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Urteil

VIII R 30/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auszahlung des Liquidationsendvermögens einer Stiftung an den ausschließlich Anfallberechtigten begründet keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. • Zahlungen bei Auflösung einer Stiftung sind grundsätzlich als Kapitalrückgewähr zu qualifizieren und nicht wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar. • Einmalige Auskehrungen bei Liquidation einer Stiftung sind keine wiederkehrenden Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG und auch keine sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG, wenn sie nicht durch eine Leistung des Empfängers veranlasst wurden. • Die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Liquidationsbezüge erfolgte erst durch das Jahressteuergesetz 2007 und ist daher nicht auf frühere Fälle zu übertragen.
Entscheidungsgründe
Liquidationsauskehrung einer Stiftung: keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 Abs.1 Nr.9 EStG • Die Auszahlung des Liquidationsendvermögens einer Stiftung an den ausschließlich Anfallberechtigten begründet keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. • Zahlungen bei Auflösung einer Stiftung sind grundsätzlich als Kapitalrückgewähr zu qualifizieren und nicht wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar. • Einmalige Auskehrungen bei Liquidation einer Stiftung sind keine wiederkehrenden Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG und auch keine sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG, wenn sie nicht durch eine Leistung des Empfängers veranlasst wurden. • Die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Liquidationsbezüge erfolgte erst durch das Jahressteuergesetz 2007 und ist daher nicht auf frühere Fälle zu übertragen. Die Klägerin ist Erbin des Stifters einer Stiftung, die nach dessen Tod Vermögen verwaltete und Stimmrechte ausübte. Der Stiftungsvorstand beschloss auf Vorschlag der Klägerin 2004 die Auflösung der Stiftung; das Regierungspräsidium genehmigte die Auflösung. Das Liquidationsendvermögen wurde 2005 an die Klägerin ausgekehrt. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, änderte die Einkommensteuer für 2005 und erhöhte Einkünfte aus Kapitalvermögen; außerdem erging ein Bescheid über Kapitalertragsteuer gegenüber der Stiftung. Die Klägerin legte Einspruch ein und legte eine Steuerbescheinigung vor; Teile der Steuer wurden angerechnet, andere Einspruchsbegehren wurden zurückgewiesen. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und verneinte Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sowie nach § 22 EStG. Das Finanzamt legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; das Finanzgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Auskehrung des Liquidationsendvermögens keine Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG begründet. • § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst nur solche Leistungen einer nicht körperschaftsteuerbefreiten Vermögensmasse, die wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar sind. • Zwar kann wirtschaftliche Vergleichbarkeit gegeben sein, wenn der Empfänger Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten hat; hier wurde das Liquidationsendvermögen aber an den ausschließlich Anfallberechtigten ausgekehrt, was wirtschaftlich nicht einer Gewinnausschüttung entspricht. • Die Gesetzesstruktur und die Gesetzesgeschichte zeigen, dass Zahlungen bei Auflösung (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) nicht ohne weiteres unter Nr. 9 fallen; ein ausdrücklicher Verweis auf Nr. 2 wurde erst mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingefügt, weshalb frühere Fälle nicht unter die erweiterte Regelung fallen. • Zahlungen bei Liquidation sind handels- und steuerrechtlich als Kapitalrückgewähr zu qualifizieren; zudem ordnet § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG diese Auskehrung als Schenkung unter Lebenden ein, was gegen eine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG spricht. • Auch eine Erfassung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG scheitert, weil es sich um eine einmalige Zahlung und nicht um wiederkehrende Bezüge handelt. • Eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Leistung) kommt nicht in Betracht, weil die Zahlung nicht durch eine Leistung der Klägerin veranlasst wurde, sondern durch die Auflösung der Stiftung ausgelöst war. • Kostenentscheidung: Die Revisionskosten hat der Revisionsbeklagte zu tragen gemäß § 135 Abs. 2 FGO. Der Bundesfinanzhof weist die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die Auszahlung des Liquidationsendvermögens an die Klägerin begründet keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, weil Liquidationsauskehrungen an den ausschließlich Anfallberechtigten wirtschaftlich nicht mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind. Ebenso liegen keine sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG vor, da die Zahlung einmalig war und nicht durch eine Leistung der Klägerin veranlasst wurde. Die Entscheidung des Finanzgerichts, die der Mutterinstanz zugunsten der Klägerin erging, bleibt damit bestehen; die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Klägerin (Beklagten im Revisionsverfahren) aufzuerlegen.