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Beschluss

X B 161/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Investitionsabzugsbetrag, der zwar materiell-rechtlich nicht hätte gebildet werden dürfen, aber tatsächlich in Anspruch genommen wurde, ist gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb der Dreijahresfrist nicht vorgenommen wird. • Der Wortlaut des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG verlangt nur, dass ein Abzug nach Absatz 1 vorgenommen wurde; er unterscheidet nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig gebildeten Abzugsbeträgen. • Der Zweck von § 7g Abs. 3 EStG — Ausgleich des durch frühere Minderung der Steuerschuld entstandenen Vorteils bei Nichtinvestition — wird unabhängig vom materiellen Rechtmäßigkeitsstatus des Abzugs erfüllt. • Vorherige BFH-Rechtsprechung zur Ansparabschreibung bestätigt die Auslegung, dass ein rechtswidrig gebildeter Abzugsbetrag bei Nichtinvestition aufzulösen ist.
Entscheidungsgründe
Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags auch bei rechtswidriger Bildung (§ 7g Abs. 3 EStG) • Ein Investitionsabzugsbetrag, der zwar materiell-rechtlich nicht hätte gebildet werden dürfen, aber tatsächlich in Anspruch genommen wurde, ist gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb der Dreijahresfrist nicht vorgenommen wird. • Der Wortlaut des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG verlangt nur, dass ein Abzug nach Absatz 1 vorgenommen wurde; er unterscheidet nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig gebildeten Abzugsbeträgen. • Der Zweck von § 7g Abs. 3 EStG — Ausgleich des durch frühere Minderung der Steuerschuld entstandenen Vorteils bei Nichtinvestition — wird unabhängig vom materiellen Rechtmäßigkeitsstatus des Abzugs erfüllt. • Vorherige BFH-Rechtsprechung zur Ansparabschreibung bestätigt die Auslegung, dass ein rechtswidrig gebildeter Abzugsbetrag bei Nichtinvestition aufzulösen ist. Der Kläger erklärte für 2011 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Ansatz eines Investitionsabzugsbetrags von 28.000 €; daneben erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Finanzamt setzte die Steuer 2011 zunächst fest; im Rahmen einer Außenprüfung 2015 ergab sich die Auffassung, der Kläger habe die Gewinngrenze überschritten, sodass der Investitionsabzugsbetrag materiell-rechtlich nicht bestanden habe. Das Finanzamt erließ 2016 mehrere Bescheide; nachdem bekannt wurde, dass die beabsichtigte Investition auch 2014 nicht erfolgt war, setzte das Finanzamt die Steuer für 2011 gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erneut höher an. Der Kläger erhob erfolglos Einspruch und Klage mit dem Argument, § 7g Abs. 3 EStG verweise auf Absatz 1, dessen Voraussetzungen unstreitig nicht vorgelegen hätten, sodass Rückgängigmachung hier nicht zulässig sei. • Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde abgelehnt; die Rechtsfrage sei nicht klärungsbedürftig, weil die Rechtslage eindeutig sei. • Wortlautauslegung: § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG verlangt lediglich, dass ein Abzug nach Absatz 1 vorgenommen wurde; es wird nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig gebildeten Abzugsbeträgen unterschieden. • Normzweck: § 7g Abs. 3 EStG dient dem Ausgleich des Vorteils, der durch die frühere Minderung der Steuerschuld bei Nichtinvestition entstanden ist; dieser Zweck wird unabhängig davon erreicht, ob der Abzugsbetrag materiell zulässig gewesen wäre. • Vorbilder der Rechtsprechung: Frühere BFH-Entscheidungen zur Ansparabschreibung bestätigen, dass auch rechtswidrig gebildete Ansparabschreibungen bei Nichtinvestition aufzulösen sind; mit der Umgestaltung zur Investitionsabzugsregelung hat sich dieser Zweck nicht geändert. • Mangels darlegbarer Gegenargumente des Klägers besteht kein Anlass für eine abweichende Entscheidung des BFH; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger nach § 135 Abs. 2 FGO. Die Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der angefochtene geänderte Einkommensteuerbescheid für 2011, mit dem der Investitionsabzugsbetrag wegen Nichtvornahme der Investition gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht wurde, bleibt bestehen. Es ist unerheblich, dass der Abzugsbetrag materiell-rechtlich nicht hätte gebildet werden dürfen; maßgeblich ist, dass der Abzug tatsächlich vorgenommen worden war und die Investition innerhalb der Dreijahresfrist nicht erfolgte. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.