Beschluss
X B 53/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Schätzungen nach §162 Abs.2 AO müssen die Ergebnisse schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.
• Gerichte und Finanzbehörden sind verpflichtet, bei Schätzungen alle zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen und das Vorbringen des Steuerpflichtigen zu prüfen.
• Eine mangelhafte Buchführung kann eine Hinzuschätzung rechtfertigen; Art und Umfang der Mitwirkungspflichtverletzung sind jedoch erheblich für die Höhe der Schätzung.
• Fehlt die Auseinandersetzung des Gerichts mit entscheidungserheblichen Vorbringen des Steuerpflichtigen, liegt zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.
Entscheidungsgründe
Rückverweisung wegen unzureichender Sachaufklärung und Gehörsverletzung bei Schätzung nach §162 AO • Bei Schätzungen nach §162 Abs.2 AO müssen die Ergebnisse schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. • Gerichte und Finanzbehörden sind verpflichtet, bei Schätzungen alle zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen und das Vorbringen des Steuerpflichtigen zu prüfen. • Eine mangelhafte Buchführung kann eine Hinzuschätzung rechtfertigen; Art und Umfang der Mitwirkungspflichtverletzung sind jedoch erheblich für die Höhe der Schätzung. • Fehlt die Auseinandersetzung des Gerichts mit entscheidungserheblichen Vorbringen des Steuerpflichtigen, liegt zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Kläger betrieb einen Weinbaubetrieb und eine Weinschenke; Einkünfte aus der Weinschenke erklärte er als Gewerbebetrieb. In verschiedenen Räumen der Weinschenke wurden Umsätze teils über Registrierkasse, teils über ein handschriftliches Kassenbuch erfasst. Das Finanzamt bemängelte die Kassenführung, u. a. fehlende Programmierprotokolle und Kassenberichte, und nahm eine Richtsatzschätzung vor, orientiert an Gaststättenwerten mit zugekauftem Wein. Das Finanzgericht bestätigte die Schätzung dem Grunde nach, wählte aber eine andere Methode und setzte einen einheitlichen Zuschlag von 10 % auf Nettoerlöse fest, was ertragsteuerlich zu einer erheblichen Hinzuschätzung führte. Der Kläger rügte Verfahrens- und Rechtsfehler und beantragte die Zulassung der Revision; der BFH prüfte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Rechtliche Grundlagen: Schätzungsvorgaben nach §162 Abs.2 AO sowie Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten nach §76 Abs.1 FGO; Rechtsbehelfsvoraussetzungen nach §§115,116,119 FGO. • Der BFH betont die ständige Rechtsprechung, wonach Schätzungen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein müssen; alle zumutbaren Aufklärungsansätze sind zu verfolgen, auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen. Bei Buchführungsmängeln kann ein Sicherheitszuschlag gerechtfertigt sein, dieser muss aber in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen. • Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die betrieblichen Voraussetzungen (z. B. Weinbauflächen, möglicher Wareneinsatz, Einkauf von Wein, Quantität und Preis der Speisen) eine Schätzung in der gewählten Höhe rechtfertigen. Ebenso blieb unaufgeklärt, ob die unterschiedliche Kassenführung in den Betriebsbereichen eine differenzierte Beurteilung der Mängel erforderte. • Weil das FG sich nicht mit den substantiierten Einwendungen des Klägers zu den tatsächlichen Verhältnissen auseinandergesetzt hat, ist zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach §119 Nr.3 FGO gegeben. Entscheidungsgründe müssen wesentliche Tatsachen und Rechtsausführungen verarbeiten; das ist hier nicht der Fall. • Folge: Verfahrensfehler i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegen vor; die Entscheidung wird insoweit aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Das FG hat im erneuten Verfahren sowohl die Frage der Schätzung dem Grunde nach als auch die der Höhe unter Berücksichtigung der Schwere der Mitwirkungspflichtverletzung zu prüfen. • Kostenentscheidung: Der Senat überträgt die Entscheidung über die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Hessischen Finanzgericht nach §143 Abs.2 FGO. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist insoweit erfolgreich, als das Urteil des Hessischen Finanzgerichts bezüglich der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträge 2007–2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird. Begründet wurde dies mit Verletzungen der Sachaufklärungspflicht (§76 Abs.1 FGO) und des rechtlichen Gehörs (§119 Nr.3 FGO), die Verfahrensfehler nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO darstellen. Das FG hat im neuen Verfahren die Schätzung dem Grunde und der Höhe nach unter Berücksichtigung aller zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten und der Art sowie des Ausmaßes der Mitwirkungspflichtverletzung neu zu prüfen. Im Übrigen (z. B. Ablehnung der Fristverlängerung für 2013) ist die Beschwerde unzulässig verworfen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Hessischen Finanzgericht übertragen.