.2002 gegen Buchwerte in eine neu gegründete GmbH ein. Für 2001 und das Rumpfwirtschaftsjahr 2002 legte der BgA Bilanzen und Gewinnrechnungen vor; 2001 war ein hoher Jahresüberschuss ausgewiesen, 2002 ergab die Betriebsprüfung einen Gewinn von 13.857.053 €. Die Klägerin meldete für 2002 Kapitalerträge mit 0 €, später für 2003 die Kapitalertragsteuer aus 2002. Das Finanzamt setzte durch Nachforderungsbescheid Kapitalertragsteuer für 2002 fest und stützte dies auf die Betriebsprüfung. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und erachtete eine Besteuerung des Gewinns 2002 als zulässig, nicht aber eine Besteuerung des Gewinns 2001 oder einer Auflösung von 2001er Rücklagen. Beide Parteien legten Revision ein. • Anwendbarkeit von §20 Abs.1 Nr.10 Buchst. b EStG ist durch die zeitliche Regelung des §52 Abs.37a Satz2 EStG begrenzt; für Regiebetriebe werden nur Zuflüsse nach Ablauf des ersten Körperschaftsteuer-Anwendungswirtschaftsjahres (hier: nach 2001) erfasst, daher sind laufende Gewinne ab 2002 erfasst, nicht aber Gewinne von 2001. • Folge: Gewinne 2001 konnten nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes 2001 nicht in Rücklagen i.S.d. §20 Abs.1 Nr.10 Buchst. b Satz2 EStG eingestellt worden sein; sodass auch eine spätere Auflösung dieser Rücklagen bei Einbringung nicht die Besteuerung nach Satz2 auslösen kann. • Das Finanzamt durfte die Klägerin gemäß §164 Abs.2 AO i.V.m. den einschlägigen EStG-Vorschriften für die Kapitalertragsteuer des laufenden Gewinns 2002 in Anspruch nehmen; die Anzeige vom 30.10.2002 und die Verweisung im Nachforderungsbescheid machen die Änderung der Anmeldung erkennbar und der Bescheid ist hinreichend bestimmt. • Die Klägerin ist aufgrund der Rechtsfigur des §44 Abs.6 EStG als einziges Steuersubjekt anzusehen; daher ist die Adressierung des Nachforderungsbescheids allein auf die Klägerin zulässig. • Die Betriebsprüfung 2005/2006 hat gemäß §171 Abs.4 AO die Festsetzungsfrist gehemmt, sodass der Nachforderungsbescheid für 2002 innerhalb der verlängerten Frist erlassen werden durfte. • Das Finanzgericht hat verbindlich festgestellt, dass der Gewinn 2002 nicht in eine Rücklage eingestellt wurde, die Klägerin nicht körperschaftsteuerbefreit war und handelsrechtliche Gewinnansätze (einschl. zulässiger Instandhaltungsrücklage) zu berücksichtigen sind; daraus folgt die Besteuerung des korrigierten Gewinns 2002 als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 Abs.1 Nr.10 Buchst. b Satz1 EStG i.V.m. §§43,43a EStG. Die Revisionen von Finanzamt und Klägerin werden zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts, soweit Kapitalertragsteuer für den laufenden Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahres 2002 (13.857.053 €) festgesetzt wurde. Demgegenüber durfte das Finanzamt weder den Gewinn 2001 noch eine Auflösung von aus 2001 gebildeten Rücklagen nach §20 Abs.1 Nr.10 Buchst. b EStG besteuern, weil diese Regelung wegen §52 Abs.37a Satz2 EStG erst für Zuflüsse ab 2002 anwendbar ist. Der Nachforderungsbescheid ist inhaltlich genügend bestimmt und stützt sich auf die geänderte Anmeldung sowie den Prüfungsbericht; die Klägerin ist als alleiniges Steuersubjekt anzusehen. Die Festsetzungsfrist war durch die Betriebsprüfung gehemmt, sodass die Festsetzung noch rechtzeitig erfolgte. Die Klägerin verliert insoweit, dass die Steuer für den Gewinn 2002 zu entrichten ist, gewinnt aber hinsichtlich der für 2001 behaupteten Besteuerung.