Beschluss
XI B 129/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn der Zulassungsgrund des schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers nicht substantiiert dargelegt ist (§115 Abs.2 Nr.2 FGO).
• Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur zu bejahen, wenn konkret dargelegt wird, worin die Gehörsverweigerung bestand, welches Vorbringen deshalb unterblieb und dass dieses Vorbringen das Ergebnis zu Gunsten des Klägers hätte ändern können.
• Die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung nach §44 Abs.2 FGO ist nur zulässig, wenn ein besonderes rechtliches Interesse an der Wiederholung des Vorverfahrens besteht; regelmäßig berechtigt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§88 AO) zur Aufhebung, nicht jedoch, wenn der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten verletzt hat und geschätzt wurde (§100 Abs.3 Satz2 FGO).
Entscheidungsgründe
Unbegründete Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bei unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn der Zulassungsgrund des schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers nicht substantiiert dargelegt ist (§115 Abs.2 Nr.2 FGO). • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur zu bejahen, wenn konkret dargelegt wird, worin die Gehörsverweigerung bestand, welches Vorbringen deshalb unterblieb und dass dieses Vorbringen das Ergebnis zu Gunsten des Klägers hätte ändern können. • Die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung nach §44 Abs.2 FGO ist nur zulässig, wenn ein besonderes rechtliches Interesse an der Wiederholung des Vorverfahrens besteht; regelmäßig berechtigt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§88 AO) zur Aufhebung, nicht jedoch, wenn der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten verletzt hat und geschätzt wurde (§100 Abs.3 Satz2 FGO). Die Klägerin ist Organgesellschaft und betreibt Prozessfinanzierung. Für die Jahre 2013 und 2014 legte sie keine Steuererklärungen vor; das Finanzamt erließ daraufhin Schätzungsbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin berief sich in den Einsprüchen darauf, dass für 2010 noch keine Bescheide vorlägen und daher Unklarheiten über die umsatzsteuerliche Behandlung bestünden; der Einspruch des Organträgers wurde erst 2016 entschieden. Das Finanzamt wies die Einsprüche für 2012–2014 zunächst als unbegründet ab, hob später die Entscheidung zu 2012 auf und erließ Änderungsbescheide für 2012. Die Klägerin erklärte das Verfahren zu 2012 für erledigt, klagte aber isoliert gegen die Einspruchsentscheidung für 2013 und 2014. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis ab. Die Klägerin rügt nun Zulassungsgründe für die Revision (Rechtsanwendungsfehler, Gehörsverletzung). • Zuständigkeit des Senats nach Geschäftsverteilungsplan ist gegeben. • Die Klägerin hat den behaupteten schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler nicht substantiiert dargelegt; in der Beschwerde fehlt die hinreichende Darstellung, dass die Vorentscheidung unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Aspekt haltbar ist sowie der Offensichtlichkeit, Erheblichkeit und Korrekturmöglichkeit des Fehlers (§115 Abs.2 Nr.2 FGO). • Zur Begründung eines Gehörsverstoßes hätte die Klägerin konkret vortragen müssen, worin die Versagung des Gehörs bestand, welches Vorbringen deshalb unterblieb, dass sie das Rügerecht nicht verloren habe und dass bei hinreichendem Vortrag das Urteil anders ausgefallen wäre; dies wurde nicht vorgetragen. • Die bloße Nichtberücksichtigung oder Zurückweisung klägerischen Vorbringens begründet keine Gehörsverletzung; das FG hat die Argumente zur Kenntnis genommen und für nicht durchgreifend erachtet. • Soweit gerügt wird, das FG habe ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen, liegt kein solcher Verfahrensfehler vor; die Klage war formell unzulässig, weil die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung nur bei besonderem rechtlichen Interesse in Betracht kommt (§44 Abs.2 FGO). • Ein Verfahrensfehler des Finanzamts liegt nicht darin, Einsprüche gegen Schätzungsbescheide als unbegründet zurückzuweisen, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärungen nicht abgegeben hat; die Pflicht zur Abgabe bleibt bestehen, auch wenn frühere Besteuerungszeiträume noch nicht abschließend geklärt sind. • Die Verbindung der Einspruchsverfahren war zulässig; mögliche zivilrechtliche Innenausgleichsfragen zwischen Organträger und Organgesellschaft sind nicht zu entscheiden. • Auf weitergehende Ausführungen wird aus Gründen der Verfahrensökonomie verzichtet (§116 Abs.5 FGO). Der Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin hat die Anforderungen an die Darlegung eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers und an die Substantiierung einer Gehörsverletzung nicht erfüllt. Das Finanzgericht durfte die Klage als unzulässig abweisen, weil ein besonderes Interesse an der isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung nicht dargetan wurde und kein Verfahrensfehler des Finanzamts ersichtlich ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.