Beschluss
X B 8/18
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2018:B.120218.XB8.18.0
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Leitsätze
1. NV: Wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert . 2. NV: Um eine vollständige Akte in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn ihr Gegenstand ein selbständiger Streitgegenstand innerhalb einer umfassenderen Klage ist .
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. Dezember 2017 4 K 1588/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert . 2. NV: Um eine vollständige Akte in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn ihr Gegenstand ein selbständiger Streitgegenstand innerhalb einer umfassenderen Klage ist . Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. Dezember 2017 4 K 1588/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 129 Abs. 1 FGO statthaft und zulässig. Es handelt sich insbesondere nicht um eine prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO, für die die Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2017 X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183, unter II.1.). 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss vom 4. Dezember 2017 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. a) Der Beschluss ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Jedenfalls ist auch der Senat zuständig für die Ablehnung derartiger Anträge (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1183, unter II.2.a). b) Der Beschluss ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung der begehrten Kopien der vollständigen Akten. aa) Nach § 78 Abs. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, diese ermöglichten überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung. Dies ist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1183, unter II.2.b). Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1169 geht von denselben Rechtsgrundsätzen aus. bb) Die Akte Aufteilungsbescheide ist eine vollständige Akte im Sinne dieser Rechtsprechung. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufteilungsbescheide nur einen Teil der vorliegend umfänglicheren Klage betreffen. Es handelt sich um einen selbständigen Streitgegenstand, der auch allein Gegenstand einer Klage sein könnte. Die Frage, welchen Umfang der Anspruch auf Akteneinsicht und Fertigung von Aktenkopien hat, kann aber nicht davon abhängen, wie viele Streitgegenstände in einer Klage zusammengefasst sind. cc) P hat sich darauf berufen, dass erst die Kopie der vollständigen Akte dokumentiere, inwieweit das FA die Sache, insbesondere ihre Schriftsätze bearbeitet oder nicht bearbeitet habe. Dieser Vortrag ist jedoch nicht schlüssig. P bzw. ihr Mitarbeiter hat Akteneinsicht genommen und dabei gesehen, ob das FA Kommentare, interne Vermerke, Glossen oder Markierungen angebracht hat. Um diese für die weitere Prozessführung in die anwaltlichen Handakten zu überführen, reicht die Fertigung von Kopien derjenigen Aktenbestandteile, auf denen sich verwaltungsinterne Bearbeitungshinweise befinden. Fehlen sie, bedarf es auch keiner Kopien. Inwieweit derartige Anmerkungen überhaupt rechtserheblich sein können, sei in diesem Zusammenhang dahingestellt, da Gegenstand des Finanzprozesses grundsätzlich nicht die Bearbeitungsweise durch das FA, sondern die Rechtmäßigkeit der betreffenden Bescheide ist. Ein Anspruch auf eine Kopie der vollständigen Akten könnte ausnahmsweise allenfalls dann bestehen, wenn diese derart viele interne Anmerkungen oder Verfügungen der beschriebenen Art enthielten, dass umgekehrt das Aussortieren der wenigen nicht relevanten Aktenbestandteile einen für alle Beteiligten (im Übrigen auch das FG, das die Kopien fertigen müsste) unverhältnismäßigen Aufwand bedeutete. Dies ist allerdings im Streitfall nicht vorgetragen und auch für den Senat nach Durchsicht der Akte Aufteilungsbescheide nicht erkennbar. dd) Im Rahmen des Antrags auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts haben weder das FG noch der BFH zu prüfen, ob ein Anspruch auf Überlassung von Kopien bestimmter Aktenteile bestehen könnte. Dies wäre nicht ein in dem umfassenden Begehren enthaltener Teilanspruch (ein "minus"), sondern ein anderer Anspruch ‑‑ein "aliud"‑‑ (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1183, unter II.2.b dd). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes fällt eine Festgebühr von 60 € an (zur Kostenentscheidung im unselbständigen Nebenverfahren Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1183, unter II.3.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken