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Beschluss

X B 114/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden (§116 Abs.3 S.3 FGO). • Bei Prüfung auf doppelte Besteuerung von Hinterbliebenenrenten ist zur Ermittlung des steuerfreien Rententeils auf die durchschnittliche statistische Lebenserwartung des Berechtigten abzustellen; individuelle Vorbehalte sind unbeachtlich. • Das Nominalwertprinzip ist bei der Vergleichsrechnung zur Feststellung einer doppelten Besteuerung anzuwenden; bereits geringfügige Differenzen, die auf fehlerhaften Annahmen beruhen, rechtfertigen keine Verfassungswidrigkeit. • Verfahrensrügen (Gehörsverletzungen) sind nur dann zuzulassen, wenn sie schlüssig und mit zutreffenden Tatsachen belegt werden; unzutreffende oder unterlassene Bezugnahmen sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden (§116 Abs.3 S.3 FGO). • Bei Prüfung auf doppelte Besteuerung von Hinterbliebenenrenten ist zur Ermittlung des steuerfreien Rententeils auf die durchschnittliche statistische Lebenserwartung des Berechtigten abzustellen; individuelle Vorbehalte sind unbeachtlich. • Das Nominalwertprinzip ist bei der Vergleichsrechnung zur Feststellung einer doppelten Besteuerung anzuwenden; bereits geringfügige Differenzen, die auf fehlerhaften Annahmen beruhen, rechtfertigen keine Verfassungswidrigkeit. • Verfahrensrügen (Gehörsverletzungen) sind nur dann zuzulassen, wenn sie schlüssig und mit zutreffenden Tatsachen belegt werden; unzutreffende oder unterlassene Bezugnahmen sind unbeachtlich. Der Kläger bezog nach dem Tod seiner ersten Ehefrau zwischen 2011 und 2014 eine Hinterbliebenenrente und erhielt insgesamt 35.087,22 € einschließlich einer einmaligen Kapitalabfindung wegen Wiederverheiratung. Das Finanzamt besteuerte für 2012 einen Auszahlungsbetrag von 5.695,80 € mit einem Besteuerungsanteil von 62 % und berücksichtigte den Werbungskosten-Pauschbetrag sowie beantragte außergewöhnliche Belastungen nicht aufgrund der zumutbaren Belastung. Der Kläger rügte im Einspruch und vor dem Finanzgericht insbesondere eine doppelte Besteuerung bezogen auf bei der verstorbenen Ehefrau geleistete Altersvorsorgeaufwendungen und machte geltend, eigene nicht abziehbare Vorsorgeaufwendungen seien als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil nach Anwendung der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung kein Finanzierungsdefizit und somit keine doppelte Besteuerung vorliege; ersatzweise sei ein behaupteter geringer Betrag von 93,53 € bagatellhaft. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln; das Finanzamt trat dem entgegen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Zulassungsgründe nach §116 Abs.3 S.3 FGO nicht hinreichend dargelegt hat. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss eine konkrete, abstrakt erhebliche Rechtsfrage benannt und im Kontext der Rechtsprechung und Literatur substantiiert begründet werden; dies hat der Kläger unterlassen. • Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel (Gehörsverletzungen) sind nicht schlüssig dargelegt: Die Annahme einer Kapitalisierung der gesamten künftigen Rentenzahlungen widerspricht der Satzung des Versorgungswerks, und das FG hatte den Kläger bereits schriftlich auf die Ermittlung des steuerfreien Teils nach statistischer Lebenserwartung hingewiesen. • Die vom Kläger vorgebrachte Behauptung, ein noch anhängiges BFH-Verfahren betreffe die Frage der Anrechenbarkeit einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten, war unrichtig, weil die maßgebliche BFH-Entscheidung bereits veröffentlicht war und der Einkommensteuerbescheid in der Sache vorläufig ergangen war. • In der Sache wäre die Beschwerde unbegründet: Das Nominalwertprinzip ist anzuwenden; es ist auf die durchschnittliche statistische Lebenserwartung abzustellen; danach ergibt sich keine doppelte Besteuerung des Klägers, und die behauptete Differenz ist entweder nicht existent oder rechnerisch unerheblich. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; weitere Ausführungen unterbleiben gemäß §116 Abs.5 S.2 FGO. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere hat der Kläger keine konkrete, abstrakt bedeutsame Rechtsfrage substantiiert dargelegt und keine schlüssigen Verfahrensrügen vorgetragen. In der Sache wäre eine Zulassung auch nicht gerechtfertigt gewesen, da bei Anwendung des Nominalwertprinzips und der Ermittlung des steuerfreien Rententeils nach der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung keine doppelte Besteuerung vorliegt; behauptete Einwände beruhen auf unzutreffenden rechtlichen Annahmen oder sind bagatellar. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.